Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 155/05
Urteil vom 18. Juli 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
H.________, 1949, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 22. März 2005)
Sachverhalt:
Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 22. März 2005 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs auf die von H.________ gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit(AWA) des Kantons Zürich vom 10. Januar 2005 (betreffend Erlass der Rückforderung zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung) erhobene Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht ein.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 22. März 2005 sei die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das AWA sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Prozesserledigung durch Nichteintretensentscheid. Da die Streitigkeit somit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat die für das kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren massgebenden Bestimmungen über die Beschwerdefrist im Allgemeinen (Art. 60 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG) sowie deren Berechnung und Erstreckung im Besonderen (Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 und Art. 40 Abs. 1 ATSG ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass nach der zu Art. 32 Abs. 3 OG ergangenen, auf Art. 39 Abs. 1 ATSG analog anwendbaren Rechtsprechung der Einwurf einer Sendung in einen Briefkasten der Übergabe an eine Poststelle grundsätzlich gleichwertig ist, falls er bewiesen werden kann. Dieser Beweis kann auch durch Zeugen erbracht werden (vgl. BGE 109 Ia 184; Urteil B. vom 3. Mai 2005 [K 77/03] Erw. 1.4, mit Hinweis auf unveröffentlichtes Urteil M. vom 29. April 1997, E 2/96).
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - auch die Pflicht der Behörden zur Beweisabnahme, soweit die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung nicht erfüllt sind (dazu siehe SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I./1d, mit Hinweisen). Die Behörde verletzt indessen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht bereits dadurch, dass sie es unterlässt, in einem Verfahren, in welchem - wie im Sozialversicherungsrecht - der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären ist, vom Betroffenen nicht beantragte Beweise zu erheben (Urteil F. vom 26. Juli 2002, U 62/01, Erw. 1.2; unveröffentlichtes Urteil A. der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. Dezember 1988, 2P.156/1988).
2.3 Wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel insofern eine Beweislast, als der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt für sich Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 3b mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt der Fall, dass die Partei den Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. Alsdann tritt eine Umkehr der Beweislast ein (vgl. BGE 92 I 257 Erw. 3, 114 III 55 Erw. 4; siehe etwa auch Urteile L. vom 28. April 2005, C 91/05, Erw. 2.2, B.Z. vom 13. September 2001, U 500/00, Erw. 4c, I. vom 24. September 1999, U 54/99, Erw. 4a/cc [vgl. SVZ 68 (2000) S. 203], Q. vom 29. September 1998, C 405/97, Erw. 3, S. vom 4. Juli 1989, C 12/89, Erw. 2d; vgl. auch Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 284; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. I, Nr. 91 B II, S. 560).
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid des AWA vom 10. Januar 2005 unbestritten am 17. Januar 2005 aus seinem Postfach entgegengenommen hat, fällt der Beginn der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf den 18. Januar und deren Ende auf den 16. Februar 2005. Gemäss Poststempel wurde die - nach den Angaben des Beschwerdeführers uneingeschrieben und mit B-Post-Frankierung versendete - Beschwerde der Post erst am 18. Februar 2005 übergeben, womit ihre Einreichung nach Auffassung des kantonalen Gerichts verspätet erfolgte.
3.2
3.3 Der Beschwerdeführer wendet letztinstanzlich ein, er habe die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des AWA vom 10. Januar 2005 am Freitag, 11. Februar 2005, abends um ca. 19 Uhr (vor dem Gang an eine Sitzung) in den offiziellen Quartier-Postbriefkasten an der Bushaltestelle X.________ in O.________, nahe seiner damaligen Wohnstätte, eingeworfen. Es sei für ihn nicht nachkonstruierbar, weshalb die Sendung erst am 18. Februar 2005 "auf der Amtsstelle" (recte: Poststelle) eingetroffen sei.
3.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden weder Beweismittel angegeben, welche die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zu untermauern vermöchten, noch Beweisanträge gestellt. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass zu weiteren Beweisvorkehren (Erw. 2.2 hievor) und ist von Beweislosigkeit auszugehen, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen hat (Erw. 2.3 hievor). Aus dem Umstand, dass der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 dem Beschwerdeführer nicht als "lettre signature" zugestellt wurde, vermag er mit Blick auf den hier umstrittenen Sachverhaltspunkt beweisrechtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; insbesondere liegen keine Gründe für eine Umkehr der Beweislast im Sinne der unter Erw. 2.3 hievor in fine dargelegten Rechtsprechung vor. Damit hält die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die gemäss Poststempel erst am 18. Februar 2005 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2005 verspätet eingereicht wurde und darauf nicht einzutreten ist, vor Bundesrecht stand.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 18. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: