BGer H 8/2005
 
BGer H 8/2005 vom 08.08.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 8/05
Urteil vom 8. August 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
B.________, 1946, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 24. November 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1946 geborene B.________ erledigte regelmässig die Schreib- und Sekretariatsarbeiten für die Praxis von Dr. med. K.________. Am 23. Dezember 2003 erliess die Ausgleichskasse Medisuisse eine Verfügung auf Grund einer Arbeitgeberrevision für die Jahre 1999 - 2002, wonach Dr. med. K.________ ihr Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 8143.85 schulde. Dagegen erhob B.________ Einsprache und beantragte, ihre Sekretariatsarbeit sei als selbstständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Mit Entscheid vom 2. März 2004 wies die Ausgleichskasse die dagegen erhobene Einsprache ab mit der Begründung, die Arbeit von B.________ sei als unselbstständige Erwerbstätigkeit einzustufen.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 24. November 2004 gut und stellte fest, die Tätigkeit von B.________ sei als selbstständige Tätigkeit zu qualifizieren.
C.
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
B.________ und Dr. med. K.________ schliessen sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrecht streitig sind. Es ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
2.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
3.
Die Vorinstanz hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den massgebenden Lohn und das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie zur Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, zutreffend wiedergegeben. Das trifft ebenso zu auf die Darstellung der charakteristischen Merkmale einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit (BGE 122 V 171 Erw. 3a und 283 Erw. 2a mit Hinweisen; vergleiche auch BGE 123 V 162 f. Erw. 1), insbesondere bei freien EDV-Mitarbeitern (AHI 2001 S. 58). Darauf wird verwiesen.
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die materielle Rechtslage nicht.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Erwerbstätigkeit von B.________ für Dr. med. K.________ als selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren ist.
4.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, das Erledigen von Schreibarbeiten sei als Dienstleistungstätigkeit zu qualifizieren. Für die Einstufung als selbstständige Erwerbstätigkeit sei entscheidend, dass die in Frage stehenden Einkünfte als selbstständiges Erwerbseinkommen versteuert wurden, dass B.________ von Dr. med. K.________ arbeitsorganisatorisch völlig getrennt sei und auch kein Unterordnungsverhältnis bestehe. Des Weiteren habe B.________ einen pauschalen Stundenlohn in Rechnung gestellt, welcher alle Auslagen umfasst. Gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit spreche vor allem die Tatsache, dass die Beschwerdeführende nur ein geringes Unternehmerrisiko trage und dass sie nur für eine Person Schreibarbeiten erledigt habe. Weil für die vorliegende Dienstleistungstätigkeit keine besonderen Investitionen anfallen, trete das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhalte dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit, wobei insgesamt die Aspekte überwiegen würden, welche für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen.
Das Beschwerde führende Bundesamt ist demgegenüber der Ansicht, es liege eine unselbstständige Erwerbstätigkeit vor. Die Erledigung von Sekretariatsarbeiten beinhalte naturgemäss ein detailliertes Weisungsrecht des Arbeitgebers, der bestimme, welche Schreibarbeiten auszuführen sind und innerhalb welcher Frist. Es handle sich nicht um eine unabhängige Beratertätigkeit, sondern um eine Assistenzarbeit, mit welcher der Arbeitgeber in untergeordneter Stellung unterstützt werde, wobei die Sekretariatsmitarbeiterin gegen aussen nicht in eigenem Namen auftrete. Die Tatsache, dass B.________ die Arbeiten in Büroräumlichkeiten an ihrer Wohnadresse erledigt, führe dazu, dass sie gegenüber einer in einem Betrieb integrierten Arbeitnehmerin über grössere organisatorische Freiheiten und einen gewissen Gestaltungsspielraum verfüge. Selbst wenn sie an keine Anwesenheitszeiten gebunden sei, bleibe sie auf Grund der stundenweisen Entschädigung für die Arbeitszeitverwendung allerdings rechenschaftspflichtig. Allein auf Grund der Ausübung der Arbeiten im eigenen Büro auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit zu schliessen, rechtfertige sich in Anbetracht des doch erheblichen Weisungsrechts des Arbeitgebers nicht. Andernfalls müsste wohl jede Tätigkeit, sobald sie ausserhalb der Räume des Arbeitgebers ausgeführt wird, als selbstständig qualifiziert werden, unabhängig davon, wie sehr sie einem Weisungsrecht unterliege. Angesichts der erheblichen Weisungsbefugnis des Arbeitgebers rechtfertige sich auch nicht, die Einkünfte der Beschwerdegegnerin auf Grund der steuerlichen Behandlung als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren, und es liege auch kein unzulässiger Statuswechsel vor.
4.2 Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass die erzielten Einkünfte in die Firma R.________ eingeflossen sind und der Gewinn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit versteuert wurde, wobei davon auszugehen sei, dass auf diesem Gewinn auch AHV-Beiträge entrichtet wurden, selbst wenn dies auf den Namen des Ehemannes von B.________ geschehen sei. Des Weiteren wurde verbindlich festgestellt, dass die Arbeiten für Dr. med. K.________ in den Geschäftsräumlichkeiten und mit der Infrastruktur der genannten Firma erledigt werden. Bezüglich der Arbeitsausführung bestehe kein Unterordnungsverhältnis, zumal es sich bei den Schreibarbeiten um Dienstleistungen handle, bei denen eindeutig ein Produkt und nicht die Erledigungsmodalitäten wesentlich seien. Eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht (Art. 105 Abs. 2 OG).
Es ist nicht Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), wenn das kantonale Gericht gestützt auf den Sachverhalt gemäss Erw. 4.2 hievor eine arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit annimmt. Dabei kann aus den Argumenten des Beschwerdeführers nichts Entscheidendes zu Gunsten eines Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnisses abgeleitet werden. Das Bundesamt bringt in dieser Hinsicht vor, dass es in der Natur der Sache liege, dass B.________ nicht während bestimmter Bürostunden, sondern nach Bedarf der Praxis von Dr. med. K.________ tätig war. Dieser Einwand ist zwar grundsätzlich richtig; jedoch spricht dieses Argument als solches weder für noch gegen eine selbst- oder unselbstständige Erwerbstätigkeit, da diese Tatsache eben in der Natur der auszuübenden Tätigkeit liegt. Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung zum Sekretariatsbereich, dass dem Kriterium des Unterordnungsverhältnisses keine entscheidende Bedeutung zukommt, bzw. nur dann, wenn es das in solchen Situationen Übliche übersteigt (nicht veröffentlichtes Urteil W. vom 16. August 1995 [H 31/95] Erw. 3c). Insbesondere wird die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit in diesem Bereich regelmässig als entscheidend angesehen und geht es im Bereich der Sekretariatsarbeiten wie in jenem der Übersetzertätigkeit (ZAK 1986 S. 513 f.) und der Buchhaltung (ZAK 1953 S. 462 f.) vor allem um eine grundsätzlich nicht standort- und zeitgebundene, auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtete, persönlich auszuführende Arbeit. Auch hat das kantonale Gericht zu Recht erkannt, dass B.________ ihr Einkommen als Selbstständigerwerbende versteuert hat und dieses Indiz im Sinn einer harmonisierenden Rechtsanwendung in Grenzfällen doch nahe legt, nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abzugehen (AHI 2001 S. 66 Erw. 6e).
4.3 Zum Aspekt des Unternehmerrisikos hat die Vorinstanz für das Eidgenössische Versicherungsgericht (vgl. Erw. 4.2 hievor) verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass B.________, die in der fraglichen Zeitspanne nur für die Praxis von Dr. med. K.________ Schreibarbeiten ausführte, Investitionen getätigt hat, die als gering zu bezeichnen sind. Bei ihr kann nicht von einem Inkassorisiko gesprochen werden, und sie hat für ihre Arbeit einen pauschalen Stundenlohn in Rechnung gestellt, in dem auch alle Auslagen und die Infrastrukturkostenbeteiligung inbegriffen waren. Nach der Rechtsprechung erfordern gewisse Tätigkeiten ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen. Dies kann etwa im Bereich der im Betrieb des Arbeitgebers nicht integrierten persönlichen Dienstleistungen gelten, wo der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit gegenüber einem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen ist (AHI 2001 S. 256 f. Erw. 2b). Dem Gesichtspunkt des unternehmerischen Risikos ist bei solchen Dienstleistungen nur eine vergleichsweise geringe, je nach Tätigkeit sogar überhaupt keine Bedeutung beizumessen. Stattdessen wird regelmässig die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit in den Vordergrund gestellt (AHI 2001 S. 63 ff. Erw. 6). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Übrigen nicht auf die Gesichtspunkte Bezug genommen, dass die Kosten der Verwendung der eigenen Infrastruktur nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Sachverhaltselemente stellt auch die Annahme der Vorinstanz, dass das Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos in den Hintergrund tritt, keine Verletzung von Bundesrecht dar (Art. 104 lit. a OG).
4.4 Abschliessend kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht, auch nicht in Form einer ermessensmissbräuchlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen, vorgeworfen werden (Art. 104 lit. a OG), wenn sie gesamthaft bei Vorliegen eines geringen Unternehmerrisikos und einer beträchtlichen betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit Letzterem in Anwendung der Rechtsprechung (AHI 2001 S. 65 f. Erw. 6e) ein erhöhtes Gewicht beimisst.
5.
Weil es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. Erwägung 2 hievor), ist das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem unterliegenden Bundesamt für Sozialversicherung können jedoch keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Medisuisse und Dr. med. K.________ zugestellt.
Luzern, 8. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: