Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5P.184/2005 /ast
Urteil vom 18. Juli 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Peter M. Conrad,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Stamm,
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Mündigenunterhalt; Prozesskostenvorschuss),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 28. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________, geboren am ... 1980, wurde bei der Scheidung ihrer Eltern im Jahre 1996 unter die elterliche Gewalt ihrer Mutter gestellt. Seine Verpflichtung gemäss Scheidungsurteil, bis zum 20. Altersjahr seiner Tochter an deren Unterhalt monatlich Fr. 1'000.-- zu bezahlen, erfüllte ihr Vater bis im Juli 2000. X.________ (hiernach: Beschwerdeführerin) lebt bei ihrer Mutter und studiert seit Herbst 2000 Geschichte an der Universität Basel (voraussichtlicher Abschluss: Sommer 2007). Am 16. September 2004 erhob sie Klage gegen ihren Vater Y.________ (fortan: Beschwerdegegner) auf Bezahlung von Mündigenunterhalt rückwirkend ab 1. Februar 2004. Der Prozess wurde nach Erstattung der Klageantwort auf Antrag der Beschwerdeführerin vorläufig sistiert.
B.
Gleichzeitig mit ihrer Klage stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das der Präsident I am Bezirksgericht Lenzburg indessen unter Hinweis auf den Vorrang der elterlichen Unterhaltspflicht abwies (Entscheid vom 21. September 2004). Die Beschwerdeführerin ersuchte deshalb am 8. Dezember 2004, den Beschwerdegegner - im Sinne vorsorglicher Massregeln für die Dauer des Prozesses - gerichtlich zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'500.-- zu verpflichten, eventuell ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ihre Begehren wurden abgewiesen. Wie zuvor der Gerichtspräsident nahm das Obergericht (4. Zivilkammer) des Kantons Aargau an, eine Vorschussleistung sei dem Beschwerdegegner nicht zumutbar, weil die Beschwerdeführerin den persönlichen Kontakt zu ihrem Vater kurz nach der Scheidung abgebrochen und auch als Erwachsene nicht wieder aufgenommen habe. Aus dem gleichen Grund erscheine ihr Begehren auf Bezahlung von Mündigenunterhalt als offensichtlich aussichtslos, so dass auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden müsse (Entscheide vom 3. Januar 2005 und vom 28. Februar 2005).
C.
Wegen formeller und materieller Rechtsverweigerung beantragt die Beschwerdeführerin, den obergerichtlichen Entscheid vom 28. Februar 2005 aufzuheben. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde. Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes vorauszuschicken:
1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst die in Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem mündigen Kind grundsätzlich auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3d-f S. 206 ff.). Der familienrechtliche Anspruch auf Unterhalt geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor und ist deshalb zuerst zu prüfen (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205).
1.2 Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sind die Eltern zur Leistung von Unterhalt an das Kind, das im Zeitpunkt seiner Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat, nur verpflichtet, "soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf". Als unzumutbar erscheinen kann die Leistungspflicht dann, wenn das mündige Kind keine persönlichen Beziehungen zu seinen Eltern oder einem Elternteil unterhält und noch im Erwachsenenalter auf seiner seit der Scheidung der Eltern geäusserten Ablehnung beharrt, obgleich sich der betroffene Elternteil ihm gegenüber korrekt verhalten hat (vgl. dazu BGE 129 III 375 E. 3.4, 3.5 und 4 S. 378 ff.).
1.3 Erscheint die Begründetheit des eingeklagten Anspruchs auf Mündigenunterhalt als glaubhaft, kann das Gericht für die Dauer des Prozesses "vorsorgliche Massregeln" (Marginalie zu Art. 281 ff. ZGB) treffen, d.h. hier den Beschwerdegegner verpflichten, angemessene Beiträge zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen (Art. 281 Abs. 2 ZGB), oder einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (BGE 117 II 127 E. 3c und E. 6 S. 130 ff.; vgl. dazu Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 27 zu Art. 281-284 ZGB ; Breitschmid, Basler Kommentar, 2002, N. 6 zu Art. 281 ZGB). Glaubhaft ist der Anspruch auf Mündigenunterhalt gemacht, wenn für dessen Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 120 II 393 E. 4c S. 398; 130 III 321 E. 3.3 S. 325 und 328 E. 3.2 S. 333 mit Hinweisen).
2.
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass der Gerichtspräsident weder eine Replik noch eine mündliche Verhandlung angeordnet und dass das Obergericht diese formelle Rechtsverweigerung nicht beanstandet habe (S. 7 f. Ziff. 12-17). Die Vorgehensweise der kantonalen Gerichte verstosse zudem gegen das Willkürverbot (S. 9 f. Ziff. 19-21 der Beschwerdeschrift).
2.1 Über vorsorgliche Massregeln gemäss Art. 281-284 ZGB entscheidet der Präsident des für die Beurteilung der Unterhaltsklage zuständigen Bezirksgerichts im summarischen Verfahren (§ 52 EGZGB/AG, SAR 210.100, und § 300 Abs. 1 ZPO/AG, SAR 221.100). Das Begehren ist ohne vorherigen Vermittlungsversuch schriftlich oder mündlich mit kurzer Begründung beim zuständigen Richter zu stellen (§ 290 ZPO/AG). An die Begründungspflicht werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügt eine einfache Erklärung, in der die Tatsachen darzulegen sind, die die begehrte Rechtsfolge stützen (vgl. Roth, Das summarische Verfahren in der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau vom 18. Dezember 1984, Diss. Bern 1992, Aarau 1993, S. 22 f.). Das kantonal-rechtliche Erfordernis der Begründung widerspricht im Grundsatz weder der - im Massnahmenverfahren geltenden (§ 300 Abs. 2 ZPO/AG; vgl. auch Art. 280 Abs. 2 ZGB; Breitschmid, N. 5 zu Art. 281 ZGB) - Untersuchungsmaxime (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.207/2004 vom 26. November 2004, E. 2.1) noch dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 113 Ia 225 E. 1a S. 227 f.; Urteil des Bundesgerichts 4P.29/2000 vom 23. März 2000, E. 4a, in: Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung, ZWR 2001 S. 173).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist ab Einleitung des Unterhaltsprozesses anwaltlich vertreten gewesen. Dennoch hat sie im Hauptverfahren zuerst ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das unter Hinweis auf deren Subsidiarität gegenüber familienrechtlichen Ansprüchen umgehend abgewiesen worden ist (vgl. E. 1.1 hiervor). Unter Berufung auf ihre Darlegungen in der Klageschrift betreffend Mittellosigkeit hat die Beschwerdeführerin alsdann ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, ohne sich auch nur ansatzweise zur Erfüllung der von der veröffentlichten Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen zu äussern (vgl. E. 1.2 hiervor). Hat sie eine entsprechende Begründung in ihrem Gesuch unterlassen, kann sie nicht hinterher verlangen, sie sei von Verfassungs wegen schriftlich oder mündlich nochmals anzuhören, um Versäumtes nachzuholen (BGE 111 Ia 101 E. 2b S. 104; Urteil des Bundesgerichts 5P.482/1995 vom 7. Februar 1996, E. 3). Treu und Glauben hätten der Beschwerdeführerin vielmehr geboten, die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte sofort zu unternehmen (BGE 127 II 227 E. 1b S. 230), d.h. hier nach der bezirksgerichtlichen Verweisung auf ihren familienrechtlichen Unterhaltsanspruch sich zu dessen Voraussetzungen zu äussern. Dazu hätte um so mehr Anlass bestanden, als im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ihre Klage und die Klageantwort des Beschwerdegegners im Hauptverfahren bereits vorgelegen haben und sich beide Parteien mit der Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien schon näher befasst hatten. Hat die Beschwerdeführerin von den ihr offen stehenden und sich aufdrängenden prozessualen Möglichkeiten insoweit wider Treu und Glauben keinen Gebrauch gemacht, kann sie sich nicht im Nachhinein über eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör beklagen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2b S. 375 f.; Urteil des Bundesgerichts 1P.521/1998 vom 14. Januar 1999, E. 2d, in: Praxis 1999 Nr. 126 S. 681). Sie hat ihren prozessualen Sorgfaltspflichten nicht genügt und ist mit ihrer Rüge der Gehörsverweigerung nicht mehr zu hören (Urteile des Bundesgerichts 5P.431/2003 vom 13. Januar 2004, E. 1, in: Praxis 2004 Nr. 109 S. 611, und 4P.89/2004 vom 11. Oktober 2004, E. 2.3).
2.3 Aus demselben Grund bleibt die Rüge willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts erfolglos. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass im Sinne von § 292 ZPO/AG die mündliche Verhandlung (Abs. 1) durch eine schriftliche Antwort ersetzt werden darf (Abs. 2), wie das hier geschehen ist. Ihr - unter den gezeigten Umständen (E. 2.2 soeben) - einen Anspruch auf schriftliche oder mündliche Replik zur Gesuchsantwort des Beschwerdegegners einzuräumen, widerspräche dem Grundsatz, wonach alle am Prozess Beteiligten nach Treu und Glauben zu handeln haben (§ 77 ZPO/AG). Der Willkürvorwurf erweist sich damit als unberechtigt.
3.
Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass der Gerichtspräsident ohne Beweiserhebung entschieden und dass das Obergericht auch diese formelle Rechtsverweigerung nicht beanstandet habe (S. 8 f. Ziff. 18). Gegen das Verfahren wendet die Beschwerdeführerin ferner ein, die Begründetheit ihres Anspruchs auf Mündigenunterhalt hätte im Summarverfahren nicht geprüft oder doch nur dann verneint werden dürfen, wenn die Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben gewesen wäre (S. 10 f. Ziff. 22-24 der Beschwerdeschrift).
3.1 Die - im Massnahmenverfahren geltende (§ 300 Abs. 2 ZPO/AG; vgl. auch Art. 280 Abs. 2 ZGB; Breitschmid, N. 5 zu Art. 281 ZGB) - Untersuchungsmaxime befreit die Parteien nicht davon, an der Ermittlung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken, d.h. unter anderem dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu benennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413). Die Beschwerdeführerin hat ihre auf die Sachverhaltsfeststellung bezogene Mitwirkung unterlassen. Sie kann sich deshalb nicht auf ihr verfassungsmässiges Recht auf Beweisabnahme berufen, das nur verletzt sein könnte, wenn rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel nicht abgenommen werden (BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.). Die Rüge der Gehörsverweigerung im Beweisverfahren ist unbegründet.
3.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin setzt die Prozesskostenvorschussleistung Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Mündigenunterhalt voraus (E. 1.3 hiervor). Die vorsorgliche Massregel, mit der eine vorläufige Zahlung angeordnet wird (Art. 281 Abs. 2 ZGB), ist eine Leistungsmassnahme und nur zulässig, wenn die Hauptsachenprognose positiv ausfällt (vgl. Hohl, Procédure civile, t. II: Organisation judiciaire, compétence, procédures et voies de recours, Bern 2002, N. 2777 S. 229, N. 2838 S. 239 und N. 2848 f. S. 241; Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 131 ff., S. 145 ff.). Dabei ist das Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht erst dann abzuweisen, wenn die "Unterhaltspflicht auf Grund bereits feststehender Fakten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist" (S. 11 Ziff. 23 der Beschwerdeschrift). Für die Abweisung des entsprechenden Massnahmengesuchs genügt es vielmehr, dass die Klage oder das Rechtsmittel bei summarischer Prüfung als "aussichtslos" (Hegnauer, N. 39 zu Art. 276 und N. 99 zu Art. 277 ZGB) bzw. "von vorneherein als offenkundig aussichtslos oder als mutwillig" (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, und Ergänzungsband, 1991, N. 265 zu aArt. 145 ZGB) erscheint (vgl. die Hinweise bei Rüetschi, Geldleistung als vorsorgliche Massnahme, Diss. Basel 2001, Druck 2002, S. 218 f.). Massgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4.A. Zürich 1995, S. 552 bei/in Anm. 4 mit Hinweisen). Von diesen Grundsätzen sind auch die kantonalen Gerichte ausgegangen, so dass sich der Vorwurf einer unzulässigen Kognitionsbeschränkung, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung bedeuten könnte (BGE 115 Ia 5 E. 2b S. 6; 117 Ia 5 E. 1a S. 7), als unbegründet erweist.
