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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.68/2004
6P.119/2004 /pai
Urteil vom 9. August 2005
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann,
gegen
6P.119/2004
A. Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto B. Känzig,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
und
6S.68/2004
A. Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto B. Känzig,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
6P.119/2004
Art. 9, 29 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, "in dubio pro reo")
6S.68/2004
Einziehung (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2004 und des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Januar 2004.
Sachverhalt:
A.
A.a B. Y.________, die nunmehr verstorbene Mutter des Geschädigten A. Y.________, eröffnete am 26. Juni 1997 bei der als Discountbrokerin tätigen X.________ AG (heute in Liquidation; im Folgenden: X.________ AG) ein Konto und ein Wertschriftendepot. Mit Schreiben vom 22. Juni 1998 gab der für sie zuständige Kundenbetreuer der X.________ AG B. Y.________ bekannt, dass er nicht mehr für die Firma tätig sei, und empfahl ihr, das Brokerhaus umgehend zu wechseln. Am folgenden Tag teilte A. Y.________ als Vertreter seiner Mutter der X.________ AG schriftlich mit, er löse das bei ihr gehaltene Konto mit sofortiger Wirkung auf. Im Weiteren verlangte er, die bei ihr hinterlegten Wertpapiere und Barbeträge seien auf ein Konto bzw. Depot bei der C. ________ Bank Zürich (im Folgenden: C. ________ Bank), zu transferieren.
Die Wertpapiere von B. Y.________ wurden indessen nicht an die C. ________ Bank transferiert, sondern am 6. Juli 1998 im Auftrag der X.________ AG von der D. ________ Company (im Folgenden: D. ________ Company), welche die Wertpapiere für die X.________ AG aufbewahrte, verkauft. Vom Erlös verrechnete die D. ________ Company einen Betrag von USD 1'063'248 für Schulden, welche die X.________ AG bei ihr hatte. Weitere USD 2'380'000 wurden von der X.________ AG auf Konten bei verschiedenen Banken transferiert, um sie an andere Gläubiger auszuzahlen. Im Einzelnen wurden folgende Transaktionen durchgeführt:
- Mit Valuta vom 13. Juli 1998 USD 1'800'000 auf das Konto der X.________ AG bei der F. ________ Bank in Zürich;
- mit Valuta vom 13. Juli 1998 USD 500'000 auf das Konto der X.________ AG bei der G.________ Bank in Frankfurt;
- mit Valuta vom 24. Juli 1998 USD 80'000 auf das Konto der X.________ AG bei der F. ________ Bank in Zürich.
Am 24. Juli 1998 wurde über die X.________ AG der Konkurs eröffnet. B. Y.________ bzw. ihr Vertreter erstatteten am 5. August 1998 bei der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich (BAK III) Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der X.________ AG und der D. ________ Company.
A.b In dem von der BAK III für den Kanton Zürich gegen Verantwortliche der X.________ AG eröffneten Strafverfahren beantragte B. Y.________, es seien Vermögenswerte der X.________ AG bis zum Maximalbetrag von USD 3'447'988 zu beschlagnahmen und an sie herauszugeben. Die Bezirksanwaltschaft wies das Begehren mit Verfügung vom 10. Dezember 1998 ab. Einen hiegegen geführten Rekurs, mit welchem die Beschlagnahme und Herausgabe von USD 2'380'000.-- beantragt wurde, wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 4. Mai 1999 ab. Gegen diesen Entscheid erhob B. Y.________ staatsrechtliche Beschwerde, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juni 2000 guthiess und den Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft aufhob (1P.344/1999 = BGE 126 I 97).
A.c In der Folge beschlagnahmte die BAK III mit Verfügung vom 11. Januar 2001 aus der Konkursmasse der X.________ AG die Beträge von CHF 991'013.--, DEM 214'450.-- sowie USD 98'706.--, zuzüglich Zinserträge seit 13. Juli 1998. Am 11. Oktober 2001 verfügte die BAK III ferner die Herausgabe des beschlagnahmten Vermögens an den Rechtsnachfolger (Alleinerben) der mutmasslichen Geschädigten, A. Y.________. Einen von der X.________ AG dagegen erhobenen Rekurs wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Januar 2002 ab. Mit Urteil vom 27. Mai 2002 hiess das Bundesgericht eine von der X.________ AG geführte staatsrechtliche Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob den Entscheid der Staatsanwaltschaft auf (1P.80/2002).
A.d Nach der erneuten Rückweisung der Sache beantragte die BAK III mit Eingabe vom 13. November 2002 bei der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich die Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens. Am 23. April 2003 stellte die BAK III die Untersuchung gegen den ehemaligen Marketing Direktor und stellvertretenden Geschäftsführer der X.________ AG ein und sistierte die Untersuchung gegen den Hauptaktionär, Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer, H.________, der sich bereits im Sommer 1998 nach Italien abgesetzt hatte. Die Untersuchung gegen H.________ wurde im September/Oktober 2002 aufgrund eines Strafübernahmebegehrens der Strafverfolgungsbehörde von der Staatsanwaltschaft in Rom, Italien, definitiv übernommen.
Am 2. Juni 2003 verfügte die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich, es seien die aus der Konkursmasse der X.________ AG beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 1'336'416.30 samt deren Erträgen seit dem 13. Juli 1998 A. Y.________ auszuhändigen. Gegen diese Verfügung reichte die Konkursmasse der X.________ AG Rekurs ein, welchen das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Januar 2004 abwies. Eine hiegegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Juli 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Die Konkursmasse der X.________ AG führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts. Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde stellt sie Antrag, der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und es seien sämtliche bei ihr beschlagnahmten Vermögenswerte freizugeben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde, das Obergericht auf Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung zu beiden Beschwerden verzichtet. A. Y.________ beantragt in seinen Vernehmlassungen die Abweisung beider Beschwerden.
D.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 hat der Präsident des Kassationshofs der staatsrechtlichen Beschwerde und der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Nichtigkeitsbeschwerde
1.
Nach Art. 275 Abs. 5 BStP setzt der Kassationshof die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde aus. Ein Abweichen von der Regel ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn sich durch die vorgängige Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde das Verfahren vereinfacht oder sich die Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde gegebenenfalls gar erübrigt.
Die kantonalen Instanzen ordneten gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB die Herausgabe von insg. Fr. 1'336'416.30 zu Lasten der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner an. Die Beschwerdeführerin wendet sich sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde gegen diese vorzeitige Herausgabe an den mutmasslich Geschädigten. Mit staatsrechtlicher Beschwerde rügt sie unter verschiedenen Gesichtspunkten, die kantonalen Behörden hätten während des noch hängigen Strafverfahrens den Nachweis einer einziehungsbegründenden Straftat und mithin die deliktische Herkunft der Vermögenswerte bejaht, ohne dass der Angeschuldigte je einvernommen worden wäre. Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde macht sie im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine selbständige Einziehung und eine vorzeitige Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an den Beschwerdegegner seien nicht erfüllt.
Die Beurteilung der in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgetragenen Rügen setzt voraus, dass die Einziehung bzw. die vorzeitige Zuweisung der beschlagnahmten Vermögenswerte an den Geschädigten überhaupt zulässig ist. Soweit sich die dagegen in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwände als begründet erweisen sollten, würde sich die Beurteilung der staatsrechtlichen Beschwerde erübrigen. Es rechtfertigt sich aus diesem Grund, die Nichtigkeitsbeschwerde im vorliegenden Fall zuerst zu behandeln.
2.
2.1 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist im Strafpunkt rein kassatorischer Natur. Sie führt im Falle der Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 277ter Abs. 1 BStP), nicht aber zu einer Entscheidung des Bundesgerichts in der Sache selbst. Im Zivilpunkt entscheidet der Kassationshof gemäss Art. 277quater Abs. 1 BStP in der Sache selbst oder weist sie an die kantonale Behörde zurück. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die vorzeitige Herausgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB. Das Einziehungsrecht bildet Bestandteil des materiellen Strafrechts. Es wird dabei nicht über den Zivilpunkt entschieden. Im Übrigen wird im Rahmen der vorzeitigen Herausgabe lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Sollte dies verneint werden, muss die Frage vom Richter im Einziehungsentscheid oder allenfalls gestützt auf das Ergebnis des Strafverfahrens in einem separaten Verfahren nochmals beurteilt werden (Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 59 N 72). Im vorliegenden Verfahren wird somit nicht endgültig über die Frage entschieden, ob die zivilrechtliche Schadenersatzforderung begründet ist. Der Kassationshof kann daher selbst bei Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht in der Sache selbst entscheiden. Eine Parallele zur Berufung ist daher ausgeschlossen.
2.2 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung des Sachverhalts wendet und eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
2.3 Der Beschwerdegegner stellt in seinen Vernehmlassungen Antrag auf Sicherstellung der Parteikosten. Gemäss Art. 150 Abs. 2 OG kann eine Partei auf Begehren der Gegenpartei vom Präsidenten oder Instruktionsrichter zur Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung angehalten werden, wenn sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder erweislich zahlungsunfähig ist. Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird die Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Die unterlegene Partei kann verpflichtet werden, der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten. Von daher entfällt für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Notwendigkeit für eine Sicherstellung. Im Übrigen kann sich die Sicherstellung immer nur auf künftige Kosten beziehen. Deshalb kommt nach bundesgerichtlicher Praxis eine solche nicht mehr in Frage, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung die Kosten bereits erwachsen sind. Das ist hier mit Einreichung der Vernehmlassung des Beschwerdegegners der Fall. Das Begehren um Kostensicherstellung ist deshalb auch für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gegenstandslos (BGE 118 II 87 E. 2 S. 88; 79 II 295 E. 3 S. 305; Thomas Geiser, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, § 1 N 46 S. 26).
3.
Das Bundesgericht hat sich mit der vorliegenden Streitsache schon in zwei früheren Entscheiden befasst:
3.1 Dem Entscheid vom 23. Juni 2000 (1P.344/1999 = BGE 126 I 97) lag eine Beschwerde der Rechtsvorgängerin des heutigen Beschwerdegegners zugrunde, in welcher diese sich gegen die Weigerung der Strafverfolgungsbehörden wandte, bei der in Konkurs gefallenen X.________ AG Vermögenswerte zu beschlagnahmen und an sie herauszugeben. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete die Frage, inwieweit sich die Einziehung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auch auf Ersatzwerte (Surrogate) erstreckt. Die BAK III hatte in ihrer Verfügung vom 10. Dezember 1998 den Antrag des Geschädigten auf Beschlagnahme u.a. mit der Eventualbegründung abgewiesen, bei den Restguthaben bei der F. ________ Bank, Zürich, und der G.________ Bank, Frankfurt, habe es sich um den Erlös aus dem Verkauf des bei der D. ________ Company gehaltenen Aktienpakets und damit um ein echtes Surrogat gehandelt, welches nicht einziehungsfähig seien (Untersuchungsakten Ordner III Doss. X. act. 1/3). Das Bundesgericht nahm demgegenüber an, die Einziehung erstrecke sich auch auf echte Surrogate. Sofern die Original- oder Ersatzwerte beim Täter oder Begünstigten noch vorhanden bzw. bestimmbar seien, dürften sie beschlagnahmt werden. Die strafrechtliche Beschlagnahme gehe in diesen Fällen dem Konkursbeschlag vor (BGE 126 I 97 E. 3c und d, S. 105 ff.). Soweit sich hingegen Vermögenswerte innerhalb der Konkursmasse nicht mehr eindeutig als durch die Straftat erworbene Originalwerte oder Surrogate bestimmen liessen, dürften sie nach Eröffnung des Konkurses nicht mehr beschlagnahmt werden. Denn gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 StGB begründe die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung bei der Zwangsvollstreckung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (BGE 126 I 97 E. 3 d/dd).
In Bezug auf den konkreten Fall gelangte das Bundesgericht zum Schluss, der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere bilde das Surrogat der Wertschriften und komme, soweit er innerhalb der Konkursmasse eindeutig bestimmbar sei, für eine Einziehung nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Frage. Er dürfe daher von den Untersuchungsbehörden zur Sicherung der Einziehung auch nach Konkurseröffnung beschlagnahmt werden (BGE 126 I 97 E. 3e).
3.2 Im Entscheid vom 27. Mai 2002 (1P.80/2002) hatte das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde der X.________ AG in Konkurs zu beurteilen, in welcher jene die Herausgabe der nunmehr durch die Untersuchungsbehörde beschlagnahmten Vermögenswerte an den Geschädigten beanstandete. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, es fehle an einem richterlichen Urteil darüber, ob überhaupt eine strafbare Handlung geben sei. Ausserdem setze die vorzeitige Vermögenszuweisung die Liquidität der geltend gemachten Ansprüche voraus. Aus den Akten ergebe sich indes, dass die X.________ AG in Konkurs einer vorzeitigen Herausgabe der beschlagnahmten Gelder an den Geschädigten nicht zugestimmt, sondern dessen Anspruchsberechtigung bestritten habe (E. 4.4 und 4.5).
4.
Die kantonalen Instanzen ordneten gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB die Herausgabe von insg. Fr. 1'336'416.30 zu Lasten der Konkursmasse an den Beschwerdegegner an. Die Vorinstanz nimmt an, der Angeschuldigte habe den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, indem er veranlasst habe, dass vor dem Konkurs der X.________ AG der Mutter des Beschwerdegegners gehörende Wertschriften entgegen deren Instruktionen verkauft wurden und der Erlös teilweise auf Konten der X.________ AG transferiert wurde, um dieser liquide Mittel zu verschaffen. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die nach dem Verkauf der Wertpapiere auf die Konten der X.________ AG bei der F. ________ Bank in Zürich und der G.________ Bank überwiesenen Gelder seien bei Konkurseröffnung noch vorhanden gewesen. Von den auf diesen Konten liegenden Vermögenswerten habe somit eine Papierspur zum Originalwert, d.h. zu einem Teil des Erlöses aus dem Verkauf der Wertschriften von B. Y.________, bestanden. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Herausgabe an den Geschädigten seien daher erfüllt.
5.
5.1 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, den Täter zu einer strafbaren Handlung zu veranlassen oder dafür zu belohnen, unabhängig davon, ob dieser verfolgt oder überhaupt identifiziert werden kann (Ausgleichseinziehung). Voraussetzung für die Einziehung ist das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Strafrechtliche Schuld ist nicht erforderlich (BGE 117 IV 233 E. 3). Die Einziehung ist nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter nach Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber Dritten jedoch nur, soweit dies nach Ziff. 1 Abs. 2 derselben Bestimmung (gutgläubiger Erwerb) nicht ausgeschlossen ist. Schliesslich erlaubt Art. 60 Abs. 1 StGB dem Richter, dem Geschädigten (vom Verurteilten bezahlte) Bussen, eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte sowie Ersatzforderungen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadens zuzusprechen, sofern der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und der Schädiger den Schaden voraussichtlich nicht ersetzen wird.
Zweck der Bestimmungen über die Einziehung ist der Ausgleich deliktischer Vorteile. Die gesetzliche Regelung will - dem Gebot entsprechend, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll - verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleibt. Deliktisch erlangte Vermögenswerte werden daher abgeschöpft (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, S. 327; 125 IV 4 E. 2 a/aa; 117 IV 107 E. 2a, je mit Hinweisen).
5.2 Gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB verfügt der Richter bei Delikten gegen Individualinteressen die Einziehung von Vermögenswerten allerdings nur, sofern diese nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die Bestimmung will dem Geschädigten die ihm entzogenen Vermögenswerte direkt, d.h. ohne Einziehung und ohne Umweg über die Verwendung eingezogener Vermögenswerte zugunsten des Geschädigten gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB wieder verschaffen. Nach dieser Regelung geniesst die Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes grundsätzlich Vorrang vor einer allfälligen Einziehung durch den Staat und der nachfolgenden Zuweisung an den Geschädigten als Schadenersatz. Der Staat soll sich nicht zu Lasten der strafrechtlich Geschädigten bereichern. Art. 59 StGB soll aber auch nicht zu einer Doppelverpflichtung des Täters führen. Die Einziehung erfolgt bei Eigentums- und Vermögensdelikten somit im Interesse des Opfers (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4, S. 327 f., mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 59 N 66/70).
Die Herausgabe wird in der Regel durch den Strafrichter im Straf- und Einziehungsurteil angeordnet. Sie kann - unter Vorbehalt eines kantonalen Rechtsmittels an eine richterliche Behörde - aber auch bereits im Untersuchungsverfahren durch die zuständige Behörde erfolgen. Voraussetzung für eine solche vorzeitige Herausgabe ist indes, dass die Rechtslage hinreichend liquid ist, d.h. dass die Vermögenswerte sich eindeutig als durch die Straftat erworbene Werte bestimmen lassen, und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden. Denn in diesem Verfahrensstadium ist die deliktische Herkunft der Vermögenswerte (noch) nicht vom Richter festgestellt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so sind die Vermögenswerte ohne Rücksicht auf andere Gläubiger und Geschädigte dem Geschädigten auszuhändigen (BGE 128 I 129 E. 3.1.2; 126 I 97 E. 3 d/dd; 122 IV 365 E. 2b S. 374; Urteil des Bundesgerichts 1P.80/2002 vom 27.5.2002 E. 4.2; Schmid, Kommentar, Art. 59 N 71; Florian Baumann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 59 N 42). Verneint die Untersuchungs- oder auf Rekurs hin die Rechtsmittelbehörde die vorzeitige Herausgabe gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB, muss die Frage vom Strafrichter im Einziehungsentscheid nochmals geprüft werden (Schmid, Kommentar, Art. 59 N 72).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vermögenseinziehung im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB könne mangels genügender gesetzlicher Grundlage nicht in einem selbständigen Verfahren erfolgen. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sehe - anders als Art. 58 Abs. 1 StGB bei der Sicherungseinziehung - nicht ausdrücklich vor, dass der Richter die Einziehung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person verfüge. Selbst wenn eine selbständige Vermögenseinziehung aber zulässig wäre, sei sie gegenüber der akzessorischen Einziehung subsidiär und dürfe nur zum Zug kommen, wo die Einziehung im Rahmen eines Strafverfahrens aus objektiven Gründen ausser Betracht falle. Denn soweit die Einziehung ausserhalb eines möglichen Strafverfahrens angeordnet werde, bestehe die Gefahr widersprüchlicher Urteile. Zumindest sei fraglich, ob eine selbständige Einziehung in Form der vorzeitigen Herausgabe an den Geschädigten denkbar sei. Denn bei Vermögensdelikten sorgten bereits die zivilrechtlichen Ansprüche für die Abschöpfung des Deliktsvorteils.
6.2 Die Einziehung ist eine sachliche Massnahme, die ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person angeordnet wird. Dies gilt, obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch für die Ausgleichseinziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1).
Die Vermögenseinziehung erfolgt in der Regel im Zusammenhang mit einem ordentlichen Strafverfahren gegen eine oder mehrere Personen (akzessorische Einziehung). Sie kann aber auch in einem selbständigen Verfahren angeordnet werden. Denn die zuständige Behörde darf und muss auch in Fällen, in denen ein Strafverfahren aus irgendwelchen Gründen nicht stattfindet oder eingestellt wird, prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Einziehung erfüllt sind (BGE 117 IV 233 E. 3). Ein solches selbständiges Einziehungsverfahren wird etwa dann durchgeführt, wenn die Straftat wegen eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden kann (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1; 128 IV 145 E. 2d; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel etc. 2005, 93.1). Dasselbe gilt, wenn ein entsprechendes schweizerisches Strafverfahren bei Einleitung des Einziehungsverfahrens bereits abgeschlossen ist oder - namentlich bei Auslandtaten - wenn der Täter im Ausland abgeurteilt wird, die entsprechenden Vermögenswerte aber in der Schweiz sichergestellt werden (BGE 117 IV 233 E. 4; Schmid, Kommentar, Art. 59 N 138/140, vgl. auch Art. 58 N 80; ferner Hauser/Schweri/Hartmann, 93.2).
Wenn bei Vorliegen dieser speziellen Verhältnisse in einem selbständigen Verfahren eine Einziehung angeordnet werden kann, muss dies auch für die direkte Herausgabe der aus dem Delikt stammenden Vermögenswerte an den Geschädigten gelten. Denn mit den revidierten Einziehungsbestimmungen wurde auch die Stellung des Geschädigten gestärkt (BGE 122 IV 365 E. 1 a/aa). Warum der Geschädigte in diesem Fall auf den Zivilweg verwiesen werden soll, wenn ihm im akzessorischen Einziehungsverfahren das Begehren auf direkte Herausgabe der Vermögenswerte offen steht, ist nicht einzusehen. Voraussetzung ist bei dieser Konstellation aber wie bei der vorzeitigen Herausgabe im Untersuchungsverfahren, dass die Rechtslage hinreichend liquid ist, d.h. dass die Vermögenswerte sich eindeutig als durch die Straftat erworbene Werte bestimmen lassen, und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden (E. 5.2). Dies gilt auch, wenn wie hier die allfällig deliktisch erlangten Vermögenswerte in der Schweiz liegen, das eingeleitete Strafverfahren infolge Flucht des Täters aber an den ausländischen Staat abgetreten und im Inland sistiert worden ist.
6.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht bei dieser Konstellation einem selbständigen Einziehungsverfahren nichts entgegen. Zwar trifft zu, dass das selbständige Einziehungsverfahren in erster Linie zum Zug kommt, wenn ein Strafverfahren aus objektiven Gründen nicht durchgeführt werden kann oder bereits abgeschlossen wurde. Doch besteht namentlich mit Blick auf den Schutz der Geschädigteninteressen jedenfalls dann Anlass, die Einziehung in einem selbständigen Verfahren zu prüfen, wenn seit der Tat bereits einige Zeit verstrichen ist und nicht zu erwarten ist, dass das ausländische Strafverfahren in naher Zukunft abgeschlossen sein wird. Allerdings müssen für eine vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte an den Geschädigten die Voraussetzungen erfüllt sein, an welche sie geknüpft ist. Der Anspruch des Geschädigten muss mit anderen Worten hinreichend liquid sein. Denn die vorzeitige Herausgabe ist nur gerechtfertigt, wenn offensichtlich ist, dass die Vermögenswerte aus der entsprechenden strafbaren Handlung stammen und der Berechtigte durch diese Straftat geschädigt ist. Damit wird auch die Gefahr widersprüchlicher Urteile im Einziehungs- und im Strafverfahren gebannt. Nur wenn die Rechtslage klar ist oder sofort beweisbare tatsächliche Verhältnisse vorliegen und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden (BGE 128 I 129 E. 3.1.2; 122 IV 365 E. 1a/aa und 2b), besteht diese Gefahr nicht. Ist dies nicht der Fall, ist der Anspruch nicht liquid und muss das Ergebnis des ausländischen Strafverfahrens abgewartet werden, welches beim Einziehungsentscheid durch den Richter beigezogen werden muss.
In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verhältnisse seien nicht liquid, der Sachverhalt sei bestritten und der Angeschuldigte sei nie zur Sache einvernommen worden. Die Vorinstanz stütze sich ausschliesslich auf Drittaussagen und bestrittene Telefonaufzeichnungen. Ob die Rechtslage hinreichend liquid ist, beschlägt im vorliegenden Fall indes weitgehend eine Tatfrage, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden kann. Sie ist daher im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde, mit welcher dieselbe Rüge erhoben wird, zu beurteilen (vgl. E. 11).
