BGer 2A.464/2005 |
BGer 2A.464/2005 vom 28.07.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.464/2005 /vje
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Urteil vom 28. Juli 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Häberli.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Einreisesperre,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 6. Juli 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesamt für Migration verfügte am 7. März 2005 eine Einreisesperre gegen den österreichischen Staatsbürger X.________. Hiergegen beschwerte sich dieser beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, welches ihn mit prozessleitender Verfügung vom 26. April 2005 aufforderte, bis zum 27. Mai 2005 einen Kostenvorschuss zu bezahlen; gleichzeitig wurde ihm für den Säumnisfall ein Nichteintreten auf seine Beschwerde angedroht. Dennoch bezahlte X.________ den verfügten Kostenvorschuss erst am 9. Juni 2005. Als er in der Folge vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu den Gründen für die Verspätung befragt wurde, anerkannte er seine Säumnis und begründete diese mit einem Missverständnis zwischen ihm und seiner Bank (Schreiben vom 27. Juni 2005). Am 6. Juli 2005 wies das Departement das (sinngemäss gestellte) Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
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2.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2005 (Postaufgabe am 21. Juli 2005) ist X.________ an das Bundesgericht gelangt; er beantragt, die Einreisesperre für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. März 2006 sowie "zu den Besuchszeiten zu seinem minderjährigen Sohn" aufzuheben. In seiner Eingabe nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug auf den an sich angefochtenen Nichteintretensentscheid, sondern äussert sich allein zur erstinstanzlich verfügten Einreisesperre. Weil die Vorinstanz zu diesen materiellen Aspekten des Streits nicht Stellung genommen hat, kann aber die (materiellrechtliche) Einreisesperre als solche nicht Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden, sondern einzig die (formelle) Eintretensfrage. Mit anderen Worten vermag das Bundesgericht nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid bundesrechtskonform ist. Weil sich die Beschwerdeschrift hierzu mit keinem Wort äussert, fehlt es ihr an einer sachbezogenen Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Vernehmlassungen und Akten) nicht einzutreten.
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3.
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Es sei immerhin noch erwähnt, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid einer bundesgerichtlichen Überprüfung ohne weiteres standhalten würde: Der Beschwerdeführer hat die verspätete Leistung des Kostenvorschusses ausdrücklich anerkannt. Demnach hat die Vorinstanz mit dem Nichteintreten auf die eingereichte Beschwerde kein Bundesrecht (vgl. Art. 104 OG) verletzt, stellt das entsprechende Vorgehen doch die gesetzlich vorgesehene Folge für die Säumnis des Beschwerdeführers dar (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG). Ein Grund, welcher die Wiederherstellung der Zahlungsfrist erlauben würde, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich: Beim vom Beschwerdeführer erwähnten Missverständnis zwischen ihm und der Bank handelt es sich offensichtlich nicht um ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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