BGer B 30/2004 |
BGer B 30/2004 vom 20.07.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 30/04
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Urteil vom 20. Juli 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold
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Parteien
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S.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten
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durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Ulrich-
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strasse 14, 8032 Zürich,
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gegen
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Rentenanstalt Swiss Life BVG-Sammelstiftung, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 12. Februar 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a S.________, geboren 1961 und wohnhaft in H.________/ Deutschland, war vom 1. November 1987 bis 30. Juni 1999 als Computertechniker in der Firma M.________ AG angestellt und dadurch bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Swiss Life (im Folgenden: Sammelstiftung) vorsorgeversichert. Bedingt durch eine ab Februar 1999 erlittene zunehmende psychotische Entgleisung mit wahnhaften Verfolgungsideen war er vom 15. März bis 4. Juni 1999 vollständig arbeitsunfähig (Berichte des Hausarztes Dr. med. T.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 23. November 2000, der Klinik G.________ vom 9. November 2000 und Gutachten des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. April 2001). Am 5. Juni 1999 kündigte S.________ das Arbeitsverhältnis mit der M.________ AG aus gesundheitlichen Gründen auf Ende des laufenden Monats.
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Anschliessend bezog er vom 1. Juli bis 31. August 1999 in Deutschland Arbeitslosentaggelder. Ab 1. September 1999 war er als Hotline-Betreuer in der Firma P.________ GmbH & Co. KG angestellt. Am 15. Februar 2000 kündigte diese das Arbeitsverhältnis auf Ende März 2000. Während der Monate April und Mai 2000 war S.________ in der Folge erneut arbeitslos. Am 1. Juni 2000 trat er eine Anstellung bei der in W.________ domizilierten Firma E.________ GmbH an, wodurch er bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (im Folgenden: Stiftung) vorsorgeversichert war. Nachdem S.________ der neuen Arbeitgeberin am 6. Juli 2000 mitgeteilt hatte, er müsse sich für mehrere Wochen in stationäre Behandlung begeben, kündigte diese das Anstellungsverhältnis auf den 14. Juli 2000. Vom 19. Juli bis 29. August 2000 hielt sich S.________ in der Klinik G.________, einem Krankenhaus für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, auf.
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A.b Auf Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. Juli 2000 hin klärte die IV-Stelle des Kantons Zürich die gesundheitlichen und die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte hiefür u.a. Berichte des Dr. med. A.________, Praxisgemeinschaft X.________, vom 21. November 2000 (mit Bericht vom 22. März 1999 an den Hausarzt Dr. med. T.________ und Austrittsbericht der Klinik G.________ vom 31. August 2000 betreffend die stationäre Behandlung vom 19. Juli bis 29. August 2000) sowie des Dr. med. T.________ vom 23. November 2000 ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten (Expertise des Dr. med. F.________ vom 28. April 2001). Am 16. Mai 2001 überwies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der kantonalen IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen des deutschen Versicherungsträgers (Gutachten des Dr. med. O.________, Praxisgemeinschaft X.________, zuhanden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1. März 2001, Schreiben der Frau Dr. med. H.________ vom 23. November 2000 an Dr. med. T.________). Mit Verfügung vom 19. Juni 2001, welche durch jene vom 12. Juli 2001 ersetzt wurde, sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland S.________ rückwirkend ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
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A.c Am 12. November 2001 bestritt die Stiftung eine Leistungspflicht in ihrer Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung der E.________ GmbH. In der Folge lehnte die Sammelstiftung als BVG-Versicherer der M.________ AG ihrerseits das Gesuch um Zusprechung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente ebenfalls ab (Schreiben vom 21. Februar 2002). In der weiteren Korrespondenz beharrten die Beteiligten auf ihren divergierenden Standpunkten.
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B.
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Die durch S.________ gegen die beiden genannten Vorsorgeeinrichtungen (Sammelstiftung und Stiftung) eingereichte Klage vom 10./26. September 2002 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach ergänzenden Beweisvorkehren (prozessleitende Verfügung vom 19. August 2003, Schreiben des Gerichts vom 29. Oktober 2003, woraufhin Dr. med. A.________ am 4. November 2003 ergänzend berichtete) und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab (Entscheid vom 12. Februar 2004).
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % - eine jährliche Rente der beruflichen Vorsorge von mindestens Fr. 22'230.- und eine jährliche Kinderrente von mindestens Fr. 3743.- nebst Zins ab Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (5. April 2004) auf die nachzuentrichtenden Betreffnisse zu bezahlen.
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Mit Eingabe vom 13. Mai 2004 lässt S.________ u.a. Kurzberichte des Dr. med. an Dr. med. T.________ (vom 21. Juli, 31. August und 21. Oktober 1999 sowie vom 19. Januar und 18. Februar 2000) zu den Akten reichen, worin der behandelnde Psychiater den Hausarzt über die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse und Untersuchungen orientierte.
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Die Sammelstiftung, die aufgefordert wurde, sich auch zur Eingabe vom 13. Mai 2004 einschliesslich Beilagen zu äussern, schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme zur Sache.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist sowohl in sachlicher als auch zeitlicher Hinsicht zur Beurteilung der gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG sowie Art. 102 lit. b in Verbindung mit Art. 128 und Art. 98 lit. g OG erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen), sodass darauf - zumal auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 103 f., 106 und 108 OG) - einzutreten ist.
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2.
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Die Streitigkeit betrifft den Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente. Da mithin Versicherungsleistungen in Frage stehen, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG; BGE 126 V 470 Erw. 1b).
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3.
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Der Beschwerdeführer ist nach Lage der Akten unbestrittenerweise zu mehr als zwei Dritteln invalid, was ihm nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze IV-Invalidenrente gibt und gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet. Die Beschwerdegegnerin ist ihrerseits leistungspflichtig, wenn die Arbeitsunfähigkeit, welcher dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit zwischen 1. November 1987 und 30. Juli 1999 eingetreten ist (als der Beschwerdeführer seines Anstellungsverhältnisses mit der M.________ AG wegen und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bei der Beschwerdegegnerin vorsorgeversichert war) und wenn zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nebst dem engen sachlichen auch ein entsprechender zeitlicher Zusammenhang besteht. Im angefochtenen Entscheid werden die einschlägigen Rechtsgrundlagen (Art. 23 BVG; BGE 123 V 264 f. Erw. 1c, 120 V 117 ff. Erw. 2c/aa und bb, 118 V 39 Erw. 2a) in allen Teilen zutreffend dargelegt, sodass sich Wiederholungen erübrigen.
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4.
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Es steht auf Grund der Akten fest und ist zu Recht nicht strittig, dass die nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses zwischen den Parteien eingetretene Invalidität auf denselben psychischen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, welcher beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. März bis 4. Juni 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Kontrovers und nachfolgend zu prüfen ist, ob ein enger zeitlicher Konnex gegeben ist. Dabei ist mit der Vorinstanz und sämtlichen Verfahrensbeteiligten eine freie und nicht auf offensichtliche Unhaltbarkeit beschränkte Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse am Platz. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 17. Juli 2000, weswegen gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) die Eröffnung der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) frühestens im Juli 1998 - ein Jahr vor Entstehung des Rentenanspruches im frühest möglichen Zeitpunkt der Anspruchswahrung - in Frage stand. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bis am 31. März 2000 in der Firma P.________ GmbH & Co. KG angestellt war, der von der Verwaltung beigezogene Gutachter Dr. med. F.________ sich dafür aussprach, es bestehe ab April 2000 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Expertise vom 28. April 2001) und die Entstehung des Rentenanspruchs u.a. erfordert, dass die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), brauchte die IV-Stelle nach Lage der Akten allfällige vor April 2000 liegende Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht näher zu prüfen.
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4.1
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4.1.1 Das kantonale Gericht - und mit ihm die Beschwerdegegnerin - verneinte das Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Begründung, eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit in den 7 ½ Monaten seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der M.________ AG auf Ende Juni 1999 sei nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erstellt. Die Beweislosigkeit wirke sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte.
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4.1.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach dem Zusammenbruch im Frühjahr 1999 mit mehrmonatiger vollständiger Arbeitsunfähigkeit die volle Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangt. Permanent müde, unkonzentriert und nicht belastbar sei er nicht in der Lage gewesen, die am 1. September 1999 angetretene Stelle in der Firma P.________ GmbH & Co. KG vollwertig zu besetzen. Entgegen der schriftlichen Begründung habe die Arbeitgeberin die Kündigung nicht aus betrieblichen, sondern aus gesundheitlichen Gründen auf den 31. März 2003 ausgesprochen. Laut Expertise des Dr. med. O.________ vom 1. März 2001 sei der im Frühling 1999 eingetretene psychotische Schub nicht residualfrei abgelaufen, weswegen der Gutachter sich in plausibler Weise für eine seit März 1999 eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ausspreche. Im Ergänzungsbericht des Dr. med. A.________ vom 4. November 2003 werde entgegen der Vorinstanz ebenfalls in überzeugender Weise auf eine seit März 1999 anhaltend verminderte Arbeitsfähigkeit geschlossen.
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4.2 Im Bericht vom 21. November 2000 zuhanden der IV-Stelle beantwortete Dr. med. A.________ die (Formular-)Frage nach der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf dahingehend, es seien keine sicheren Angaben möglich; entsprechende Auskünfte seien beim nun behandelnden Arzt Dr. med. B.________ einzuholen. Das kantonale Gericht hat entscheidwesentlich darauf abgestellt, angesichts der urprünglichen Angaben des Dr. med. A.________ überzeuge es nicht, wenn dieser im gerichtlich eingeholten Ergänzungsbericht vom 4. November 2003 nunmehr für eine seit März 1999 verminderte Arbeitsfähigkeit votiere. Zieht man weiter in Betracht, dass laut kantonalem Entscheid Dr. med. A.________ den Beschwerdeführer vom 18. März 1999 bis 15. Juni 2000 monatlich in seiner Praxis behandelt und ihm damals nie eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, sind die mit Eingabe vom 13. Mai 2004 nachträglich zu den Akten gegebenen Kurzberichte des Dr. med. A.________ an Dr. med. T.________ (vom 21. Juli, 31. August und 21. Oktober 1999 sowie vom 19. Januar und 18. Februar 2000), worin der behandelnde Psychiater den Hausarzt über die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse und Untersuchungen orientierte, als neue erhebliche Tatsachen zu würdigen, die geeignet sind, eine Revision des auszufällenden Urteils zu bewirken, und als solche in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 4b).
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4.3
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4.3.1 Der Beschwerdeführer leidet an einem schizophrenen Residuum, d.h. an einem chronischen Stadium im Verlaufe einer schizophrenen Erkrankung gemäss F20.5 ICD-10 (vgl. das Administrativgutachten des Dr. med. F.________ vom 28. April 2001). Anamnestisch ist einwandfrei erstellt, dass er schon während des zu Beginn der Achtziger Jahre geleisteten Bundeswehrdienstes eine erste schwere psychotische Krise erlitten hatte. Stress, ein Abszess am After sowie die körperliche und psychische Belastung durch die Führerscheinprüfung für schwere Lastkraftwagen und einen Distanzmarsch mit voller Ausrüstung führten dazu, dass der Beschwerdeführer unter panischer Angst sowie Verfolgungswahn litt, was eine mehrmonatige psychiatrische Behandlung zuerst in der geschlossenen und hernach in der offenen Abteilung erforderte. In der Folgezeit trat über die Jahre hinweg eine vollständige und stabile Remission ein, bevor im Frühjahr 1999, d.h. während des langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der M.________ AG und der Versicherungsunterstellung bei der Beschwerdegegnerin, erneut eine schwere psychische Störung diagnostiziert wurde. Der Beschwerdeführer beklagte wieder Angstzustände und litt unter Wahnvorstellungen, wie z.B. dass seine Frau versuche, ihn zu vergiften, er für den Krieg auf dem Balkan verantwortlich sei oder dass er im Lotto einen grossen Gewinn erzielt habe (vgl. u.a. die Berichte des Dr. med. T.________ vom 23. November 2000, der Klinik G.________ vom 9. November 2000 und das Gutachten des Dr. med. F.________ vom 28. April 2001).
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4.3.2 Hinsichtlich der Frage, ob er zwischenzeitlich die volle Arbeitsfähigkeit dauerhaft wieder erlangte, kommt den Angaben des vom 15. März 1999 bis 15. Juni 2000 behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________ wesentliche Bedeutung zu. Dieser hat in seinem Schreiben vom 22. März 1999 an den zuweisenden Hausarzt Dr. med. T.________ u.a. ausgeführt, nach dem Zusammenbruch vom 13. März 1999 lägen aktuell keine psychotischen Symptome und auch keine depressive Symptomatik mehr vor. Im Bericht vom 21. November 2000 zuhanden der Eidgenössischen Invalidenversicherung beantwortete er die Frage nach der aktuell bestehenden Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf dahingehend, es seien keine sicheren Angaben möglich; entsprechende Auskünfte seien beim nun behandelnden Arzt Dr. med. B.________ einzuholen (vgl. Erw. 4.2 hievor). Im Lichte dieser Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit kann laut der Vorinstanz nicht auf den gerichtlich eingeholten Ergänzungsbericht vom 4. November 2003 abgestellt werden, worin sich Dr. med. A.________ für eine seit März 1999 verminderte Arbeitsfähigkeit aussprach. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. med. A.________ im Bericht vom 21. November 2000 bezüglich der aktuellen, d.h. im Spätherbst 2000, bestehenden Arbeitsfähigkeit äusserte, als er angab, er könne keine sicheren Angaben machen. Folgerichtig hat er für entsprechende Auskünfte an den nunmehr behandelnden Arzt verwiesen. Damit in Einklang steht, dass er die ergänzenden Fragen gemäss dem "Beiblatt zum Fragebogen Arztbericht betreffend berufliche Massnahmen" im Bericht vom 21. November 2000 dahin beantwortete, aufgrund der Befunde, die in der Klinik G.________ im Herbst 2000 erhoben worden seien, gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht arbeitsfähig sei, wobei der Psychiater erneut betonte, den Beschwerdeführer seit Monaten nicht mehr gesehen habe. Aus der Aussage, wonach die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit "im Intervall 1999" bei weitem nicht so ausgeprägt gewesen sei und der Beschwerdeführer zumindest zeitweise im Beruf einsetzbar gewesen sei, kann nicht zuverlässig geschlossen werden, zu welchen Zeiten und insbesondere in welchem Umfang der Beschwerdeführer vom Herbst 1999 bis zum Frühjahr 2000 arbeitsfähig war. Im gerichtlich eingeholten Ergänzungsbericht vom 4. November 2003 erklärte Dr. med. A.________ hiezu, der Gesundheitszustand sei in der Zeit vom 5. Juni 1999 bis 31. März 2000 schwankend gewesen, wobei nebst äusseren Einflüssen (familiäre Spannungen, Belastung am Arbeitsplatz, generelles Wohlbefinden) v.a. bedeutsam gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Medikamente, auf welche er gut angesprochen habe, bedingt durch die fehlende Krankheitseinsicht vielfach nicht oder wenigstens nicht im Umfang der Verschreibung eingenommen habe. Rückblickend sei von einer stetig zunehmenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei die Phasen mit vollständiger oder verbesserter Arbeitsfähigkeit immer kürzer geworden seien und schliesslich eine vollständige Arbeitsfähigkeit eingetreten sei.
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4.3.3 Es ist für die Schizophrenie als einer speziellen, hier zunächst schwerwiegend verlaufenen, in der Gesamtpopulation relativ seltenen Krankheit typisch, dass dem Beschwerdeführer das Krankheitsbewusstsein lange Zeit mangelte. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass das Vorliegen einer solchen Krankheit von den behandelnden Ärzten bisweilen verkannt oder die schwerwiegende Diagnose nur sehr zurückhaltend gestellt wird, was seine Ursache darin hat, dass die Abgrenzung zu verwandten Störungen erhebliche Probleme in sich birgt (vgl. Urteil N. vom 28. Dezember 2004, B 63/04, Erw. 3.3.1). Das mangelnde Bewusstsein um die Krankheit ist Bestandteil derselben und damit dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar. Es führte im hier zu beurteilenden Fall nach den überzeugenden Darlegungen des Dr. med. A.________ dazu, dass der Beschwerdeführer die Medikamente nicht, jedenfalls nicht im verschriebenen Umfange einnahm, was sich auf die Arbeitsfähigkeit niederschlug. Dies belegen die Berichte des Dr. med. A.________ an den zuweisenden Hausarzt Dr. med. T.________ (vom 21. Juli, 31. August und 21. Oktober 1999 sowie vom 19. Januar und 18. Februar 2000). Im Bericht vom 31. August 1999, d.h. unmittelbar vor Beginn der Tätigkeit für die P.________ GmbH & Co., hielt der Psychiater noch fest, das Zustandsbild sei jetzt soweit stabilisiert, dass die Wiederaufnahme der Arbeit möglich sei. Der Beschwerdeführer würde auf das Absetzen der Medikation drängen; er habe dies weiter repetiert. Am 21. Oktober 1999, d.h. bereits kurz nach Antritt der neuen Stelle, gab Dr. med. A.________ an, die eigenmächtige Reduktion der Dosis von 10 auf 5 mg des Medikamentes Zyprexa habe den Prozess wieder aufflackern lassen. Bei abklingender paranoider Symptomatik und deutlich depressiver Verstimmung verschrieb er zudem zusätzliche Medikamente. Er hielt abschliessend fest, die jetzige Arbeitstätigkeit scheine den Beschwerdeführer zumindest aktuell zu überfordern, wobei die ungenügende Einnahme der Medikamente ihrerseits ins Gewicht falle. Auch aus den Berichten vom 19. Januar und 18. Februar 2000 wird deutlich, dass der Beschwerdeführer an der im Herbst angetretenen Stelle unter erheblichem Stress litt, Erschöpfungszustände auftraten und er den Anforderungen auch wegen der ungenügenden Einnahme der Medikamente nicht genügen konnte. Die eben dargelegten, echtzeitlichen Angaben des Dr. med. A.________ werden durch den Bericht der P.________ GmbH & Co. KG vom 12. März 2004 bestätigt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte demnach glaubhaft und entgegen dem Kündigungsschreiben vom 15. Februar 2000 nicht aus betrieblichen Gründen, sondern weil der Beschwerdeführer den Anforderungen der Stelle nicht gewachsen war. Kunden hätten sich über seine Unkonzentriertheit beklagt, er sei permanent müde, unkonzentriert und nicht belastbar gewesen (Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 12. März 2004).
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4.3.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an seine zweite psychotische Entgleisung die vollständige Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft wieder erlangte. Er war demnach bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beschwerdegegnerin berufsvorsorgerechtlich versichert, weshalb diese leistungspflichtig ist. Sie hat im Rahmen der Mindestvorschriften (Art. 6 BVG) die obligatorischen Leistungen zu erbringen, hingegen nicht allfällige statutarische Leistungen; denn diese setzen die Erwerbsunfähigkeit während der Zeit des Arbeitsverhältnisses voraus (Art. 5 und 15 des ab 1. Januar 1994 gültigen Reglements). Der Beschwerdeführer war nicht mehr Mitarbeiter, als bei ihm dieser reglementarische Versicherungsfall eintrat. Bei einem für die die Berechnung der Invalidenleistungen massgebenden Altersguthaben von Fr. 259'921.- resultieren bei einem Umwandlungssatz von 7,2 % eine jährliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 18'714.30 sowie eine jährliche Kinderrente im Betrag von Fr. 3742.90 (vgl. Art. 23 ff. BVG in Verbindung mit Art. 15 und 21 BVG, Art. 17 BVV 2).
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5.
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Für die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ist antragsgemäss ab 5. April 2004 (Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Verzugszins geschuldet. Mangels abweichender Regelung im Stiftungsreglement der Beschwerdegegnerin beträgt dieser 5 % (vgl. BGE 119 V 135 Erw. 4c; SZS 1997 S. 470 Erw. 4).
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6.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem letztinstanzlich anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Swiss Life mit Wirkung ab 1. April 2001 Anspruch auf eine Invalidenrente von jährlich Fr. 18'714.30 und eine Kinderrente von jährlich Fr. 3742.90 zuzüglich Zins zu 5 % auf den ab 5. April 2004 bis zur Eröffnung dieses Urteils fällig gewordenen Rentenbetreffnissen hat.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt Swiss Life hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge, Winterthur, zugestellt.
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Luzern, 20. Juli 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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