4.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Hauptsachenprognose der kantonalen Gerichte als willkürlich (S. 12 f. Ziff. 25-30 der Beschwerdeschrift).
4.1 Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht greift erst ein, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Vorausgesetzt ist dabei Willkür im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61). Es obliegt gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG der Beschwerdeführerin, Willkür klar und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 123 III 261 E. 4 S. 270; 129 III 683 E. 2.1, nicht veröffentlicht; vgl. Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985 S. 121 ff., S. 127 Ziffer 2.1).
4.2 Da die Beschwerdeführerin ihr Massnahmengesuch nicht eigens begründet hatte, mussten die kantonalen Gerichte auf die Darstellung der Parteien in Klage und Klageantwort abstellen. Es ist dabei unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zum Beschwerdegegner kurz nach der Scheidung abgebrochen und auch nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr aufgenommen hat, abgesehen von einem Schreiben im September 2003, in dem sie vom Beschwerdegegner die für den Bezug von Stipendien nötigen Informationen einholte. Richtig ist, dass über die Gründe für den Abbruch des persönlichen Kontakts unterschiedliche Meinungen bestehen. Entscheidend haben die kantonalen Gerichte indessen nicht auf das Verhalten der Parteien kurz nach der Scheidung abgestellt, sondern darauf, dass sich die Beschwerdeführerin später, namentlich nach Erreichen der Volljährigkeit nicht bemüht hat, zum Beschwerdegegner wieder in Kontakt zu treten. Zu dieser - rechtserheblichen (E. 1.2 hiervor) - Frage hat sich die Beschwerdeführerin als Klägerin weder im Massnahmen- noch im Hauptverfahren geäussert (E. 2b S. 8 f. des angefochtenen Entscheids unter Hinweis auf E. 4c S. 4 f. des erstinstanzlichen Entscheids).
4.3 Was die Beschwerdeführerin dagegenhält, ist nicht stichhaltig und vermag Willkür im Ergebnis nicht aufzuzeigen. Auf der Grundlage des bisherigen Verfahrens durfte willkürfrei davon ausgegangen werden, die Klage sei offenkundig aussichtslos und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen deshalb abzuweisen. Der Gerichtspräsident, auf dessen Entscheid das Obergericht verwiesen hat (E. 2b S. 8 f.), ist dabei zu Recht davon ausgegangen, vorbehalten bleibe allerdings das vollständig durchgeführte Beweisverfahren im ordentlichen Verfahren (E. 4c S. 5). Wie es sich verhält, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Begründung des behaupteten Anspruchs und zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung nachgekommen ist, konnte und musste nicht berücksichtigt werden. Ausschlaggebend ist, dass die Klage zur Zeit des Begehrens um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (E. 3.2 hiervor) - unter Willkürgesichtspunkten - als aussichtslos bezeichnet und das Massnahmenbegehren aus diesem Grund abgewiesen werden durfte.
5.
Insgesamt ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch Willkür ersichtlich. Die staatsrechtliche Beschwerde muss abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Die hiervor gezeigten Grundsätze, denen die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte, sind in Lehre und Rechtsprechung unbestritten und wiederholt dargelegt worden. Den Anträgen der Beschwerdeführerin konnte deshalb von Beginn an kein Erfolg beschieden sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: