BGer 7B.68/2005 |
BGer 7B.68/2005 vom 20.07.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.68/2005 /blb
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Urteil vom 20. Juli 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Pfändung (Berechnung des Existenzminimums),
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. April 2005.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle S.________, vollzog zu Gunsten der zur Gruppe Nr. xxxx zusammengefassten Betreibungen eine Pfändung des Einkommens von X.________. Mit Verfügung vom 25. November 2004 legte es bei einem Einkommen ("Nettolohn/Sozialhilfe") von Fr. 1'493.-- und einem Grundnotbedarf von Fr. 1'100.-- die pfändbare Quote auf Fr. 393.-- fest. Die Pfändungsabschrift vom 25. Februar 2005 wurde X.________ am 26. Februar 2005 zugestellt.
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Die von X.________ gegen die Höhe des ermittelten Existenzminimums erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern am 6. April 2005 ab.
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X.________ nahm diesen Entscheid am 8. April 2005 in Empfang.
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Mit einer vom 15. April 2005 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Wie schon im kantonalen Verfahren verlangt sie, ihr Existenzminimum sei unter Einbezug der Kosten für Miete (Fr. 886.--) und Krankenkasse neu festzusetzen.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Das Betreibungsamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Durch Präsidialverfügung vom 20. April 2005 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
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2.
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2.1 Unter Berufung auf die von ihr beim Betreibungsamt eingeholte Auskunft hält die kantonale Aufsichtsbehörde fest, das bei der Ermittlung des pfändbaren Betrags eingesetzte Einkommen von Fr. 1'493.-- setze sich zusammen aus dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 367.-- sowie aus den vom Sozialdienst S.________ ausbezahlten Beträgen von Fr. 1'076.-- (Grundbetrag I und II) und Fr. 50.-- (Erwerbsunkosten). Die Zuwendungen des Sozialdienstes an die Mietkosten und an die Krankenkassenprämien seien demzufolge nicht in das massgebliche Gesamteinkommen einbezogen und die genannten Kosten (weil direkt von der Sozialbehörde beglichen) bei der Ermittlung des Notbedarfs deshalb zu Recht nicht berücksichtigt worden.
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2.2 Die dargelegten Feststellungen der Vorinstanz zu den Einkommensverhältnissen sind tatsächlicher Natur und für die erkennende Kammer daher verbindlich, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen, und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Soweit die Beschwerdeführerin ihnen widerspricht und geltend macht, sie komme für die Wohnkosten und die Krankenkasse persönlich auf und habe beispielsweise von den Fr. 1'479.75, die sie im März 2005 von der Sozialbehörde bezogen habe, ihre Miete von Fr. 886.-- selbst bezahlt, sind ihre Vorbringen hier daher nicht zu hören. Gleiches gilt für die Bemerkung der Beschwerdeführerin, sie erziele ein Erwerbseinkommen von durchschnittlich (lediglich) Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- im Monat. Diese Einwendungen wären mit einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen willkürlicher Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten vorzutragen gewesen.
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2.3 Dass der angefochtene Entscheid auch unter den von der kantonalen Aufsichtsbehörde getroffenen tatsächlichen Annahmen Bundesrecht verletze, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Insbesondere stellt sie den ihr zugestandenen Grundnotbedarf von Fr. 1'100.-- nicht in Frage. Ihre grundsätzlichen Ausführungen zur Sozialhilfe stossen in Anbetracht der vorinstanzlichen Feststellungen zu den konkreten Gegebenheiten ins Leere.
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3.
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Das Betreibungsamt hat die pfändbare Einkommensquote in der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2004 auf monatlich Fr. 393.-- beziffert. Wie oben (E. 2.1) dargelegt, setzt sich das bei der Ermittlung dieser Quote berücksichtigte Einkommen (Fr. 1'493.--) nach den verbindlichen Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde aus einem Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von (durchschnittlich) monatlich Fr. 367.-- und im Übrigen aus Fürsorgeleistungen des Sozialamtes S.________ von monatlich insgesamt Fr. 1'126.-- zusammen. Es ergibt sich somit, dass die vom Betreibungsamt festgesetzte pfändbare Quote den aus der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stammenden Einkommensanteil um Fr. 26.-- übersteigt, mit andern Worten in dieser Höhe auch Fürsorgeleistungen mit Pfändungsbeschlag belegt werden sollen. Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG sind solche Leistungen indessen unpfändbar, worauf sowohl das Betreibungsamt selbst - mit einem in der strittigen Verfügung dem Einkommenselement "Sozialhilfe" in Klammern beigefügten Vermerk - als auch die Vorinstanz hingewiesen haben. Eine in Missachtung der genannten Bestimmung verfügte Pfändung ist nichtig (vgl. Georges Vonder Mühll, in: Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 67 zu Art. 92 SchKG; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Auflage, Bern 2003, § 23 Rz. 35). Da die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung - von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen aus Gründen des zu schützenden guten Glaubens abgesehen (dazu Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N. 176 f. zu Art. 22 SchKG) - auch von der erkennenden Kammer jederzeit zu beachten und von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 121 III 142 E. 2 S. 144 mit Hinweis), ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Rüge der Nichtigkeit in diesem Punkt nicht erhebt, daher ohne Belang.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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1.1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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1.2 Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass die vom Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle S.________, am 25. November 2004 zu Gunsten der zur Gruppe Nr. xxxx zusammengefassten Betreibungen vollzogene Einkommenspfändung insofern nichtig ist, als die festgesetzte pfändbare Quote von Fr. 393.-- den Betrag von Fr. 367.-- übersteigt.
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2.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle S.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juli 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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