Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A.12/2005 /blb
Urteil vom 7. Juli 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 4. März 2005.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1963 in J.________ (Türkei) geborene X.________ gelangte im Januar 1990 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte das Asylgesuch am 29. März 1993 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz bis zum 15. Juli 1993. Auf Beschwerde hin wurden sowohl der negative Asylentscheid wie auch die Wegweisung von der Schweizerischen Asylrekurskommission bestätigt (Urteil vom 19. Mai 1993). Am 23. Juli 1993 heiratete X.________ in K.________ die 1934 geborene Schweizer Bürgerin E.________ In der Folge erteilte ihm der Kanton Solothurn eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung.
Am 19. Dezember 1996 stellte X.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte er zusammen mit seiner Ehefrau am 15. August 1998 eine Erklärung unterzeichnet, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse leben würden und zur Kenntnis nähmen, dass "die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht".
X.________ erhielt am 14. Januar 1999 gestützt auf Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. Am 1. November 1999 zog er von seiner Ehefrau weg nach L.________ in eine von ihm neu gemietete Wohnung, und am 27. März 2000 reichten die Eheleute beim zuständigen Zivilgericht in Biel gemeinsam das Scheidungsbegehren ein. Am 11. September 2000 wurde die Ehe geschieden.
A.b Am 15. Dezember 2000 verheiratete sich X.________ in der Türkei mit der 1975 geborenen türkischen Staatsangehörigen F.________. Die mit der Weitergabe dieses Faktums betraute Schweizer Botschaft in M.________ vermerkte auf dem entsprechenden Formular, dass weder der Eheschluss mit noch die Scheidung von der Schweizer Bürgerin E.________ in der Türkei gemeldet worden seien. Erst mit der Eintragung der neuen Ehe in das schweizerische Zivilstandsregister Ende August 2001 wurde bekannt, dass aus dieser Verbindung schon ein gemeinsames, am 2. Oktober 1997 in der Türkei geborenes Kind hervorgegangen war.
A.c Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 teilte das IMES (heute Teil des BFM) X.________ mit, es erwäge die Einbürgerung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG nichtig zu erklären. In einer Stellungnahme vom 26. Februar 2003 liess X.________ durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei von einem Widerruf der Einbürgerung abzusehen. Nach Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens veranlasste das IMES beim kantonalen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst eine Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau. Der Auftrag wurde durch die Kantonspolizei Bern ausgeführt. X.________ nahm dazu am 17. November 2003 abschliessend Stellung. Die Antwort war begleitet von einem persönlichen Schreiben von E.________ vom 28. Oktober 2003 an den Sachbearbeiter des IMES und einem Antrag auf Einvernahme dreier Personen als Zeugen. In einem Schreiben vom 19. November 2003 lehnte das Amt die beantragten Zeugeneinvernahmen ab. Dies in erster Linie deshalb, weil der wesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als genügend erstellt betrachtet werde und dem Antrag auch nicht zu entnehmen sei, inwiefern die Einvernahmen zu neuen Erkenntnissen führen könnten.
A.d Am 24. November 2003 erteilte die Abteilung Zivilstandsaufsicht und Bürgerrecht des Kantons Solothurn (Heimatkanton) die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
Mit Verfügung vom 28. November 2003 erklärte das IMES die erleichterte Einbürgerung nichtig. Die von X.________ dagegen eingereichte Verwaltungsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 4. März 2005 abgewiesen.
B.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. April 2005, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt e contrario, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht oder der Widerruf einer solchen in Frage steht (Urteil 5A.1/1994 vom 15. Juni 1994, E. 1a, nicht publiziert in BGE 120 Ib 193). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).
2.
2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 130 II 482 E. 2). Besteht auf Grund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 und 3.3).
2.3 Nach dem angefochtenen Entscheid kam der Beschwerdeführer im Januar 1990 in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Das BFF wies das Asylgesuch in einer Verfügung vom 29. März 1993 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur freiwilligen Ausreise wurde dem Beschwerdeführer bis zum 15. Juli 1993 Frist gewährt. Einer gegen den ablehnenden Asylentscheid eingereichten Beschwerde war kein Erfolg beschieden (Urteil der ARK vom 19. Mai 1993). Am 23. Juli 1993 heiratete der Beschwerdeführer eine um rund 29 Jahre ältere Schweizerbürgerin. Obwohl er sich in der Folge ferienhalber wiederholt in die Türkei begab, liess er die Ehe dort (wie später auch die Scheidung) nicht registrieren. Am 19. Dezember 1996 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung und am 15. August 1998 unterzeichnete er zusammen mit seiner schweizerischen Ehefrau die Erklärung zu Handen der Einbürgerungsbehörde. Mit Verfügung vom 14. Januar 1999 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Im Oktober 1999 mietete er eine eigene Wohnung und am 1. November 1999 zog er aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Am 27. März 2000 wurde ein gemeinsamer Scheidungsantrag eingereicht und am 11. September 2000 wurde die Ehe geschieden. Am 15. Dezember 2000 und damit nur drei Monate später heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei eine (gegenüber seiner ersten Ehefrau mehr als vierzig Jahre jüngere) türkische Staatsangehörige, mit der er das am 2. Oktober 1997 geborene Kind gezeugt hatte. Dies war allerdings erst im Zusammenhang mit dem Eintrag dieser Ehe in das schweizerische Zivilstandsregister bekannt geworden.
2.4 Bereits diese vom EJPD unter anderen berücksichtigten konkreten Umstände des Falles begründen - entgegen der allgemein gehaltenen Kritik des Beschwerdeführers - die tatsächliche Vermutung (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.), dass er im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht in einer stabilen tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau lebte und somit die erleichterte Einbürgerung bewusst durch falsche Angaben erschlichen hat.
2.5 Der Beschwerdeführer wendet dagegen vorerst ein, er habe keine Veranlassung gehabt, den Einbürgerungsbehörden die Geburt des Kindes zu melden, denn die Erklärung der Eheleute vom 15. August 1998 habe nur eine Auskunftspflicht betreffend eine bevorstehende Trennung oder Scheidung während des Einbürgerungsverfahrens enthalten. Gemäss BGE 120 Ib 193 E. 4 S. 198 hätte die Einbürgerungsbehörde nachfragen müssen, ob alle Auskünfte, die mit dem Einbürgerungsgesuch erteilt worden seien, noch aktuell seien.
Der Einwand ist haltlos, denn gemäss diesem Urteil hatte der Eingebürgerte die Behörden telefonisch über das hängige Scheidungsverfahren informiert, und diese hatten nicht reagiert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Geburt eines ausserehelichen Kindes ein Ereignis, das den Behörden mitgeteilt werden muss, damit geprüft werden kann, ob eine tatsächliche Lebensgemeinschaft noch besteht (E. 2.1 hiervor) und ob das Einbürgerungsverfahren sistiert werden muss.
2.6 Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, erst im Sommer 1999 sei es zu einer Zerrüttung gekommen, als seine Frau wegen ihrer Spielsucht in eine schwierige Situation geraten sei und den Privatkonkurs habe anmelden müssen. Aus diesem Grund habe sie das Zusammenleben mit ihm nicht mehr ertragen und eine faktische Trennung verlangt. Diese von der Ehefrau im Administrativverfahren bestätigten Schilderungen decken sich nicht - jedenfalls nicht in allen wesentlichen Teilen - mit den Aussagen der Ehegatten im Scheidungsverfahren, wo der Beschwerdeführer erklärt hatte, er wolle die Scheidung; sie hätten einfach nicht mehr miteinander leben können, und die Ehefrau habe ausgesagt, sie sei mit der Scheidung einverstanden und wolle dem noch sehr jungen Ehemann die Chance geben, eine Familie zu gründen. Sie hätten sich zwar geliebt, doch Schwierigkeiten vor allem wegen finanzieller Angelegenheiten bekommen.
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht (nicht zuletzt wegen der sich in wesentlichen Punkten nicht deckenden Aussagen im Scheidungs- und im Verwaltungsverfahren) glaubwürdig darzulegen, weshalb die angeblich noch intakte Ehe kurz nach der Einbürgerung in Brüche gegangen sein soll. Daran ändern auch die zahlreichen Schreiben von nahestehenden Personen nichts, die bestätigen, dass die eheliche Zerrüttung erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten sei. Dass finanzielle Schwierigkeiten, zumal wenn sie einseitig von einem Ehegatten verursacht sein sollten, eine Ehe belasten können, ist Erfahrungssache. Gleichwohl erscheint es als ungewöhnlich und kaum nachvollziehbar, dass eine (angeblich) eben noch intakte Ehe beim Auftreten solcher Schwierigkeiten völlig unerwartet zerbricht. Es ist viel wahrscheinlicher, dass andere Gründe, die ihre Ursache nicht erst im Frühjahr/Sommer 1999 hatten, zur Aufgabe bzw. Auflösung der Ehe geführt haben. Gemäss seinen eigenen Angaben im Scheidungsverfahren hatte der Beschwerdeführer die Scheidung verlangt. Dies entspricht denn auch offensichtlich der Interessenlage des relativ jungen Mannes, der die Mutter seines Kindes heiraten wollte und es nach der Scheidung dann auch sofort tat. Dies wiederum deckt sich mit den Aussagen der Ehefrau im Scheidungsprozess, dem jungen Ehemann die Chance geben zu wollen, eine Familie zu gründen. Es ist schlechterdings unvorstellbar, dass die Idee, sich von der Ehefrau zu trennen - sofern sie nicht schon von Anfang an bestanden hatte -, sich beim Beschwerdeführer nicht nach der 1997 erfolgten Geburt des Kindes allmählich angebahnt hatte, sondern, dass sie sich gewissermassen aus dem Nichts erst im Frühjahr/Sommer 1999 in einer völlig intakten Ehe entzündet hat. Dem Beschwerdeführer ist somit der Gegenbeweis bzw. die Erschütterung der Vermutung misslungen.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: