Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.78/2005
5C.79/2005 /blb
Urteil vom 12. Juli 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
5C.78/2005
X.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
gegen
Y.________ Versicherungsgesellschaft,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen,
und
5C.79/2005
Y.________ Versicherungsgesellschaft,
Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen,
gegen
X.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Berufungen (5C.78/2005 und 5C.79/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 16. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 7. Juli 1994 erlitt X.________ auf der Fahrt mit ihrem Personenwagen durch den Reussporttunnel einen Auffahrunfall. Dabei erlitt sie eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule. Die SUVA, bei welcher sie obligatorisch unfallversichert ist, übernahm die Heilungskosten gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes bis am 7. Juli 1998. Die weitere Leistungspflicht der SUVA ist noch strittig.
B.
X.________ ist bei der Y.________ Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Y.________) einzelunfallversichert. Am 10. September 1999 reichte sie beim Amtsgericht Luzern-Stadt eine Klage gegen die Y.________ ein. Sie machte einen Invaliditätsgrad von 64 % geltend und forderte von der Versicherung unter dem Vorbehalt der Klageänderung die Ausrichtung des Invaliditätskapitals von vorerst Fr. 120'000.--. Diese erhob die Einrede der Verjährung. Mit Urteil vom 9. Juli 2001 wies das Amtsgericht die Klage wegen Verjährung ab. Auf Appellation von X.________ hob das Obergericht das erstinstanzliche Urteil am 17. April 2002 auf und wies die Streitsache an das Amtsgericht zurück. Die Justizkommission des Obergerichts hiess das darauf hin eingereichte Gesuch des Amtsgerichts Luzern-Stadt um Zuweisung der Sache infolge Befangenheit eines Gerichtsschreibers an ein anderes Amtsgericht gut und überwies den Prozess an das Amtsgericht Luzern-Land. Am 3. Juli 2003 hiess das Amtsgericht Luzern-Land die Klage von X.________ im Umfang von Fr. 82'000.-- gut. Beide Parteien gelangten dagegen an das Obergericht, welches mit Urteil vom 16. Dezember 2004 X.________ zu Lasten der Y.________ den Betrag von Fr. 97'800.-- zusprach.
C.
Beide Parteien sind mit Berufung an das Bundesgericht gelangt.
Die Y.________ beantragt in ihrer Berufung die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. X.________ schliesst auf Abweisung der Berufung (5C.79/2005).
X.________ beantragt in ihrer Berufung, die Y.________ zur Zahlung von Fr. 170'000.-- zuzüglich Zinsen zu verpflichten (5C.78/2005). Das Obergericht hat sich anlässlich der Aktenübersendung nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin wie auch die Beklagte haben gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom vom 16. Dezember 2004 Berufung eingereicht. Es erscheint deshalb als zweckmässig, die beiden Verfahren zu vereinigen (BGE 124 III 382 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es auf die Berufung eintreten kann (BGE 124 III 406 E. 1a).
1.3 Die Berufung ist in der Regel erst gegen Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte zulässig (Art. 48 OG). Gemeint ist damit ein Entscheid, der den Prozess beendet. Das steht somit im Gegensatz zu Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden, die ihm vorausgehen und in der Regel nicht berufungsfähig sind. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein so bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint (Art. 50 Abs. 1 OG). Solche Entscheide liegen vor, wenn über eine streitige Prozess- oder Anspruchsvoraussetzung auf dem Weg zur Beurteilung der Klagebegehren entschieden wird (BGE 127 III 433 E. 1b).
Die Vorinstanz hat am 17. April 2002 befunden, dass die Verjährungseinrede der Beklagten nicht zu schützen sei, und hat das gegenteilige Urteil der ersten Instanz aufgehoben. Gegen diesen Vor- oder Zwischenentscheid ist beim Bundesgericht seinerzeit keine Berufung erhoben worden, wiewohl die Voraussetzungen hierzu wohl gegeben gewesen wären (vgl. BGE 97 II 136 E. 1). Dies schadet der Beklagten nicht, kann doch ein Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 OG auch noch im Anschluss an den Endentscheid angefochten werden (Art. 48 Abs. 3 OG), selbst wenn er allein beanstandet wird (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 97 N. 14). Am 16. Dezember 2004 hat die Vorinstanz über die Ansprüche der Klägerin geurteilt und damit einen Endentscheid gefällt. Mit der nunmehr von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung kann sie zugleich die Bundesrechtswidrigkeit des Zwischen- oder Vorentscheides geltend machen, zumal auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 46 OG).
1.4 Die Berufung der Beklagten beschlägt die Frage der Verjährung. Die Berufung der Klägerin zielt hingegen auf eine Erhöhung des von der Vorinstanz zugesprochenen Invaliditätskapitals. Im Falle einer Gutheissung der Berufung der Beklagten wird diejenige der Klägerin gegenstandslos, womit Erstere vorab zu behandeln ist.
2.
Anlass zur vorliegenden Berufung bildet ausschliesslich die Frage der Verjährung des Anspruchs auf das Invaliditätskapital gemäss dem Einzel-Unfall-Versicherungsvertrag vom 24. Juli 1989. Streitig ist der Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist nach Art. 46 VVG.
2.1 Gemäss Art. 46 VVG verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Als leistungsbegründende Tatsache im Sinne dieser Bestimmung gilt nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr generell der Eintritt des Versicherungsfalles, sondern es wird je nach Versicherungsart und Leistungsanspruch auf unterschiedliche fristauslösende Ereignisse abgestellt (BGE 127 III 268 E. 2b). Der Fristenlauf für die Verjährung einer Invaliditätsentschädigung beginnt mit jenem Tag, an welchem feststeht, dass eine Invalidität vorhanden ist. Versichert ist schliesslich das Risiko der Invalidität und nicht der auslösende Unfall. Der Eintritt der Invalidität ist nicht immer einfach zu bestimmen und hängt oft von der Wirksamkeit therapeutischer Vorkehren zur Heilung oder Milderung der Gesundheitsschädigung ab. Erst wenn der Zustand des Unfallopfers mit derartigen Massnahmen nicht mehr verbessert werden kann, ist der Zustand der Invalidität erreicht. Dieser wird in Art. 88 VVG als voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Unfalls umschrieben. Nicht entscheidend für den Beginn der Verjährung ist hingegen die Kenntnis der Invalidität seitens des Ansprechers. Dies im Gegensatz zu den Regelungen in Art. 60 OR und Art. 83 Abs. 1 SVG (BGE 118 II 447 E. 2b S. 455).
2.2 Die Vorinstanz führt mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 118 II 447 E. 2b) im Entscheid vom 17. April 2002 aus, dass die Verjährung nicht mit dem Unfallereignis zu laufen beginne, sondern mit dem Zeitpunkt der frühesten medizinischen Feststellung der Invalidität. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse diese Feststellung im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs Bezug nehmen auf das Unfallereignis, andernfalls sie nicht eindeutig einem konkreten Versicherungsvertrag zugeordnet werden könne. Im Bericht der Ärzte A.________ und B.________ vom 13. Januar 1995 werde auf den Verkehrsunfall der Klägerin Bezug genommen, aber auch von krankheitsbedingten Veränderungen gesprochen. Es bleibe somit letztlich unklar, ob die im Arztbericht von Dr. B.________ vom 26. Juli 1995 angenommene Invalidität unfallbedingt sei oder andere Ursachen habe. Bereits aus diesem Grunde sei eine verjährungsauslösende Wirkung des letztgenannten Berichts zu verneinen. Damit könne offen bleiben, ob darin überhaupt eine Invalidität dem Grundsatz nach als sicher angenommen werde. Der vom Amtsgericht als zentrale Aussage betrachtete Satz "Nach wie vor bin ich der Ansicht, dass eine grössere Arbeitsfähigkeit aus (sic) 50 % kaum zu erreichen ist bzw. diese eindeutig zu rechtfertigen ist" entbehre letzter inhaltlicher Klarheit.
2.3 Die Beklagte hält demgegenüber dafür, dass die Vorinstanz Art. 46 VVG verletze, indem sie zusätzlich zur Feststellung der Invalidität weitere Voraussetzungen für die Festlegung der leistungsbegründenden Tatsache und damit den Beginn der Verjährung verlange.
2.4 Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten wird die Invalidität als voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit umschrieben (C 4.1). Der Grad der Invalidität wird ohne Rücksicht auf Beruf oder Tätigkeit des Versicherten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nach bestimmten Richtlinien festgelegt (C 4.2). Damit ist von einem medizinisch-theoretischen Invaliditätsbegriff und nicht wie im Sozialversicherungsrecht von einem juristischen Invaliditätsbegriff auszugehen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG [SR 830.1]; Carré, Loi fédérale sur le contrat d'assurance, S. 441). Nicht eigens erwähnt wird in diesen AVB die Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 88 VVG. Inwieweit dies zulässig ist und wie die Erwerbsfähigkeit gegebenenfalls zu umschreiben ist, wird von der Lehre kontrovers beantwortet (vgl. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, S. 487/488; Carré, a.a.O., S. 441/442; Ileri, Basler Kommentar, VVG, N. 29 zu Art. 88). Da diese Frage für den vorliegend zu beurteilenden Verjährungsbeginn nicht von vorrangiger Bedeutung ist, ist dazu nicht Stellung zu nehmen.
2.5 Wer vom Versicherer die Ausrichtung einer Leistung infolge Invalidität verlangt, muss nachweisen, dass diese eine Folge des versicherten Unfalls ist. Gelingt dies dem Ansprecher, so steht ihm der vertragliche Anspruch zu. Insoweit ist der Vorinstanz grundsätzlich zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass die im konkreten Fall festgestellte Invalidität einen Bezug zum Unfallereignis haben muss, andernfalls sie gar nicht einem bestimmten Versicherungsvertrag zugeordnet werden könnte. Hingegen genügt es, wenn die unfallbedingte Invalidität dem Grundsatz nach feststeht. Welchen Grad die Invalidität im konkreten Fall ausmacht, ist im Hinblick auf den Verjährungsbeginn nur von Bedeutung, sofern die AVB dies unmissverständlich vorsehen (Urteil 5C.61/2003 vom 23. Oktober 2003, E. 3.5). Vorliegend enthalten die AVB keine derartige Regelung. Je nach Ausgestaltung der AVB ist allenfalls zur Festlegung des Leistungsumfangs von Interesse, inwieweit die Invalidität rein unfallbedingt ist oder ob ein krankhafter Vorzustand vorliegt, der sich durch das Unfallereignis zu manifestieren beginnt (Carré, a.a.O., S. 445).
2.6 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass sich aus dem Arztbericht von Dr. B.________ vom 26. Juli 1995 nicht klar ergebe, ob die dort angenommene Invalidität unfallbedingt sei oder ob sie andere Ursachen habe. Letztlich kann die Frage der Kausalität offen bleiben, weil die Forderung ohnehin verjährt ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Es genügt, wenn das versicherte Unfallereignis dazu beigetragen hat, dass die Klägerin eine voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung ihrer Gesundheit hinnehmen muss. Der Bericht vom 26. Juli 1995 wiederholt die offenbar bereits früher geäusserte Ansicht, dass eine grössere Arbeitsfähigkeit als 50 % nicht zu erreichen ist. Das kann nichts anderes heissen, als dass weitere therapeutische Massnahmen keine wesentlichen Verbesserungen bringen und sich der Zustand der Klägerin somit stabilisiert hat. Im Zusammenhang mit dem Bericht vom 13. Januar 1995 wird entgegen der Ansicht der Vorinstanz klar, dass auch von unfallbedingter Invalidität die Rede ist. Damit ist spätestens in diesem Zeitpunkt das leistungsbegründende Ereignis eingetreten, und die Verjährungsfrist begann zu laufen. Ob der medizinische Experte in diesem Zusammenhang von Arbeitsfähigkeit oder Invalidität spricht, spielt keine Rolle, da seine Ausdrucksweise nicht massgebend ist (Carré, a.a.O., S. 441).
2.7 Daraus ergibt sich, dass die Verjährung spätestens am 26. Juli 1995 zu laufen begonnen hat. Wann die Klägerin vom Arztbericht Kenntnis erhielt, ist entgegen der Auffassung der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht von Belang (E. 2.1 hiervor). Die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 46 VVG ist somit am 26. Juli 1997 abgelaufen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 6. November 1996 erklärt, auf die Einrede der Verjährung bis am 31. Dezember 1997 zu verzichten, falls sie nicht schon eingetreten sei. Anderweitige verjährungsunterbrechende Vorkehren vor Ablauf dieses Datums sind von der Vorinstanz nicht festgestellt worden. Am 26. Mai 1998 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt Luzern ein Gesuch um Aussöhnung ein. In diesem Zeitpunkt war der eingeklagte Anspruch auf jeden Fall verjährt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beklagten als berechtigt und die Klage der Gegenpartei ist abzuweisen. Damit wird die Berufung der Klägerin gegenstandslos. Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von der Klägerin zu tragen, welche der Beklagten zudem eine angemessene Parteientschädigung schuldet (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5C.78/2005 und 5C.79/2005 werden vereinigt.
2.
Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts das Kantons Luzern vom 16. Dezember 2004 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
3.
Die Berufung der Klägerin wird gegenstandslos.
4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
5.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der kantonalen Verfahrenskosten an das Obergericht zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: