BGer I 169/2005 |
BGer I 169/2005 vom 08.08.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 169/05
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Urteil vom 8. August 2005
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Schön und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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Hochschule X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Eidgenössische Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung, Lausanne
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(Entscheid vom 17. Januar 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Die Hochschule X.________ wurde im Jahr 1974 vom Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend BSV) als beitragsberechtigt anerkannt und bezog seither Beiträge der Invalidenversicherung an die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal der beruflichen Eingliederung Behinderter. Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 ersuchte die Hochschule X.________ das BSV, "analog dem Vorjahr eine Akontozahlung von Fr. 3,5 Mio. für das Abrechnungsjahr 2002 zu überweisen. Unsere Rechnung wurde revidiert und vom Hochschulrat der Trägerkantone abgenommen. Als Beilage erhalten Sie eine Kopie des Revisionsberichts und einen Einzahlungsschein. Die detaillierte Abrechnung der Lohnkosten erhalten Sie in den nächsten zwei Wochen, damit die definitive Abrechnung erstellt werden kann." Das BSV, Geschäftsfeld Invalidenversicherung, teilte der Hochschule X.________ mit Schreiben vom 24. Februar 2003 mit, es werde den gewünschten Betrag überweisen lassen. Der Betrag von 3,5 Mio. Franken ging am 28. Februar 2003 bei der Hochschule X.________ ein.
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Die Schlussabrechnung für das Rechnungsjahr 2002 reichte die Hochschule X.________ dem BSV mit Schreiben vom 18. Juli 2003 ein. Insgesamt machte sie für das Rechnungsjahr 2002 einen Beitrag in Höhe von Fr. 5'101'820.10 geltend, nach Abzug des im Februar 2003 erhaltenen Vorschusses einen Restbetrag von Fr. 1'601'820.10. Das BSV teilte der Hochschule X.________ am 4. August 2003 mit, die Schlussabrechnung sei am 22. Juli 2003 beim BSV eingegangen. Die sechsmonatige Verwirkungsfrist von Art. 114 Abs. 3 IVV sei somit nicht eingehalten worden, weshalb der auszuzahlende Betrag um einen Fünftel zu kürzen sei. Die rechtsmittelfähige Verfügung für das Betriebsjahr 2002 werde zu einem späteren Zeitpunkt ergehen. Daraufhin machte die Hochschule X.________ mit Eingabe an das BSV vom 12. August 2003 Gründe für die verspätete Einreichung des Beitragsgesuches bzw. für das Fehlen eines Fristerstreckungsgesuches geltend.
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Am 2. September 2003 erliess das BSV einen Verfügungsentwurf betreffend das Rechnungsjahr 2002 und gewährte der Hochschule X.________ das rechtliche Gehör. In diesem Entwurf nahm das BSV Stellung zur Eingabe der Hochschule X.________ vom 12. August 2003 und wies die dort angeführten Gründe für die verspätete Einreichung des Gesuches zurück. Im Übrigen setzte das BSV die anrechenbaren Personalkosten auf Fr. 9'499'619.-, den beitragsberechtigten Anteil auf Fr. 5'117'799.- fest und kürzte diesen wegen Fristversäumnis um 20 %, so dass ein Beitrag von Fr. 4'094'239.-, und nach Abzug des geleisteten Vorschusses, von Fr. 594'239.- resultierte. In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2003 hielt die Hochschule X.________ an den für die Fristversäumnis genannten Gründen fest, berief sich auf den Vertrauensschutz sowie das Subventionsgesetz und stellte die Verfassungsmässigkeit von Art. 114 IVV in Frage. Mit Verfügung vom 5. Januar 2004 setzte das BSV den IV-Beitrag an das Rechnungsjahr 2002, wie bereits im Entwurf vom 2. September 2003, um 20 % gekürzt mit Fr. 4'094'239.- fest.
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B.
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Dagegen erhob die Hochschule X.________ Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung und stellte folgende Anträge:
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1. Die Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung (Invalidenversicherung/Art. 74 IVG) vom 5. Januar 2004 sei im Punkte der Kürzung des der Hochschule X.________ auszurichtenden Betrages aufzuheben,
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2. der durch die Invalidenversicherung gemäss Art. 74 IVG an die Hochschule X.________ auszurichtende Betrag sei festzusetzen auf Fr. 5'117'799.-, oder,
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3. eventualiter, auf Fr. 4'523'473.-, und
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4. der Beschwerdeführerin seien keine Kosten aufzuerlegen, und es sei ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
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Mit Entscheid vom 17. Januar 2005 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.
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C.
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Die Hochschule X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gegen Entscheide der auf den 1. Januar 2003 neu geschaffenen Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung (Art. 75bis Abs. 1 IVG, gültig ab 1. Januar 2003, Anhang I der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [SR 173.31] in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden (Art. 75bis Abs. 3 IVG).
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1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG handelt (BGE 106 V 98 Erw. 3; vgl. auch BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit Recht hat die Eidgenössische Rekurskommission festgehalten, dass dieses Gesetz laut Art. 1 Abs. 1 IVG (in der auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Fassung) auf Streitigkeiten im Rahmen der Förderung der Invalidenhilfe (Art. 73 ff. IVG) keine Anwendung findet.
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2.2 Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Beiträgen an Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal zur Betreuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung Invalider (Art. 73 und 74 IVG, besonders Art. 74 Abs. 1 lit. d IVG und Art. 75 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 114 IVV) sind von der Eidgenössischen Rekurskommission zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. Insbesondere gilt für den vorliegenden Fall Art. 114 IVV in der seit 1. Juni 2002 gültigen Fassung (vgl. Erw. 1c des vorinstanzlichen Entscheides). Der Einwand der Beschwerdeführerin, Art. 36 des Subventionsgesetzes sehe die Anwendung des zum Zeitpunkt der Aufgabenerfüllung geltenden Rechts vor, geht fehl, da im vorliegenden Fall nicht materielle, sondern formelle Leistungsvoraussetzungen im Streit liegen. Es ist daher auf jene Rechtssätze abzustellen, welche zur Zeit der Erfüllung des zu den Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben.
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2.3 Ist die Beitragsberechtigung grundsätzlich anerkannt, werden die Beiträge nach Art. 113 IVV auf Grund der Kursabrechnung oder der abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung ausgerichtet (Art. 114 Abs. 2 IVV). Die Kursabrechnung ist dem Bundesamt innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses und die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt (Abs. 3). Zutreffend hat die Vorinstanz festgestellt, nach der Rechtsprechung zu Art. 107 Abs. 1 IVV (in der bis am 31. Mai 2002 gültig gewesenen Fassung), welcher denselben Wortlaut wie aArt. 114 Abs. 2 IVV hatte, handle es sich bei der sechsmonatigen Frist um eine Verwirkungsfrist (BGE 125 V 262 Erw. 5a). Ebenfalls richtig wurde ausgeführt, im Vergleich mit den aArt. 107 und 114 IVV sehe die seit dem 1. Juni 2002 gültigen Fassung insofern eine weniger strenge Regelung vor, als nach Ablauf der sechsmonatigen Frist während weiterer fünf Monaten Zeit gewährt wird, ein Gesuch nachzureichen. Diesfalls entfällt der Anspruch auf einen Beitrag - sofern keine triftigen Gründe für die Nichtbeachtung der Frist vorliegen - nicht, vielmehr gelangt er lediglich gekürzt zur Ausrichtung.
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3.
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Gemäss Art. 114 Abs. 3 IVV ist die Jahresrechnung innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Die Beschwerdeführerin ist dieser Auflage mit der Einreichung des Revisionsberichtes am 20. Februar 2003 nicht nachgekommen. Zwar trifft es zu, dass die Abfassung eines Revisionsberichtes das Vorliegen einer Jahresrechnung voraussetzt. Das ändert indessen nichts daran, dass dem Schreiben vom 20. Februar 2003 eine Jahresrechnung nicht beilag. Die Beschwerdeführerin ging denn auch selber nicht davon aus, dass ihre Eingabe vom 20. Februar 2003 für die Abfassung der definitiven Abrechnung genüge. Sie ersuchte mit dieser Eingabe vielmehr um eine Akontozahlung und war sich bewusst, dass die definitive Abrechnung mit den eingereichten Unterlagen nicht erstellt werden konnte.
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4.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, verfügt Art. 114 IVV über eine genügende gesetzliche Grundlage. Art. 73 und 74 IVG legen die Grundlagen für die Beiträge an Institutionen (Anstalten, Werkstätten, Wohnheime, Organisationen der privaten Invalidenhilfe und Ausbildungsstätten für Fachpersonal) fest. Art. 75 IVG ergänzt, dass der Bundesrat die Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden kann. Darunter sind auch formelle Voraussetzungen für die Beitragsgewährung zu verstehen. So ist es richtig, dass Art. 75 IVG nicht Grundlage für eine übertriebene prozessuale Formstrenge bilden könnte. Ein überspitzter Formalismus im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und der Rechtsprechung (BGE 130 V 183 Erw. 5.4.1, 128 II 142 Erw. 2a, 125 I 170 Erw. 3a, 120 V 417 Erw. 4b) ist indessen im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Verordnung verlangt, dass die Jahresrechnung sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres eingereicht wird. Zu diesem Zeitpunkt wird die Jahresrechnung denn auch üblicherweise längst vorliegen. Die Verordnung lässt indessen auch eine Einreichung der Rechnung nach sechs Monaten zu, wenn zureichende Gründe innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Gesetzmässigkeit von Art. 107 IVV, welche Bestimmung Art. 114 IVV im Bereich der Werkstätten entspricht, im nicht veröffentlichten Urteil S. vom 9. März 1998, I 310/97 denn auch bejaht.
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5.
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Eine Kürzung des Beitrages wird gemäss Art. 114 Abs. 3 IVV nur vorgenommen, wenn die ordentliche Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten worden ist. Das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichteinhalten der Frist ist nach der Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn ein entschuldbarer Grund im Sinne eines Wiederherstellungsgrundes gegeben ist (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 28. Februar 1991, H 204/90). Derartige Gründe, welche die Beschwerdeführerin nicht selber zu vertreten hätte, werden im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht. Insbesondere wird nicht ausgeführt, weshalb nicht vor Ablauf der Frist ein Gesuch um Fristverlängerung hätte gestellt werden können. Es fällt im Übrigen auf, dass die Beschwerdeführerin noch am 20. Februar 2003 davon ausging, die Jahresrechnung und die übrigen Unterlagen innert 14 Tagen nachreichen zu können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies in der Folge von März bis Ende Juni, mithin während vier Monaten, aus triftigen Gründen nicht möglich gewesen sein soll, währenddem eine Einreichung mit 18tägiger Verspätung ohne weiteres erfolgen konnte. Zudem ist schwer verständlich, weshalb die Jahresrechnung, die ja am 20. Februar 2003 bereits revidiert war und deshalb vorgelegen haben muss, nicht innert der sechsmonatigen Frist hat eingereicht werden können.
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Lagen keine triftigen Gründe im Sinne von Art. 114 Abs. 3 IVV vor, so hat die Verwaltung das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu Recht abgewiesen.
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6.
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Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die angefochtene Verfügung widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine erfolgreiche Berufung auf diesen Grundsatz muss ihr jedoch versagt bleiben. Einerseits ist die von der Beschwerdeführerin und allen anderen Gesuchstellern geforderte Auflage, die Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen, nicht besonders streng und im Normalfall ohne weiteres einzuhalten. Es kommt hinzu, dass diese Frist bei Vorliegen zureichender Gründe erstreckt werden kann. Auf der anderen Seite führt die Säumnis nicht zu einer vollständigen Verwirkung der Ansprüche. Vielmehr hängt die Säumnisfolge vom Mass der Säumnis ab, wird doch der Beitrag pro Monat um 20 % gekürzt.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Verhältnismässigkeit der Verwirkung der Ansprüche bereits unter altem Recht, als jede Säumnis zu einer vollständigen Verwirkung der Ansprüche geführt hat, bejaht (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 9. März 1998, I 310/97, und BGE 125 V 262 ff.). Was unter der viel strengeren Sanktion gemäss aArt. 114 IVV zulässig war, muss unter neuem Recht erst recht gelten.
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7.
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Schliesslich kann auch dem Eventualantrag, die Beiträge seien wegen der bloss 18tägigen Verspätung nicht um volle 20 %, sondern bloss um 18/30 dieses Anteils zu kürzen, nicht entsprochen werden. Der Wortlaut von Art. 114 IVV lässt eine derartige Einschränkung nicht zu, sieht er doch eine Kürzung der auszurichtenden Beiträge bei einer Verspätung bis zu einem Monat um 1/5 und für jeden weiteren Monat um einen weiteren 1/5 vor. Hätte der Verordnungsgeber die Säumnisfolgen anhand der Verspätung in Tagen anordnen wollen, wäre die Formulierung von Art. 114 IVV zweifellos anders ausgefallen.
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8.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV; BGE 130 I 60 Erw. 8.1 mit Hinweisen) beruft, kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
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9.
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Da es bei der vorliegenden Streitsache nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 1.2 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), wobei die Voraussetzung für eine Kostenbefreiung gestützt auf Art. 156 Abs. 2 OG nicht gegeben ist, da die Beschwerdeführerin eigene Vermögensinteressen geltend macht, indem sie Anspruch auf Subventionen erhebt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Rekurskommission für kollektive Leistungen der Alters- und Invalidenversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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