BGer 7B.123/2005
 
BGer 7B.123/2005 vom 22.07.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.123/2005 /blb
Urteil vom 22. Juli 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund der Fortsetzungsbegehren in den Betreibungen Nrn. xxxx, xxxx, xxxx, xxxx und xxxx wurde X.________ die Pfändung auf den 21. Februar 2005 angekündigt, worauf der Schuldner mit Schreiben vom 18. Februar 2005 dem Betreibungsamt mitteilte, er sei ab sofort für vier Wochen ortsabwesend. Das Amt lud ihn deshalb mit Verfügung vom 10. März 2005 zum Pfändungsvollzug auf dem Amt für den 4. April 2005 vor. Gegen diese ihm am 24. März 2005 zugestellte Verfügung erhob der Schuldner Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. Juni 2005 abwies, soweit sie darauf eintrat.
Der Schuldner hat gegen dieses Urteil, das als ihm am 29. Juni 2005 zugestellt gilt, mit Eingabe vom 8. Juli 2005 Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erhoben. Er beantragt, das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben; seinem Begehren, dass zuerst die SUVA (Verursacherin) ihre Schadenersatzleistungen an ihn zu leisten habe, sei stattzugeben. In der Begründung erklärt er unter anderem die Mitglieder der Aufsichtsbehörde als befangen. Die kantonale Aufsichtsbehörde verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils, ohne allerdings einen Antrag zu stellen.
2.
Das angefochtene Urteil betrifft die Vorladung des Beschwerdeführers auf den 4. April 2005, mithin auf einen längst abgelaufenen Termin. Ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zum heutigen Zeitpunkt noch über ein aktuelles und konkretes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils verfügt (BGE 120 III 107 E. 2 S. 108) ist fraglich, kann hier aber offen bleiben, zumal der Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden sein kann.
3.
3.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat nicht über ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers entschieden, sondern die Beschwerde gegen die Vorladung des Betreibungsamtes abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist, und hat damit eine Pflichtverletzung des Betreibungsamtes verneint. Soweit der Beschwerdeführer die Mitglieder der Aufsichtsbehörde als befangen erachtet (Beschwerde S. 2), rügt er im Ergebnis eine Verletzung der Bestimmungen über die Ausstandspflicht durch die Aufsichtsbehörde. Dagegen steht die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG offen (BGE 128 III 156 E. 1c; 129 III 88 E. 2.1).
3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie sowie ihrer Verwandten und Verschwägerten in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad (Ziff. 2), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, bei der Aufsichtsbehörde und der SUVA handle es sich um staatliche Organisationen, weshalb die Aufsichtsbehörde die SUVA schütze (Beschwerde S. 2). Allein die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörde eine staatliche Aufgabe wahrnimmt und die SUVA eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit darstellt (Art. 61 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]; SR 832.20), vermag die behauptete Befangenheit nicht zu begründen. Mit seiner allgemein gehaltenen, nicht substanziierten Behauptung legt der Beschwerdeführer indes nicht dar, inwiefern dies konkret der Fall sein könnte. Soweit darauf eingetreten werden kann, erweist sich die Rüge als unbegründet.
4.
Was die Vorladung des Betreibungsamtes als solche betrifft, so hat die kantonale Aufsichtsbehörde zusammengefasst dafürgehalten, die vom Betreibungsamt durchgeführten Handlungen entsprächen der Praxis und den gesetzlichen Bestimmungen. Unterliege der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so habe das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (vgl. Art. 89 SchKG). Die Pfändung sei dem Schuldner anzukündigen (vgl. Art. 90 SchKG). Dieser sei bei Straffolge verpflichtet, ihr beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen, und habe seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befänden, sowie Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig sei (Art. 91 Abs. 1 SchKG). Bleibe der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lasse er sich nicht vertreten, könne ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen (Art. 91 Abs. 2 SchKG). Nach einer ersten erfolglosen Ankündigung auf den 21. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer auf das Amt vorgeladen werden dürfen. Inwiefern die Vorladungsverfügung vom 10. März 2005 nicht der gesetzlichen Form entspreche, sei nicht ersichtlich. Sie stelle die mildeste Massnahme dar, nachdem eine Pfändung am Wohnort des Beschwerdeführers nicht habe durchgeführt werden können. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Staatsbetrieb sei Schuld, dass es zu den Betreibungen gekommen sei, könnte im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht überprüft werden. Aufgabe des Zivil- oder Versicherungsrichters, nicht der Aufsichtsbehörde, sei es zu prüfen, ob die Forderungen zu Recht bestünden, ob der Beschwerdeführer Schadenersatz von der SUVA beanspruchen könne oder ein Verrechnungsrecht bestehe. Auch die weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers, die SUVA habe ihm die Selbständigkeit zu Unrecht verweigert, und er sei verurteilt worden, könnten im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht behandelt werden. Ob der Beschwerdeführer eine Konkubinatspartnerin habe, sei im Gespräch mit dem Betreibungsamt zu klären. Deren Einkommensverhältnisse könnten für die Ermittlung der pfändbaren Quote durchaus von Bedeutung sein, weshalb die Aufforderung, auch den Lohn der Mitbewohnerin beizubringen, zu keiner Kritik Anlass gebe.
Diesem gut begründeten Urteil hat der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen, was es als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Er beharrt in seiner an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer gerichteten Beschwerde auf seinen Ausführungen vor der kantonalen Aufsichtsbehörde, ohne sich indes mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, wie dies Art. 79 OG und die einschlägige Rechtsprechung vorschreiben (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1). Vielmehr beschränkt er sich darauf, die aus seiner Sicht rechtswidrigen Handlungen der SUVA anzuprangern und den SUVA-Filialleiter zu beschimpfen. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region R.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: