Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.94/2005 /bnm
Urteil vom 27. Juli 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission,
obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Einkommenspfändung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Mai 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Betreibungsamt B.________ pfändete am 6. August 2004 in der Pfändungsgruppe Nr. xxxx vorsorglich den Lohn von S.________ in dem das Existenzminimum übersteigenden Umfang. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 wies das Betreibungsamt ein Begehren des Schuldners um Anpassung des Existenzminimums ab. Die Beschwerden an die untere und an die obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Aargau blieben ebenso erfolglos wie die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts (Entscheid des Gerichtspräsidiums B.________ als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 28. Oktober 2004; Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 8. Dezember 2004; Nichteintretensentscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 24. Januar 2005; 7B.4/2005).
1.2 Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens reichte der Schuldner weitere Rechnungskopien zur Begleichung an das Betreibungsamt B.________ ein. Das Amt sandte diese Belege am 1. Februar 2005 dem Schuldner mit dem Hinweis zurück, grundsätzlich seien Zahlungsnachweise vorzulegen, wenn Zuschläge zum Existenzminimum geltend gemacht würden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners an das Gerichtspräsidium B.________ wurde am 21. Februar 2005 abgewiesen.
1.3 Gegen diesen abweisenden Entscheid führte der Schuldner Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau mit den Begehren:
1. Die Selbstbehalt-Krankenkassen-Abrechnung Nr. 5989595 in der Höhe von CHF 24.55 sei durch das Betreibungsamt B.________ zu bezahlen.
2. Die Selbstbehalt-Krankenkassen-Abrechnung Nr. 6127533 in der Höhe von CHF 422.50 sei durch das Betreibungsamt B.________ zu bezahlen.
3. Die Selbstbehalt-Krankenkassen-Abrechnung Nr. 6150631 in der Höhe von CHF 12.00 sei durch das Betreibungsamt B.________ zu bezahlen.
4. Die Selbstbehalt-Krankenkassen Abrechnung Nr. 6655553 in der Höhe von CHF 16.10 sei durch das Betreibungsamt B.________ zu bezahlen.
5. Der Selbstbehalt laut Krankenkassen-Abrechnung Nr. 6446007 in der Höhe von CHF 9.80 sei durch das Betreibungsamt B.________ dem Beschwerdeführer zu überweisen.
Mit Entscheid vom 17. Mai 2005 wies die Kommission die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1) und verfällte den Schuldner überdies wegen mutwilliger Beschwerdeführung in die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 356.-- (Dispositiv-Ziff. 2).
1.4 Mit einer am 14. Juni 2005 der Post übergebenen Eingabe führt der Schuldner Beschwerde gegen den ihm am 7. Juni 2005 zugestellten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts. Er beantragt der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, den angefochtenen Entscheid aufzuheben (Antrag A) und das Betreibungsamt anzuweisen, sämtliche Selbstbehalte der Gesundheitskosten, welche in die Leistungspflicht des KVG fallen, oder ärztlich verordnete Behandlungen und Hilfsmittel in seinen Notbedarf einzurechnen bzw. solche offenen Rechnungen aus der Pfändungsmasse zu decken. Das Betreibungsamt sei zu verpflichten, "lediglich die betreibungsrechtlichen Zeitfristen zu prüfen und gegebenenfalls Überschneidungen zu errechnen" (Antrag B).
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
2.
Im Antrag B ersucht der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt sei anzuweisen, sämtliche Selbstbehalte der Gesundheitskosten, welche in die Leistungspflicht des KVG fallen, oder ärztlich verordnete Behandlungen und Hilfsmittel in seinen Notbedarf einzurechnen bzw. solche offenen Rechnungen aus der Pfändungsmasse zu decken; dies entspricht den Rechtsbegehren 1-5 der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission. In dieser Hinsicht liegt kein neues Begehren vor. Soweit der Beschwerdeführer allerdings darum ersucht, das Betreibungsamt sei zu verpflichten, "lediglich die betreibungsrechtlichen Zeitfristen zu prüfen und gegebenenfalls Überschneidungen zu errechnen", handelt es sich um ein erstmals vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erhobenes, somit neues und unzulässiges Begehren; darauf ist nicht einzutreten (Art. 79 Abs. 1 OG).
3.
Mit Bezug auf die Rechtsbegehren 1-4 hat die Kommission dafürgehalten, der Beschwerdeführer beantrage, das Betreibungsamt habe die entsprechenden Leistungsabrechnungen direkt zu bezahlen. Diesbezüglich sei aber festzuhalten, dass die Begleichung der Schulden Sache des Schuldners und nicht des Betreibungsamtes sei. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen sinngemäss die Revision der Einkommenspfändung verlange, sei die Beschwerde hinsichtlich der erwähnten Leistungsabrechnungen abzuweisen, da jeglicher Zahlungsnachweis fehle (E. 3a).
Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Mangels einer Art. 79 OG entsprechenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 119 III 49 E. 1).
4.
Das Rechtsbegehren 5 betrifft den Selbstbehalt laut Krankenkassenabrechnung Nr. 6446007 in der Höhe von Fr. 9.80, den das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer nunmehr überweisen soll. Die Kommission hat dazu im angefochtenen Entscheid bemerkt, der Beschwerdeführer beantrage unter Hinweis auf die Leistungsabrechnung die Rückerstattung des Selbstbehaltes von Fr. 9.80 durch das Betreibungsamt. Eine solche Rückerstattung komme nicht in Betracht, zumal das Betreibungsamt als Zwangsvollstreckungsorgan des SchKG ausschliesslich die Forderungen der in der Pfändungsgruppe Nr. xxxx zusammengefassten Gläubiger durchzusetzen habe. Die Beschwerde sei daher als haltlos abzuweisen. Nicht anders verhalte es sich mit dem in Ziff. 5 enthaltenen sinngemässen Antrag auf Revision der Einkommenspfändung. Zum einen fehle jeglicher Hinweis auf Art und Inhalt der Behandlung, was für das Betreibungsamt Voraussetzung wäre, um die Notwendigkeit dieser Auslage im Rahmen der Berücksichtigung im Existenzminimum überhaupt beurteilen zu können. Der Hinweis auf das KVG ändere nichts, zumal sich die Leistungspflicht der Krankenkasse aus generell gehaltenen Listen von krankenkassenpflichtigen Leistungen und nicht aufgrund einer individuellen Prüfung der tatsächlichen Notwendigkeit der erbrachten Leistung ergebe (Entscheid S. 7 E. 3b). Zum andern erhelle aus der Leistungsabrechnung, dass die ärztliche Behandlung den Zeitraum vom 15. Juli bis 26. August 2004 umfasse und damit teilweise vor dem Pfändungsvollzug vom 6. August 2004 gelegen sei. Die durch diese ärztliche Behandlung begründete Zahlungsverpflichtung falle, soweit sie vor dem Pfändungsvollzug bestanden habe, als Revisionsgrund für den Pfändungsvollzug ausser Betracht; auch für die nach dem Pfändungsvollzug entstandenen Kosten komme eine Revision nicht in Frage, liege doch darin offensichtlich keine Veränderung der für die Einkommenspfändung massgebend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse (Art. 93 Abs. 3 SchKG).
Der Beschwerdeführer weist im Wesentlichen lediglich auf die ärztlich verordneten Leistungen und das KVG und setzt sich damit nicht in einer Art. 79 Abs. 1 OG entsprechenden Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Darauf ist folglich nicht einzutreten (BGE 119 III 49 E. 1).
5.
Was die Verfällung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens anbelangt, hat die Kommission dafürgehalten, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach auf die Voraussetzungen zur Revision einer Einkommenspfändung hingewiesen worden und habe dennoch erneut unter Einreichung blosser Rechnungen unsinnige und haltlose Begehren gestellt. Die Beschwerdeführung erweise sich daher als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführer zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verfällen sei.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Behauptung, er habe keine bezahlten Arztrechnungen oder Krankenkassen-Selbstbehalts-Belege eingereicht, stimme nicht, wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden könne. Mit dieser Einwendung widerspricht der Beschwerdeführer den anderslautenden tatsächlichen Feststellungen der Kommission, die in E. 3a ausdrücklich festgehalten hat, dass mit Bezug auf diverse Leistungsabrechnungen jeglicher Zahlungsnachweis fehle. Der Beschwerdeführer richtet sich demnach gegen verbindliche tatsächliche Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Soweit der Beschwerdeführer auf die Akten in der Sache verweist, übersieht er, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Auf die Beschwerde ist demnach auch insoweit nicht einzutreten.
6.
Damit ist auf die an Mutwilligkeit grenzende Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: