BGer 1P.112/2005 |
BGer 1P.112/2005 vom 18.07.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.112/2005 /gij
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Urteil vom 18. Juli 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________, Untersuchungsrichter, Beschwerdegegner,
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a.o. Untersuchungsrichterin Z.________, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Keine-Folge-Verfügung der a.o. Untersuchungsrichterin (GER.2004.1956),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 4. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 6. September 2002 eröffnete der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn im Rahmen der schweizweiten Aktion "Genesis" gegen X.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Pornographie und ordnete gleichzeitig eine Hausdurchsuchung sowie die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten an. Vier Tage später, am 10. September 2002, eröffnete der Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung gegen X.________ wegen Pornographie. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kündigte die Einwohnergemeinde Y.________ das Anstellungsverhältnis mit X.________, der bei ihr als Lehrer tätig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.187/2003 vom 27. November 2003).
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Mit Schlussverfügung vom 14. April 2004 schloss der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung und beantragte dem Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern die Einstellung des Verfahrens. Er begründete seinen Antrag damit, dass das Herunterladen verbotener Pornographie gemäss herrschender Gerichtspraxis nicht als "Herstellen" im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB qualifiziert werde. Was den Verstoss gegen den neueren Straftatbestand in Art. 197 Ziff. 3bis StGB anbelange, könne dem Beschuldigten nicht schlüssig nachgewiesen werden, dass er die verbotenen Darstellungen nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung, mithin nach dem 1. April 2002, heruntergeladen habe. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern stimmte dieser Argumentation zu und stellte das Verfahren mit Verfügung vom 19. Juli 2004 ein. Gegen die Einstellung des Strafverfahrens gemäss Ziff. 1 der genannten Verfügung wurde kein Rechtsmittel erhoben.
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B.
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Am 16. September 2004 reichte X.________ gegen den ersten Untersuchungsrichter, A.________, Strafanzeige wegen des Verdachts auf Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauch, Verletzung der Amtspflicht und Missachtung von Datenschutzbestimmungen ein. Die ausserordentliche Untersuchungsrichterin leistete der Strafanzeige mit Verfügung vom 21. September 2004 gemäss § 80 f. der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn vom 7. Juni 1970 (StPO) keine Folge.
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Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Januar 2005 ab.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Februar 2005 beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts vom 4. Januar 2005 sei aufzuheben, und es sei anzuordnen, dass die Sache auf kantonaler Ebene von anderen Richtern beurteilt werde. Er macht eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf den verfassungsmässigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) sowie die Missachtung weiterer Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend. Ferner beruft er sich auf Art. 18 und 58 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die ausserordentliche Untersuchungsrichterin vertritt die Auffassung, auf die Beschwerde könne mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Das Obergericht und A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174; 128 I 46 E. 1a S. 48, je mit Hinweisen).
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1.1 Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus (Art. 88 OG).
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1.1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.).
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1.1.2 Etwas anderes gilt für das Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG kann das Opfer den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Es kann nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG geht Art. 88 OG als "lex specialis" vor. Die Legitimation des Opfers zur staatsrechtlichen Beschwerde ist insoweit auf materiellrechtliche Fragen erweitert. Ob die Opferstellung gegeben sei, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220 mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 S. 220 f. mit Hinweisen).
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1.1.3 Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer als Opfer im dargelegten Sinn betrachtet werden kann. Er führt aus, A.________ habe ihn während der gesamten Dauer seiner Zuständigkeit benachteiligt, bis ihm das Verfahren im März 2003 durch den Staatsanwalt entzogen worden sei. Er habe heimlich ein spezielles Dossier mit unkorrekten Beweisen, welches sich nicht bei den Akten befunden habe, in das Verfahren betreffend die Kündigung seiner Stelle als Lehrer eingeschleust. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Kündigung als zu Recht erfolgt beurteilt worden sei. Dadurch sei seine psychische Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden.
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Der Beschwerdeführer wirft A.________ in diesem Zusammenhang Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) vor. Ausserdem macht er die Verletzung von Amtspflichten und eine Missachtung des Informations- und Datenschutzgesetzes des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2001 geltend. Amtsmissbrauch vermag die Opferstellung nur in ganz besonderen Fällen zu begründen, in welchen das Delikt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität führt (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 162, nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts 1P.371/1995 vom 15. September 1995, E. 2b/bb, und 1P.15/1994 vom 6. Juli 1994, E. 1). Dasselbe gilt grundsätzlich für den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2d/bb S. 163; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 1P.416/1994 vom 22. September 1994, E. 1b). Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die für die Bejahung der Opferstellung im Sinne des OHG erforderliche Schwere der Beeinträchtigung erreicht ist, da die Beanstandungen des Beschwerdeführers aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unbegründet sind, soweit sie überhaupt die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllen.
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde muss sodann in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; die Verweisung auf Rechtsschriften in anderen Verfahren ist unbeachtlich (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 129 I 120 E. 2.1 S. 120).
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Die vorliegende Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nur teilweise. Der Beschwerdeführer unterzieht den angefochtenen Entscheid in weiten Teilen seiner Beschwerde unzulässiger appellatorischer Kritik und unterlässt insoweit eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechende Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die vom Obergericht bestätigte Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfassungswidrig sein soll, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Nennung und Aufzählung von Beschwerdegründen sowie eine weitschweifende Kritik am Verhalten der mit seinem Fall befassten Behördenvertreter. Auf die entsprechenden Vorbringen kann das Bundesgericht nicht eintreten.
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1.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei anzuordnen, dass die Sache auf kantonaler Ebene von anderen Richtern beurteilt werde. Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 Ia 129 E. 1.2 S. 131 f.; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts 1P.299/2003 vom 11. Juni 2003, E. 2, je mit Hinweisen).
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1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, A.________ habe ihm zu Unrecht die Akteneinsicht verweigert und damit seinen Gehörsanspruch verletzt. Das Obergericht verweist diesbezüglich auf eine Verfügung des Staatsanwalts vom 24. März 2003, in welcher die Verweigerung der Akteneinsicht beanstandet wurde. Aus den Erwägungen dieser Verfügung ergibt sich auch, dass das Verhalten des Untersuchungsrichters auf einer Fehleinschätzung beruhte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Verhalten von A.________ das Ausmass des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB annahm. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu dieser Frage sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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2.2 Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, dass A.________ zu Handen des Verwaltungsgerichts im Verfahren betreffend die Kündigung seiner Stelle als Lehrer einen Zwischenbericht über das Strafverfahren erstellt habe.
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Unerheblich ist, ob der Zwischenbericht Teil der Akten war oder nicht. Selbst wenn der Zwischenbericht nicht Teil der Akten gewesen sein sollte, ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern mit dem Erstellen und Weitergeben des Berichts an das Verwaltungsgericht der Tatbestand des Amtsmissbrauchs oder der Amtsgeheimnisverletzung hätte erfüllt werden können. Es war Sache der Verwaltungsgerichts, den Zwischenbericht im Rahmen des Kündigungsverfahrens zu würdigen. Das Gericht sowie auch die Gemeinde Y.________ als Arbeitgeberin und für das Schulwesen zuständige Amtsbehörde hatten ein berechtigtes Interesse an der Kenntis der Ermittlungsergebnisse. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
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2.3 Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, der Untersuchungsrichter habe ihm Bildmaterial und Videosequenzen zugeordnet, ohne nachzuweisen, dass diese Darstellungen tatsächlich bei ihm gefunden worden seien. Er kritisiert die Ausführungen des Obergerichts, wonach es kaum vorstellbar sei, dass der Untersuchungsrichter sich in dieser Art verhalten habe.
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Der Beschwerdeführer erhebt den gleichen Vorwurf im bundesgerichtlichen Verfahren 1P.136/2005 in Bezug auf zwei Polizisten, die mit dem Erstellen des Beweisdossiers zum Zwischenbericht beauftragt waren. Das Obergericht durfte diesen Vorwurf ohne Verfassungsverletzung als unbegründet bezeichnen. Gleich verhält es sich bezüglich des Vorgehens des Untersuchungsrichters. Es kann auf die Begründung des Urteils 1P.136/2005 verwiesen werden.
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3.
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Auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid kann mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, s. vorne E. 1.2). Es ergibt sich somit, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.
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Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da seine Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 152 Abs. 1 OG).
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5.
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Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 153a OG). Der Beschwerdeführer hat insgesamt sechs staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide des Obergerichts eingereicht. Alle diese Beschwerdeverfahren betreffen die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme von Strafanzeigen gegen verschiedene Behördenvertreter im Zusammenhang mit deren Verhalten in der Folge der Aktion "Genesis". Es stellen sich somit in diesen Fällen ähnliche Rechtsfragen, weshalb es gerechtfertigt erscheint, in jedem Verfahren eine reduzierte Gerichtsgebühr zu erheben.
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Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner A.________ sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der a.o. Untersuchungsrichterin Z.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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