BGer I 115/2005
 
BGer I 115/2005 vom 20.07.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 115/05
Urteil vom 20. Juli 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger
und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
L.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Zürcher-
strasse 191, 8500 Frauenfeld,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 24. Dezember 2004)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Gesuch von L.________ (geb. 1952) um Ausrichtung einer Invalidenrente ab.
B.
Auf Beschwerde von L.________ hin wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die Sache mit Entscheid vom 20. Juni 2003 zu näheren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück.
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch erneut ab und bestätigte ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 1. September 2004.
D.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 24. Dezember 2004 ab.
E.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, es seien weitere medizinische Akten einzuholen. Eventuell sei ihm rückwirkend ab 28. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ausserdem lässt L.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) in Erwerbs- und Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 146 Erw. 2c) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist, und gegebenenfalls der Invaliditätsgrad.
2.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 28. Januar 2000 einen Unfall am Arbeitsplatz, bei welchem er sich die rechte Hand verletzte. Gemäss dem gestützt auf den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 20. Juni 2003 eingeholten Gutachten von Frau Dr. med. B.________, FMH Handchirurgie und Allgemeine Chirurgie, vom 23. März 2004 beeinflusst ein etabliertes Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität bei ausgesprochen instabiler Narbe an der rechten Hand die Arbeitsfähigkeit. Der rechte Arm lasse sich knapp für kraftlose Hilfsaktionen einsetzen. Die bis zum Unfall ausgeübte Tätigkeit des Maschinenführers sei nicht mehr zumutbar. Hingegen könne der Versicherte leichte, überwachende Arbeiten wie Tür- oder Parkplatzkontrollen zu 100 % erledigen. Die Einsatzfähigkeit der rechten Hand könne erst nach erfolgter Sanierung der ausgedehnten Weichteilprobleme definitiv beurteilt werden. Auf Grund dieses Gutachtens nahm die IV-Stelle einen Erwerbsvergleich vor, welcher keinen rentenberechtigenden Invaliditätsgrad ergab.
2.2 Hiegegen wendet der Beschwerdeführer ein, die möglichen medizinischen Behandlungen seien noch nicht abgeschlossen, weshalb der Fall noch nicht endgültig entschieden werden könne. Es stehe inzwischen bereits ein Operationstermin fest. Zudem äussere sich das Gutachten von Frau Dr. B.________ nur zur verletzten Hand, nicht aber zu den Problemen des gesamten rechten Armes. Damit erfülle die Expertise den im Rückweisungsentscheid vom 20. Juni 2003 formulierten Anweisungen nur unvollständig. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, wie die von Frau Dr. B.________ genannten Verweisungstätigkeiten zu 100 % trotz der nicht einsetzbaren rechten Hand ausgeübt werden könnten, gebe es doch heutzutage kaum noch Parkplatzwächter und müssten bei Kontrollarbeiten Computer bedient werden können, wozu der Versicherte nicht in der Lage sei.
2.3 Grundsätzlich prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht nur denjenigen Sachverhalt, der sich bis zum Datum des Einspracheentscheides (vorliegend: 1. September 2004) ergeben hat (BGE 129 V 169 Erw. 1). Das Gutachten von Frau Dr. med. B.________ nennt wohl operative Möglichkeiten zur Verbesserung der Einsatzfähigkeit der verletzten Hand, geht jedoch davon aus, dass bereits im damaligen, noch nicht definitiven Zustand eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestand. Da der insoweit korrekte Erwerbsvergleich keine rentenbegründende Invalidität ergab, ist von den vorgesehenen medizinischen Eingriffen ebenfalls keine bleibende Invalidität von mindestens 40 % zu erwarten. Es besteht auch deshalb kein Bedarf nach zusätzlichen Abklärungen über die Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 28. Januar 2000, weil sich der Zustand seit jenem Ereignis bis heute allenfalls verschlechtert, jedoch, wie das Gutachten von Frau Dr. B.________ ergibt, nie einen Anspruch auf eine Rente auszulösen vermocht hat. Dies steht im Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage: Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schätzte die Arbeitsunfähigkeit schon mehrere Monate nach dem Unfall nur noch auf auf rund 20 % (Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 2. Oktober 2001) und zahlte ab 1. September 2000 bloss noch ein dementsprechendes Taggeld aus. Zudem wurden die nunmehr vorgesehenen medizinischen Verbesserungsmassnahmen bereits früher vorgeschlagen (Bericht des Spitals M.________ vom 26. September 2002, 21. August 2002), vom Versicherten jedoch trotz grundsätzlicher Zumutbarkeit abgelehnt. Es lässt sich sodann nicht behaupten, das Gutachten von Frau Dr. B.________ erfülle die Auflagen des Rückweisungsentscheides vom 20. Juni 2003 nicht. Dort wurde angeordnet, dass die Sache zur Abklärung der auf das Schulterarmsyndrom rechts und allenfalls auf die instabile Narbe am rechten Handrücken zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln sei. Diese Arbeitsunfähigkeit hat die Expertin klar beziffert: sie beträgt in der angestammten Tätigkeit 100 %, hingegen 0 % in einer angepassten Arbeit. Dabei berücksichtigte die Gutachterin nicht nur die Hand allein, sondern den ganzen rechten Arm, spricht sie doch von einem Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt existieren Stellen, an welchen der rechte Arm nicht oder nur in einer dem Versicherten möglichen Art und Weise eingesetzt wird. Sollte nach Abschluss der Operationen wider Erwarten eine Verschlechterung des Zustandes eintreten, steht es dem Beschwerdeführer frei, sich mit einem neuen Gesuch an die Verwaltung zu wenden.
3.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen (BGE 125 V 202 Erw. 4a) erfüllt sind. Indessen wird der Beschwerdeführer auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach er Ersatz zu leisten haben wird, falls er dereinst dazu in der Lage sein sollte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Juli 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: