BGer 1P.223/2005 |
BGer 1P.223/2005 vom 08.07.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.223/2005 /ggs
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Urteil vom 8. Juli 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Carlen,
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gegen
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Staatsanwalt Y.________, Beschwerdegegner,
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Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Justizgebäude, 1950 Sitten.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Wallis
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vom 2. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde mit Verfügung des Untersuchungsrichters des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom 9. Juli 2002 des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung angeschuldigt. Nach Erledigung verschiedener Rechtshilfeersuchen und Beweisergänzungsanträge sowie der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde die Untersuchung am 3. August 2004 abgeschlossen und die Akten nach Erledigung eines dagegen erhobenen Beschwerdeverfahrens am 29. November 2004 der Staatsanwaltschaft Oberwallis zur Erhebung der Anklage übergeben. Mit Überweisungsbeschluss vom 3. Februar 2005 an das Kreisgericht des Bezirks Brig erhob Staatsanwalt Y.________ Anklage.
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Am 11. Februar 2005 stellte X.________ bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Y.________. Dieser lehnte es ab, freiwillig in den Ausstand zu treten, und legte mit Schreiben vom 17. Februar 2005 das gegen ihn gestellte Ausstandsbegehren dem Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Wallis zur Entscheidung vor.
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Mit Entscheid vom 2. März 2005 wies der Kantonsgerichtspräsident das Ausstandsbegehren ab, soweit er darauf eintrat.
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B.
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X.________ hat gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 2. März 2005 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK erhoben. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung und die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Wallis. Sinngemäss beantragt er für das Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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C.
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Staatsanwalt Y.________ beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Der Kantonsgerichtspräsident des Kantonsgerichts Oberwallis hat unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 131 I 57 E. 1 S. 59; 130 I 312 E. 1 S. 317, je mit Hinweisen).
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1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen selbständigen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 87 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um Ausstand des Staatsanwalts abgewiesen wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
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1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) geltend macht. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können grundsätzlich keine neuen Einwendungen erhoben und keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357, mit Hinweisen). Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben. Die Rüge verstösst deshalb gegen das Novenverbot.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kantonsgerichtspräsident gehe erstens fälschlicherweise davon aus, er habe das Vorliegen einer politisch begründeten Feindschaft zwischen ihm und dem amtierenden Staatsanwalt nicht rechtzeitig vorgebracht. Zweitens habe der Kantonsgerichtspräsident zu Unrecht verneint, dass der Ablehnungsgrund des Misstrauens in die Unparteilichkeit des Staatsanwalts gegeben sei. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV).
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2.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Behörden ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, insbesondere mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen). Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung eines Entscheids nur, wenn er auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen).
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2.3 Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die auf politische Ereignisse in den achtziger Jahren zurückzuführende Befangenheit des Staatsanwalts habe sich erst in den Formulierungen des Überweisungsbeschlusses vom 3. Februar 2005 gezeigt. Der Staatsanwalt sei bis zum Erlass des Überweisungsbeschlusses im Strafverfahren nicht in Erscheinung getreten. Er sei davon ausgegangen, die ehemaligen Zwistigkeiten seien überwunden, und habe deshalb keine Veranlassung gehabt, ein Ausstandsbegehren wegen persönlicher Feindschaft vor Erlass des Überweisungsbeschlusses zu stellen. Im Übrigen habe er sich im Ausstandsgesuch nicht auf den Ausstandsgrund der persönlichen Feindschaft berufen, sondern die politisch begründeten Animositäten lediglich erwähnt, um zu erklären, weshalb die Formulierungen im Überweisungsbeschluss auf Befangenheit des Staatsanwalts schliessen lassen. Der Kantonsgerichtspräsident hätte diese Vorbringen daher bei der Prüfung des angerufenen Ausstandsgrundes des Misstrauens in die Unparteilichkeit des Staatsanwalts berücksichtigen müssen.
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2.4 Der Kantonsgerichtspräsident vertritt den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Schlussverfügung vom 3. August 2004 den Ausstand von Y.________ hätte verlangen können, da er in diesem Zeitpunkt wusste, dass dieser als Staatsanwalt amten wird. Er hätte bereits dannzumal die angebliche politische Feindschaft zwischen ihm und dem Staatsanwalt vorbringen können. Die gesetzliche Frist von zehn Tagen für die Geltendmachung des fakultativen Ausstandsgrundes der politischen Feindschaft sei nicht eingehalten, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu prüfen sei.
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2.5 Gemäss Art. 35 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962 (StPO/VS) hat die Partei, die sich auf einen Ausstandsgrund berufen will, innert zehn Tagen seit Eintritt eines solchen Falles oder seit sie davon Kenntnis hat, ein schriftliches Ausstandsbegehren beim betroffenen Richter oder Beamten einzureichen und die vorgebrachten Gründe glaubhaft zu machen. Wie das Bundesgericht im Urteil 1P.737/2000 vom 2. März 2001 (E. 4b/aa) entschied, hat die Nichteinhaltung der Frist von Art. 35 Ziff. 1 StPO/VS die Verwirkung des Rechts, ein Ausstandsbegehren zu stellen, zur Folge.
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Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift gehen die politischen Feindseligkeiten zwischen dem Staatsanwalt und dem Beschwerdeführer auf die achtziger Jahre zurück. Es trifft somit ohne weiteres zu, dass der Beschwerdeführer den Ausstandsgrund der persönlichen Feindschaft (Art. 34 lit. b StPO/VS) bereits im Anschluss an die Schlussverfügung am 3. August 2004 hätte geltend machen können, als er von der Zuteilung des ihn betreffenden Strafverfahrens an Y.________ erfuhr. Die Auffassung des Kantonsgerichtspräsidenten, dass es nicht angehe, sich gestützt auf den Ausstandsgrund der Befangenheit (Art. 34 lit. c StPO/VS) auf die politischen Feindseligkeiten erst nach der ersten (missliebigen) Amtshandlung des Staatsanwalts zu berufen, ist in Anbetracht des klaren Wortlauts von Art. 35 Ziff. 1 StPO/VS einleuchtend. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt insoweit nicht vor.
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2.6 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, im Überweisungsbeschluss käme eine "offensichtliche Einseitigkeit und Voreingenommenheit" des Staatsanwalts zum Ausdruck. Der Staatsanwalt habe diverse Kraftausdrücke verwendet, obwohl eine einfachere Wortwahl genügt hätte. Der Kantonsgerichtspräsident verkenne, dass auch der Staatsanwalt zur Objektivität verpflichtet sei. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung von Art. 34 lit. c StPO/VS über den Ausstand bei Misstrauen in die Unparteilichkeit.
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2.7 Gemäss dem angefochtenen Entscheid gehört "Parteilichkeit" zum Wesen der Anklagefunktion. Der Beschwerdeführer verkenne die Stellung des Staatsanwalts als Prozesspartei und Ankläger, wenn er im Überweisungsbeschluss verwendete Formulierungen beanstandet, mit denen der Staatsanwalt strafrechtlich relevante Verhaltensweisen beschreibt. Dies könne der Natur der Sache nach nicht völlig neutral geschehen. Ebenso wenig liege ein Grund zur Annahme von Befangenheit vor, wenn der Staatsanwalt in der Anklageschrift Zusammenhänge aufzeigt, Sachverhalte umfassend darstellt und solche erwähnt, wo auf eine Anklage verzichtet wird.
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2.8 Der Beschwerdeführer beanstandet die Verwendung folgender Ausdrücke: "Fehlinvestitionen", "betrügerisch", "Unterfangen", "hoffnungslos verschuldet", "dubios", "Anlagebetrügereien", "Pseudovertrag", "Verschiebungen", "für sich ertrügen", "vorschwindeln", "überreden", "vorgaukeln", "Plünderung", "arglistige Täuschung", "betrogen". Diese Ausdrücke lassen für sich allein nicht a priori Zweifel an der Unparteilichkeit des Staatsanwalts aufkommen. Wie der Kantonsgerichtspräsident zu Recht darauf hinwies, ist es nicht möglich, eine Anklageschrift völlig neutral zu formulieren. Jedenfalls sind die vom Beschwerdeführer aus dem übrigen Zusammenhang der Anklageschrift herausgerissenen Ausdrücke nicht ausreichend, um die Schlussfolgerung des Kantonsgerichtspräsidenten, dass der Ausstandsgrund der Parteilichkeit (Art. 34 lit. c StPO/VS) nicht erfüllt ist, als unhaltbar erscheinen zu lassen. Das Willkürverbot ist auch insoweit nicht verletzt.
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2.9 Auch unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist die als vertretbar erkannte Auslegung von Art. 34 lit. c StPO/VS nicht zu beanstanden. Art. 29 Abs. 1 BV kommt hinsichtlich der Unparteilichkeit eines Vertreters der Staatsanwaltschaft im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit ein mit der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV) weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; 112 Ia 142 E. 2d S. 147, je mit Hinweisen). Insbesondere darf der Staatsanwalt sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen, dass dem Angeschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei. Entsprechend hat er sich vorverurteilender Äusserungen zu enthalten (BGE 127 I 196 E. 2d S. 200, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall verwendete der Staatsanwalt die beanstandeten Ausdrücke indessen erst nach Abschluss der Untersuchung im Überweisungsbeschluss. Es ist daher in keiner Weise zu beanstanden, wenn er das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten mit den im Strafrecht üblichen Ausdrücken beschreibt. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, der Staatsanwalt hätte konkret genannten Umständen, die ihn entlasten, keine Bedeutung beigemessen.
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3.
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Somit ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vor Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV standhält. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Voraussetzungen hierzu sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht erfüllt (vgl. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Das Gesuch ist daher abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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