Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.408/2005 /dxc
Urteil vom 8. Juli 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
Wiedererwägung der Eingrenzung auf den Bezirk Liestal,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. Juni 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 X.________ (geb. 1978) und Y.________ (geb. 1983) stammen aus Armenien und reisten am 23. September 2003 illegal in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte ihre Asylgesuche am 10. März 2004 ab und wies die Gesuchsteller weg. Das Beschwerdeverfahren hiergegen ist bei der Schweizerischen Asylrekurskommission hängig. Am 29. April 2004 wurde ihnen gestattet, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten.
1.2 Am 6. April 2004 grenzte das Amt für Migration Basel-Landschaft X.________ und Y.________ auf das Gebiet des Bezirks Liestal ein, nachdem sie am 1. April 2004 im Zusammenhang mit zwei Ladendiebstählen in Muttenz (Deliktsbetrag: rund Fr. 765.--) angehalten worden waren; mit Strafbefehl vom 13. September 2004 wurden sie in diesem Zusammenhang zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 15 Tagen verurteilt. Am 19. April 2005 lehnte das Amt für Migration es ab, auf die Eingrenzung wiedererwägungsweise zurückzukommen. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 1. Juni 2005.
1.3 X.________ und Y.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aufzuheben und ihre Eingrenzung ausser Kraft zu setzen.
2.
Die Beschwerde erweist sich aufgrund der eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Einem Ausländer, der keine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, darf - insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels - die Auflage gemacht werden, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Art. 13e ANAG; SR 142.20). Die Voraussetzungen, unter denen diese Massnahme angeordnet werden kann, sind praxisgemäss nicht sehr streng, da für den Betroffenen damit nur ein relativ geringer Eingriff in seine persönliche Freiheit verbunden ist. Es ist im Rahmen von Art. 13e ANAG von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen (Urteil 2A.347/2003 vom 24. November 2003, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Eine Ein- oder Ausgrenzung rechtfertigt sich nicht nur bei einem erstellten deliktischen Verhalten; vielmehr genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht auf (künftige) strafbare Handlungen bestehen oder der Betroffene in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst bzw. wiederholt und schwerwiegend fremdenpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen missachtet (BBl 1994 I 327; Urteile 2A.347/2003 vom 24. November 2003, E. 2, und 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.123 ff.). Die Ein- oder Ausgrenzung muss geeignet und erforderlich sein, die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen bzw. zu begrenzen; überdies haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu beachten ist (Urteile 2A.347/2003 vom 24. November 2003, E. 2.1, 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 2.4, und 2A.583/2000 vom 6. April 2001, E. 2c; Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.125).
2.2
Wenn die kantonalen Behörden es im vorliegenden Fall abgelehnt haben, vor einer Bewährung der Beschwerdeführer während mindestens eines (weiteren) Jahres auf die Eingrenzung zurückzukommen, ist dies nicht zu beanstanden:
2.2.1 Die Beschwerdeführer wurden auf den Bezirk Liestal eingegrenzt, nachdem sie in Muttenz zwei Ladendiebstähle begangen hatten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Obwohl die Beschwerdeführer in der Folge erklärten, sich wohlverhalten zu wollen, wurden sie bei weiteren Diebstählen angehalten; dabei missachteten sie teilweise auch die angeordnete Eingrenzung: Am 22. Mai 2004 beging Y.________ einen Ladendiebstahl in Füllinsdorf (Deliktsbetrag: Fr. 558.00); am 1. Juli 2004 ist X.________ in Genf kontrolliert worden; am 31. August 2004 wurde er in Frenkendorf bei einem (weiteren) Ladendiebstahl (Deliktsbetrag: Fr. 20.75) festgenommen; am 19. Januar 2005 kam es - in Verletzung der Eingrenzung - zu einem zusätzlichen Diebstahlsversuch der Ehegatten X.________-Y.________ in Sissach. Es kann unter diesen Umständen keine Rede davon sein, dass sie sich bewährt hätten und bereits jetzt die begründete Hoffnung besteht, sie würden sich künftig wohlverhalten (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.125).
2.2.2 Was die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, überzeugt nicht: Sie verfügen hier über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel, weshalb ihre diesbezüglichen Ausführungen an der Sache vorbei gehen. Soweit sie geltend machen, dass es sich jeweils nur um geringe Deliktsbeträge gehandelt habe (S. 5: "Straftaten à la Eierdiebstahl"), verharmlosen sie ihr Verhalten und verkennen sie die Häufung der Diebstähle und der Diebstahlsversuche. Die verschiedenen Anhaltungen vermochten sie bisher - trotz ihrer anders lautenden Beteuerungen - jeweils nicht von weiteren Delikten abzuhalten. Sie missachteten dabei wiederholt die rechtskräftig angeordnete Eingrenzung. Die Verletzung einer solchen kann die Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft nach sich ziehen (vgl. Art. 13a lit. b bzw. Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG; BGE 125 II 377 E. 3). Unter diesen Umständen ist die blosse Aufrechterhaltung der bereits angeordneten Eingrenzung nach deren Missachtung ohne weiteres verhältnismässig, zumal auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen für Besuche ausserhalb des Rayons möglich bleiben (vgl. Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.125). Die Aufrechterhaltung der Eingrenzung erlaubt es, den Aufenthalt der Beschwerdeführer besser zu kontrollieren und der mit ihren wiederholten Diebstählen verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung entgegenzuwirken. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Stellungnahme des Amts für Migration an den Haftrichter vom 23. Mai 2005 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG ). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu entsprechen, da ihre Eingabe zum vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: