BGer U 34/2005 |
BGer U 34/2005 vom 20.07.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 34/05
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Urteil vom 20. Juli 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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A.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwalt Kurt Gemperli, Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 30. November 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1946 geborene, anfangs 1989 in die Schweiz eingereiste A.________ betätigte sich von März 1990 bis März 1997 als Hilfsarbeiterin bei der in X.________ domizilierten B.________ AG. Danach bezog sie vom 3. März 1997 bis 2. März 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. Juli 1998 erlitt sie als Beifahrerin bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), wobei es im Nachgang zu einem protrahierten Heilungsverlauf und einer funktionellen Überlagerung des organischen Beschwerdebildes kam. Mit Schreiben vom 5. Januar 1999 eröffnete die SUVA der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen, dass die bisher erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) mangels behandlungsbedürftiger und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Unfallfolgen auf den 18. Januar 1999 eingestellt würden. Diesen Bescheid bestätigte sie - auf Intervention des Krankenversicherers der Versicherten, der Visana, hin - im Rahmen ihrer Verfügung vom 19. August 1999. Die dagegen vorsorglich erhobene Einsprache zog die Visana am 13. September 1999 zurück, woraufhin der Unfallversicherer das Einspracheverfahren formlos abschloss.
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Am 10. Dezember 1999 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Nach medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen, worunter namentlich ein bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Invalidenversicherung am Spital G.________ eingeholtes Gutachten vom 4. April 2001, verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 26. September 2001 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielten sowohl das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Entscheid vom 31. Oktober 2002) wie auch das Eidgenössische Versicherungsgericht fest (Urteil vom 18. November 2003 [I 64/03]).
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A.b Mit Eingabe vom 4. Juli 2002 liess A.________ der SUVA einen audio-neurootologischen Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 29. Juni 2002 übermitteln und beantragte, die seinerzeit formlos vorgenommene Einstellung der Leistungen sei neu zu überprüfen; insbesondere sei festzustellen, dass an der Auffassung, wonach für die Zeit ab 18. Januar 1999 kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang mehr gegeben sei, nicht festgehalten werden könne. Nach Beizug einer neurologischen Beurteilung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 26. November 2002 hielt die SUVA am 12. Dezember 2002 verfügungsweise an der Einstellung der Leistungen fest. Die dagegen erhobene Einsprache, mit der ein weiterer Bericht des Dr. med. M.________ vom 10. Januar 2003 aufgelegt und um Kostenübernahme der beiden Berichte des Arztes vom 29. Juni 2002 und 10. Januar 2003 ersucht wurde, wies der Unfallversicherer, nach ergänzender Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 6. August 2003, mit Einspracheentscheid vom 20. August 2003 ab.
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B.
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Beschwerdeweise liess A.________ das Rechtsbegehren stellen, es seien der Einspracheentscheid vom 20. August 2003 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, rückwirkend ab 19. (recte: 18.) August 1999 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; ferner seien die Kosten der durch Dr. med. M.________ erstellten audio-neurootologischen Berichte vom 29. Juni 2002 und 10. Januar 2003 zu übernehmen sowie Kostengutsprache zu leisten für die Vornahme des diagnostisch-therapeutischen Verfahrens nach N. Bogduk an der Klinik E.________ in Y.________. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte, wies es die Beschwerde mit der Begründung ab, die formlose Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 18. Januar 1999 sei rechtsbeständig geworden und es seien weder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision noch für eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Leistungseinstellung gegeben (Entscheid vom 30. November 2004).
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit folgenden Anträgen:
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1. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2004 sei aufzuheben.
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2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Beanstandung der formlosen Einstellung der Leistungen der Beschwerdegegnerin ab 18. Januar 1999 nicht verwirkt hat und deshalb entgegen der Vorinstanz materiell auf die Sache einzutreten ist;
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eventuell sei festzustellen, dass nach den Regeln über eine prozessuale Revision bzw. Wiedererwägung auf die Streitsache einzutreten ist.
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3. Die Streitsache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, das vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im Entscheid U 217/99 vom 21. November 2001 in Sachen M. gegen Suva angeordnete Gutachten zur Validierung der audio-neurootologischen Untersuchung, wie sie u.a. von Dr. M.________ durchgeführt wird, abzuwarten und hernach über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden;
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eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 19. Januar 1999 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und die Kosten von Fr. 1'500.- für den audio-neurootologischen Bericht Dr. M.________ vom 29. Juni 2002 und von Fr. 500.- für die Stellungnahme Dr. M.________ vom 10. Januar 2003 zu übernehmen und Kostengutsprache zu leisten für die Vornahme des diagnostisch-therapeutischen Verfahrens nach M. Bogduk an der Klinik E.________ in Y.________.
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Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Die damit einhergehenden verfahrensrechtlichen Neuerungen, welche - vorbehältlich abweichender Bestimmungen (Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 UVG) - auch für das Unfallversicherungsrecht gelten, sind mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 135 Erw. 2.3 in fine mit Hinweisen; Urteil B. vom 23. Februar 2005, I 632/04, Erw. 1.1 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine veränderten tatsächlichen Verhältnisse und damit weder einen Rückfall noch Spätfolgen des rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses vom 11. Juli 1998 geltend machte, sondern eine Neubeurteilung der Leistungseinstellung per 18. Januar 1999 beantragte, hat die Vorinstanz deren Gesuch vom 4. Juli 2002 zu Recht unter dem Blickwinkel der prozessualen Revision und der Wiedererwägung geprüft. Strittig ist mithin auch letztinstanzlich einzig, ob die neu aufgelegten Berichte des Dr. med. M.________ vom 29. Juni 2002 und 10. Januar 2003 Anlass zu einer prozessualen Revision oder zu einer Wiedererwägung zufolge zweifelloser Unrichtigkeit der auf den 18. Januar 1999 verfügten Leistungseinstellung geben.
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2.2
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2.2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach dem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; vgl. ferner BGE 127 V 469 Erw. 2c in fine mit Hinweisen). Die gleichen Voraussetzungen gelten bei faktischem Verwaltungshandeln, soweit dieses rechtsbeständig geworden ist (BGE 129 V 110 Erw. 1.1 mit Hinweisen; zu Art. 53 Abs. 1 ATSG: Urteil B. vom 25. Oktober 2004, U 146/04, Erw. 1.1 mit Hinweisen). Die zu Art. 137 lit. b OG erarbeiteten Grundsätze (BGE 127 V 358 Erw. 5b) finden sodann mit Blick auf Art. 53 Abs. 1 ATSG ebenfalls Anwendung (Urteil B. vom 25. Oktober 2004, U 146/04, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
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2.2.2 Als "neu" in diesem Zusammenhang sind Tatsachen zu betrachten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
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2.3 Art. 53 Abs. 2 ATSG, welche Bestimmung ebenfalls einen im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz gesetzlich verankert (Wiedererwägung; BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 18 zu Art. 53; Urteil B. vom 23. Februar 2005, I 632/04, Erw. 1.2), sieht sodann vor, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts sei die der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen mit einfachem Brief vom 5. Januar 1999 eröffnete Einstellung der Leistungen auf den 18. Januar 1999 nicht rechtsbeständig geworden. Dies gelte umso mehr, als ihr, der Versicherten, auch die auf Antrag des Krankenversicherers erlassene Verfügung vom 19. August 1999 nicht zugestellt worden sei.
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3.2 Nachdem der SUVA-Kreisarzt Dr. med. U.________ der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 18. Januar 1999 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Bericht vom 4. Januar 1999), wurde der Grundfall mit Einstellung der Leistungen per 18. Januar 1999 abgeschlossen, was der Versicherten durch Zustellung einer Kopie des Schreibens an die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen mitgeteilt wurde.
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3.2.1 Diesem formlosen Handeln der SUVA kommt materiell Verfügungscharakter zu, wobei diesfalls die Rechtsbeständigkeit als eingetreten gilt, wenn anzunehmen ist, eine versicherte Person habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, d.h. die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das faktische Verwaltungshandeln zu verwahren, abgelaufen ist (BGE 129 V 111 f. Erw. 1.2.2 mit Hinweisen). Bei einer formlosen Verfügung soll diese Frist für die versicherte Person - im Unterschied zur Verwaltung (BGE 129 V 111 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) - jedoch länger sein als die Frist, welche für die Anfechtung einer formellen Verfügung gilt. Abgesehen davon, dass ihm die Behörde keine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt hat, wird der Adressat, wenn er nicht unter dem Druck eines als Verfügung bezeichneten Verwaltungsaktes und somit einer auf Tage berechneten Frist steht, allgemein etwas länger Zeit benötigen, um sich über Tragweite und Inhalt des Verwaltungsaktes sowie dessen allfällige Anfechtung klar zu werden. Besondere Umstände des Einzelfalles vorbehalten, sollte jedoch im Interesse der Rechtssicherheit eine drei Mal längere Frist, als sie für die Anfechtung der entsprechenden förmlichen Verfügung zur Anwendung gelangt (d.h. 90 Tage, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes), nicht überschritten werden. Damit wird eine Frist angesetzt, die im Normalfall derjenigen für Revisionsgesuche entspricht (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG; RKUV 1994 Nr. U 191 S. 145; Rudolf Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsprozesses, in: Walter R. Schluep [Hrsg.], Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag von Bundesrat Arnold Koller, Bern 1993, S. 473 f.; vgl. nunmehr auch Art. 55 Abs. 1 ATSG). Nichts anderes gilt, falls der formlose Verwaltungsakt in Verletzung von Verfahrensvorschriften erfolgt sein sollte (vgl. zu Art. 103 Abs. 2 AVIG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]: ARV 1987 Nr. 13 S. 118 Erw. 2 sowie Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., S. 210 Rz 37, S. 333 Rz 18 f. und Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 271 Rz 731 f.). Auch ein solch mangelhaft eröffneter Entscheid kann nicht beliebig, sondern nur innert angemessener Frist in Frage gestellt werden (BGE 111 V 150 Erw. 4c, 106 V 97 Erw. 2a, 104 V 166 Erw. 3; zum Ganzen: SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 2 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen).
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3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat nach der am 5. Januar 1999 formlos mitgeteilten Leistungseinstellung per 18. Januar 1999 im Sommer 1999 einen rechtskundigen Vertreter beigezogen, der Einsicht in die Akten nahm, ohne danach die Leistungseinstellung zu beanstanden oder den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Obgleich der Fallabschluss auch im nachfolgenden IV-Verfahren wiederholt dokumentiert worden war - so insbesondere im MEDAS-Gutachten vom 4. April 2001, worin auf die leistungsablehnende Verfügung der SUVA vom 19. August 1999 hingewiesen wurde -, stellte die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter diesen in der Folge weder in Frage, noch wurde die angeblich mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 19. August 1999 kritisiert. Etwas Anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch dem - überdies verspäteten - Schreiben ihres damaligen Anwaltes vom 14. April 2000 nicht entnehmen, das lediglich dazu diente, für den Fall neuer Erkenntnisse eine spätere Wiederanmeldung bei der SUVA in Aussicht zu stellen. Erst am 4. Juli 2002 - und damit rund dreieinhalb Jahre nach Kenntnisnahme des Fallabschlusses durch formlose Mitteilung an die Arbeitslosenkasse - hat die Versicherte die Leistungseinstellung per 18. Januar 1999 unter Verweis auf den Bericht des Dr. med. M.________ vom 29. Juni 2002 ausdrücklich gerügt. Bei dieser Ausgangslage ist die Frist, während welcher sich die Beschwerdeführerin dagegen hätte verwahren müssen (vgl. Erw. 3.2.1 hievor), längst abgelaufen. Mit dem kantonalen Gericht ist folglich von der Rechtsbeständigkeit der auf den 18. Januar 1999 erfolgten Leistungseinstellung auszugehen.
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4.
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4.1 Mit dem Gesuch vom 4. Juli 2002 machte die Beschwerdeführerin neue Erkenntnisse bezüglich des Kausalzusammenhangs geltend, da gemäss Bericht des Dr. med. M.________ vom 29. Juni 2002 für die Schmerzsymptomatik sowie die Schwindel- und Gleichgewichtsbeschwerden nunmehr ein morphologisches Substrat vorliege, welches überwiegend wahrscheinlich auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sei.
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4.2 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob darin neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel zu erblicken sind, die gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG eine Revision der Leistungseinstellung per 18. Januar 1999 rechtfertigen.
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4.2.1 Die Beschwerdeführerin bejaht dies mit der Begründung, dass gemäss Auffassung des Dr. med. M.________ für die limitierenden Befunde ein organisches Substrat existiere, welches die Beurteilung der Kausalitätsfrage entscheidend verändere. Im Bericht vom 29. Juni 2002 wird hiezu ausgeführt, schon im Jahre 1999 sei anhand von grundlegenden experimentellen und klinischen Untersuchungen von Croft, Swerdlow und Bogduk längst bekannt gewesen, dass bei zwei Dritteln der Patienten nach einem HWS-Beschleunigungstrauma multisegmentale Läsionen der cervicalen zyoapophysealen Gelenke vorlägen, welche weder durch konventionelle Röntgenaufnahmen noch durch die HWS-Kernspintomographie objektivierbar seien. Die Objektivierbarkeit solcher Läsionen der kleinen Facettengelenke sei nur durch die Technik/Methode möglich, die vor über zehn Jahren N. Bogduk der New Castle University in Australien entwickelt habe und die seit Jahren an vier Kliniken in der Schweiz durchgeführt werde. Angesichts der aktuell vorhandenen komplexen Symptomatik sei festzuhalten, dass im Vordergrund der Beschwerden der Versicherten die handicapierenden rechts betonten Cervico-Cephalgien stünden, welche in den letzten zwei Jahren stark von psycho-depressiven Symptomen überlagert worden seien. Die Schwindel- und Gleichgewichtsbeschwerden würden demgegenüber zurücktreten, seien jedoch von der Schmerzsymptomatik und von schnellen Kopfbewegungen abhängig und provozierbar. Anhand der ausführlichen neuro-otometrischen Testbatterie könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich eine bimodale Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems objektivieren lasse und als gering- bis mittelgradig einzustufen sei. Die Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen der Beschwerdeführerin seien einerseits cervicogenen Ursprungs und mit einer cervico-proprio-nociceptiven Funktionsstörung sehr wahrscheinlich auf der Basis multisegmentaler Läsionen der cervicalen zygoapophysealen Gelenke erklärbar sowie andererseits auf eine gering- bis mittelgradige visuo-oculomotorische Funktionsstörung mit visuo-vestibulärer Integrationsstörung zurückzuführen.
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4.2.2 Selbst wenn das Ergebnis der durch Dr. med. M.________ getroffenen Abklärungen als neue Tatsache im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG gewertet würde, wären die Revisionsvoraussetzungen, da nicht angenommen werden kann, dass der Beweis der behaupteten organischen Unfallverletzungen trotz hinreichender Sorgfalt nicht bereits im früheren Verfahren hätte erbracht werden können (vgl. Erw. 2.2.2 hievor), zu verneinen. Die (noch) nicht validierte Untersuchungsmethode nach N. Bogduk, welche die Objektivierung von Läsionen der kleinen Facettengelenke ermöglichen soll, wird gemäss Aussage des Dr. med. M.________ seit vielen Jahren in der Schweiz praktiziert. Es kann indes nicht angehen, Abklärungsmassnahmen, auf welche zuvor verzichtet worden war und die bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt damals hätten beantragt werden müssen, im Revisionsverfahren nachzuholen (Urteil L. vom 11. April 2002, I 708/01, Er. 3c in fine mit Hinweisen; nicht veröffentlichte Urteile W. vom 6. Mai 1994, U 109/93, und J. vom 31. Januar 1990, U 20/89).
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5.
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5.1 Nachdem die SUVA auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2002 eingetreten ist und eine Wiedererwägung der auf den 18. Januar 1999 eingestellten Leistungen abgelehnt hat, bleibt zu prüfen, ob sich die Leistungseinstellung als zweifellos unrichtig erweist (vgl. Erw. 2.3 hievor).
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5.2
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5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Begründung ihrer per 18. Januar 1999 verfügten Leistungseinstellung insbesondere auf die kreisärztlichen Untersuchungsergebnisse des Dr. med. U.________ vom 4. Januar 1999. Dieser hatte gestützt auf seine Erhebungen, wonach ein halbes Jahr nach dem Unfall keine Hinweise auf neurologische Ausfälle, eine segmentale Lockerung, knöcherne Schäden, eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit oder eine zentralnervöse Beteiligung (mehr) bestünden, Diskrepanzen zwischen dem objektiven Befund und den subjektiven Angaben der Explorandin festgestellt und das protrahierte Schmerzsyndrom als durch den Verletzungsmechanismus respektive die objektiven Befunde nicht erklärbar beurteilt. Als Ursache sei eine Verarbeitungsstörung bei psychosozialer Problematik, fehlender Integration und Arbeitslosigkeit zu vermuten, wobei wahrscheinlich auch ein gewisses depressives Syndrom mitspiele, welches jedoch nicht unfallkausal sei. Den weiteren ärztlichen Berichten des Spitals G.________ vom 15. Januar und 29. Juni 1999, der Frau Dr. med. R.________ vom 22. April 1999 und des Dr. med. T.________, FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, vom 21. September 2000 ist in Übereinstimmung mit dieser Beurteilung zu entnehmen, dass sich die geltend gemachten Beschwerden und die damit in Zusammenhang gebrachte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht mit organischen Unfallfolgen begründen liessen, sondern vielmehr auf eine ausgeprägte Schmerzfixierung im Sinne einer psychischen Störung zurückzuführen seien. Auch das im Rahmen des IV-Verfahrens eingeholte polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 4. April 2001 enthält sodann keine hiervon abweichenden Schlussfolgerungen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
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5.2.2 Der neuro-otologische Bericht des Dr. med. M.________ vom 29. Juni 2002 vermag die auf - nach dem Gesagten - einhelligen ärztlichen Angaben beruhende Leistungseinstellung per 18. Januar 1999 jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Abgesehen davon, dass die von Dr. med. M.________ angewandten audio-otologischen Untersuchungsmethoden (noch) nicht validiert sind, äussert sich der Arzt zum Nachweis somatischer Unfallfolgen unbestimmt und spricht lediglich von einem Verdacht auf multisegmentale Läsionen der cervicalen zygoapophysealen Gelenke. Im Übrigen geht auch Dr. med. M.________, insofern in Einklang mit den anderen ärztlichen Beurteilungen stehend, von einem psychisch überlagerten Beschwerdebild aus, wobei die - fraglich somatisch nachgewiesenen - Schwindel- und Gleichgewichtsbeschwerden im Hintergrund stünden. Gestützt darauf kann die Leistungseinstellung auf den 18. Januar 1999 daher nicht als qualifiziert unrichtig und rechtsfehlerhaft in wiedererwägungsrechtlichem Sinne angesehen werden. Fehlt indessen bereits das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit, schliesst dies weitere Abklärungen ohne weiteres aus. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht an der rechtskräftigen Leistungseinstellung per 18. Januar 1999 festgehalten.
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6.
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Nach Art. 45 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen getroffen, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das kantonale Gericht zutreffend ausgeführt hat, war der Bericht des Dr. med. M.________ vom 29. Juni 2002 zwar Auslöser des Verfahrens, jedoch - wie auch dessen Stellungnahme vom 10. Januar 2003 - für die rechtmässige Beurteilung unmassgeblich, weshalb die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gegeben sind.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 20. Juli 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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