BGer 2A.418/2005 |
BGer 2A.418/2005 vom 14.07.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.418/2005 /dxc
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Urteil vom 14. Juli 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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4. Abteilung, 4. Kammer, vom 20. Mai 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Der pakistanische Staatsangehörige X.________ (geb. 1967) hielt sich 1994/1995 als Asylbewerber in der Schweiz auf. Nach eigenen Angaben reiste er im Laufe des Jahres 2001 erneut in die Schweiz ein und heiratete am 1. November 2001 nach kurzer Bekanntschaft eine Schweizer Bürgerin (geb. 1960). In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 11. März 2004 verurteilte ihn das Bezirksgericht Uster wegen Drogenhandels zu 18 Monaten Zuchthaus bedingt.
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Anfangs 2004 erklärte X.________ auf Fragen der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich hin, das eheliche Zusammenleben habe am 1. September 2003 aufgehört, doch sei mit dessen Wiederaufnahme in einem noch ungewissenen Zeitpunkt zu rechnen. Die Ehegattin schrieb derselben Behörde im Februar 2004, die Trennung bestehe seit Februar 2003 und sei definitiv, sie strebe die schnellstmögliche Scheidung an und eheliche Beziehungen bestünden nicht mehr. Im Sommer 2004 sagte sie aus, bereits seit Beginn des Jahres 2002 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen zu wohnen und nunmehr die Scheidungsklage eingereicht zu haben; der Ehegatte habe sie im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung verschiedene Male telefonisch bedrängt.
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B.
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Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ mit der Begründung, es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft gerechnet werden und der Betroffene habe zudem Anlass zu Klagen gegeben.
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C.
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X.________ beschwerte sich dagegen erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich (Entscheid vom 2. Februar 2005). Im Dezember 2004 erstattete die Ehegattin Anzeige gegen X.________ wegen versuchter Vergewaltigung, wegen Drohung sowie Tätlichkeiten. Dem Ehegatten, der die Vorwürfe bestritt, wurde nach zwei Tagen Haft verboten, das Gebiet der Wohngemeinde der Ehegattin zu betreten und sich letzterer auf weniger als 200 Meter zu nähern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrates mit Entscheid vom 20. Mai 2005 ab.
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D.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Juni 2005 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2005 aufzuheben, das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
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1.2 Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer zwar getrennt von seiner Ehegattin, die Ehe besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt der Beschwerdeführer somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
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1.3 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.
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2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
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Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.3). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. In tatsächlicher Hinsicht hat es Folgendes festgestellt: Die Ehegatten leben seit Anfangs 2003 bzw. Mitte 2002 und nach Angabe der Tochter der Ehegattin sogar schon seit einem früheren Zeitpunkt getrennt. Die Ehegattin hat bereits im Februar 2004 unmissverständlich erklärt, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgeschlossen sei. Inzwischen hat sie wie angekündigt die Scheidungsklage eingereicht. Die Vorfälle im Dezember letzten Jahres haben dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer verboten werden musste, sich seiner Ehegattin zu nähern. Aus deren Eingabe vom 5. Januar 2005 an das Migrationsamt geht ebenfalls hervor, dass sie keineswegs daran denkt, je wieder mit dem Beschwerdeführer zusammen zu leben. Ergänzend kann auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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Hinweise darauf, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Aufgrund der Dauer und der Umstände der Trennung sowie der Tatsache, dass die Ehe für die Ehegattin offensichtlich definitiv gescheitert ist, kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. Im Übrigen macht er weder Umstände noch eigene Bemühungen geltend, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde.
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3.2 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich. Es besteht kein Anlass, die bundesgerichtliche Praxis zum Rechtsmissbrauch zu überdenken oder davon abzurücken. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil Bundesrecht nicht verletzt.
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4.
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4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juli 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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