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, die Herausgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten verletze auch deshalb Bundesrecht, weil Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB auf dingliche Ansprüche beschränkt sei. Wollte man die Herausgabe an den Verletzten auf (unechte) Surrogate ausdehnen, würde die Aushändigung der Surrogate im Falle eines vorausgegangenen Konkursbeschlages ein Aussonderungsprivileg schaffen, welches im Widerspruch zur Aussonderungs- und Rangordnung im Verfahren des Betreibungs- und Konkursrechts stünde.
7.2
7.2.1 Objekt der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bilden die Vermögenswerte, welche unmittelbar aus einem Delikt herrühren oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen. Erforderlich ist somit ein Deliktskonnex zwischen Straftat und Vermögenswert. Bei den durch eine Straftat erlangten Vermögenswerten stellt sich die Frage, ob als Einziehungsobjekt nur Originalwerte oder daneben auch Ersatzwerte in Frage kommen.
7.2.2 Einzuziehen sind nach der Rechtsprechung gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zunächst diejenigen Vermögenswerte, welche unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Straftäter oder - unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte). Dabei bezieht sich die Einziehung nach der Rechtsprechung nicht lediglich auf Gegenstände, sondern auf Vermögenswerte allgemein (BGE 128 I 129 E. 3.1.2 mit Hinweis).
Neben den Originalwerten unterliegen der Einziehung aber auch die sog. unechten Surrogate (Ersatzwerte). Eingezogen werden kann danach der in Form von Banknoten, Devisen, Checks, Guthaben oder anderen Forderungen angefallene Deliktserlös auch dann, wenn ohne Wechsel des Wertträgers Geld nur einfach seine Form gewechselt hat, so etwa wenn Bargeld umgetauscht, vermischt, auf ein Konto eingezahlt wird oder ein Kontoguthaben auf ein anderes Konto überwiesen wird (Schmid, Kommentar, Art. 59 N 50; ders., Strafrechtliche Beschlagnahme und die besonderen Möglichkeiten des Geschädigten nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB sowie Art. 60 StGB [Strafrechtliche Beschlagnahme], in: Niklaus Schmid/Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Wiedererlangung widerrechtlich entzogener Vermögenswerte mit Instrumenten des Straf-, Zivil-, Vollstreckungs- und internationalen Rechts, Zürich 1999, S. 27). Hier ist der betroffene Gegenstand ein Wert im abstrakten Sinn. Soweit der Vermögenswert eindeutig als deliktisch erlangt ausgeschieden, d.h. die Papierspur bis zu seinem deliktischen Ursprung zurückverfolgt werden kann, sind die betroffenen Geldbeträge unabhängig von Erwerbsart, Transaktionen und bis zu einem gewissen Grad auch von Transformationen als unmittelbarer Deliktserlös zu betrachten und muss die Einziehung daher möglich sein (BGE 126 I 97 E. 3 c/bb mit Hinweis auf Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 1993 III S. 308; vgl. auch Martin Schubarth, Privilegierung des Deliktsgläubigers durch strafrechtliche Einziehung?; in: Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, Zürich, 2001, S. 167).
Als einziehbar erachtet werden nach der Rechtsprechung - insbesondere mit Blick auf den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB - schliesslich aber auch die sog. echten Surrogate, bei denen der deliktisch erlangte Originalwert in einen anderen Wertträger überführt worden und dieser nachweislich an die Stelle des Originalwerts getreten ist (BGE 126 I 97 E. 3 c/bb; Schmid, Kommentar, Art. 59 N 49/51; ders., Strafrechtliche Beschlagnahme, S. 27).
In jedem Fall müssen die einzuziehenden Vermögenswerte im Vermögen des Täters oder des Begünstigten tatsächlich noch vorhanden, d.h. eindeutig bestimmbar sein, was nicht der Fall ist, wenn diese bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder beim Begünstigten bestehen (BGE 126 I 97 E. 3 c/bb bis dd).
7.2.3 In Bezug auf die direkte Herausgabe von Vermögenswerten an den Geschädigten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB wird demgegenüber differenziert. Denn bei dieser Konstellation steht nicht mehr der Gesichtspunkt im Vordergrund, dass sich Verbrechen nicht lohnen darf. Vielmehr geht es hierbei um die Restitution der entzogenen Vermögenswerte an den Verletzten.
Die direkte Aushändigung von Vermögenswerten erstreckt sich zunächst ebenfalls auf die unmittelbar aus der Straftat stammenden und beim Straftäter oder - unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vorhandenen Originalwerte. Daneben kommen für eine direkte Herausgabe auch die unechten Surrogate in Betracht, d.h. der Deliktserlös, der in Form von Banknoten, Devisen, Checks, Guthaben oder anderen Forderungen angefallen ist. Ob unter die direkt auszuhändigenden Vermögenswerte im Sinne dieser Bestimmung auch die an die Stelle des Originalwerts getretenen echten Surrogate fallen (ablehnend Schmid, Kommentar, Art. 59 N 70 FN 321; ders., Strafrechtliche Beschlagnahme, S. 27), muss hier nicht entschieden werden, da der aus dem Verkauf der Wertschriften angefallene Erlös als unechtes Surrogat aufzufassen ist (vgl. unten E. 7.2.5).
7.2.4 Im Schrifttum wird die Herausgabe von Surrogaten an den Geschädigten als "Geschädigtenprivileg entlang dem paper trail" kritisiert und eine Beschränkung der Herausgabe auf dingliche Ansprüche befürwortet (Baumann, a.a.O., Art. 59 N 42; vgl. auch Botschaft, BBl 1993 III 309). Doch entspricht die dargelegte Auffassung der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 IV 365 E. 2b; Urteil des Kassationshofs 6S.709/2000 vom 26.5.2003 E. 6.3; ferner Entscheid der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1P.80/2002 vom 27.5.2002 E. 4.2; offen gelassen in den Urteilen des Kassationshofs 6S.352/2002 vom 3.9.2003 E. 3.1 und der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung 1P.97/2003 vom 19.6.2003 E. 4). Das Bundesgericht hat auch ausdrücklich ausgeführt, mit Blick auf das Opferhilfegesetz rechtfertige es sich nicht, den durch eine Straftat Geschädigten gleich zu behandeln wie die übrigen Gläubiger, so dass diese aus der begangenen Straftat Nutzen ziehen könnten (Urteil des Kassationshofs 6S.819/1998 vom 4.5.1999 E. 3b [publ. in SJ 1999 I S. 417; AJP 2000, S. 1030]; BGE 117 IV 107 E. 2c S. 112). Ein Grund von dieser Rechtsprechung abzukehren, ist nicht ersichtlich.
7.2.5 Im zu beurteilenden Fall hat die Untersuchungsbehörde in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 10. Dezember 1998 die Auffassung vertreten, der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere stelle ein echtes Surrogat dar (Akten des Obergerichts, Ordner III, Doss. X/1/3 S. 3 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Im Vordergrund steht hier wie etwa bei Edelmetallen der Charakter des Wertpapiers als unmittelbar werthaltiger Gegenstand. Die Umwandlung des unmittelbaren Deliktserlöses in andere Währungen oder Wertpapiere bzw. umgekehrt ist daher als unechtes Surrogat aufzufassen, das der direkten Herausgabe an den Geschädigten gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satzteil StGB unterliegt (vgl. Botschaft, BBl 1993 III 308).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
8.
8.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Würdigung des Verkaufs der Wertschriften als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Soweit die X.________ AG die fraglichen Wertschriften in eigenem Namen, jedoch für Rechnung der Kundin gehalten habe, falle eine Veruntreuung von anvertrauten beweglichen Sachen ausser Betracht. In Frage komme höchstens eine Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Dieser Tatbestand sei aber mangels unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nicht erfüllt. Der Angeschuldigte habe nämlich die aus dem Verkauf stammenden und auf die Konten der X.________ AG überwiesenen Mittel nicht angetastet und sei daher ersatzfähig gewesen.
8.2 Das Obergericht nimmt an, bei der X.________ AG habe es sich um eine reine Brokerfirma gehandelt, die u.a. im Auftrag der Mutter des Beschwerdegegners in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Kundin, Wertschriften gekauft und diese ebenfalls in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Klientin bei der D. ________ Company gehalten habe. Die Vorinstanz gelangt weiter zum Schluss, der Angeschuldigte habe sich, indem er veranlasst habe, dass die dem Beschwerdegegner gehörenden Wertpapiere entgegen dessen Transferierungsauftrag verkauft worden seien, fremde Sachen angeeignet und den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird wegen Veruntreuung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), bzw. wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfordert für beide Tatvarianten Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 118 IV 27 E. 3a).
8.3.2 Die rechtliche Würdigung des Fehlverhaltens des Angeschuldigten durch die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Nach ihren Feststellungen befanden sich die fraglichen Wertschriften in einem Depot des Beschwerdegegners bei der D. ________ Company und waren nicht mit Papieren der X.________ AG vermischt. Die Aneignungshandlung liegt im Veranlassen des Verkaufs der Wertpapiere. Dabei handelt es sich nicht bloss um die Veruntreuung einer Forderung, sondern um eine Aneignung fremder beweglicher Sachen. Selbst wenn man die Tathandlung aber als Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB beurteilen wollte, liesse sich daraus nichts zugunsten des Angeschuldigten ableiten. Denn wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, konnte der Angeschuldigte angesichts der kritischen Vermögensverhältnisse der X.________ AG und insbesondere der Unterdeckung nicht ernsthaft annehmen, er sei im Zeitpunkt des Verkaufs der Wertschriften in der Lage gewesen, jederzeit Ersatz zu leisten. Es kann hiefür auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
9.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). Dem Beschwerdegegner ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten, wofür die Beschwerdeführerin Ersatz zu leisten hat (Art. 278 Abs. 3 BStP).
II. Staatsrechtliche Beschwerde
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich auch in ihrer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die vorzeitige Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte an den Beschwerdegegner. Dabei macht sie zunächst geltend, die kantonalen Instanzen hätten die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie eine einziehungsbegründende Straftat bejaht hätten, ohne den angeblichen Täter je angehört zu haben und ohne das Ergebnis des gegen diesen geführten, an Italien abgetretenen pendenten Strafverfahrens abzuwarten. Dass der Angeschuldigte nicht einvernommen worden ist, rügt die Beschwerdeführerin überdies unter dem Gesichtspunkt der Willkür sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
10.2 Das Obergericht prüft im Rahmen des selbständigen Einziehungsverfahrens vorfrageweise, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte durch ein strafbares Verhalten erlangt worden sind. Es gelangt nach einlässlicher Würdigung der vorhandenen Beweise, namentlich den diversen Faxschreiben und den aufgezeichneten Händlertelefongesprächen, zum Schluss, der Verkauf der Wertpapiere sei ohne Einverständnis des Geschädigten erfolgt. Den Auftrag zur Liquidierung der bei der D. ________ Company liegenden Wertschriften des Beschwerdegegners habe der Angeschuldigte in einem Faxschreiben an einen Mitarbeiter der Londoner Filiale der X.________ AG erteilt. Die fraglichen Vermögenswerte rührten daher von einer Straftat her und die Voraussetzungen für eine direkte Herausgabe der Vermögenswerte an den Geschädigten seien erfüllt. Gestützt darauf schützte es die von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich angeordnete Herausgabe von insg. Fr. 1'336'416.30 zu Lasten der Konkursmasse an den Beschwerdegegner.
Das Kassationsgericht nimmt an, die Frage, ob das Obergericht ohne Einvernahme des Angeschuldigten habe feststellen dürfen, dieser habe den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, betreffe die Beweiswürdigung. Es sei jedenfalls nicht generell unzulässig, in einem Verfahren der hier gegebenen Art vorfrageweise ohne Einvernahme des angeblichen Täters das Vorliegen einer strafbaren Handlung abzuklären. Damit stelle sich höchstens die Frage der willkürlichen Beweiswürdigung. Die entsprechende Rüge sei indes unbegründet bzw. ungenügend substanziert.
11.
11.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Die Unschuldsvermutung ist ein fundamentales Prinzip, nach welchem niemand von einer staatlichen Behörde als schuldig behandelt werden darf, bevor die Schuld nicht auf gesetzmässige Weise von einem zuständigen Gericht festgestellt worden ist (vgl. Esther Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, S. 363 ff.). Im Bereich der Beweiswürdigung kommt der aus der Unschuldsvermutung fliessende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Diesem kommt als Beweiswürdigungsregel die Bedeutung zu, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Ob der Grundsatz als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 39 E. 2a und c; 120 Ia 31 E. 2, mit Hinweisen).
11.2
11.2.1 Die kantonalen Instanzen nehmen zu Recht an, der Grundsatz der Unschuldsvermutung diene ausschliesslich dem Schutz derjenigen Person, deren strafrechtliche Schuld in dem gegen sie geführten Strafverfahren behauptet wird. Beim hier vorliegenden selbständigen Einziehungsverfahren handelt es sich indes nicht um ein Strafverfahren gegen den Angeschuldigten oder gegen Organe der Beschwerdeführerin, sondern um ein Verfahren gegen Sachen oder Werte. Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildet somit nicht die Feststellung der Schuld des Angeschuldigten, sondern die Prüfung, ob die Voraussetzungen der vorzeitigen Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerten an den Geschädigten erfüllt sind. Hiefür ist die strafrechtliche Schuld aber gerade nicht Voraussetzung. Es genügt das Vorliegen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Handlung. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung würde durch den selbständigen Einziehungsentscheid nur verletzt, wenn dieser direkt oder indirekt Erwägungen enthielte, wonach der Betroffene bei einer Fortsetzung des Strafverfahrens schuldig erklärt worden wäre (BGE 117 IV 233 E. 3).
11.2.2 Ob die Voraussetzungen für die Herausgabe an den Geschädigten erfüllt sind, d.h. ob die Vermögenswerte aus einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat herrühren, ist auf der Grundlage der erhobenen Beweise zu entscheiden. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 249 BStP). In diesem Zusammenhang nimmt das Kassationsgericht zutreffend an, dass es bei einem selbständigen Einziehungsverfahren jedenfalls nicht generell unzulässig ist, das Verfahren ohne Einvernahme des angeblichen Täters der Anlasstat durchzuführen. Das ergibt sich schon daraus, dass in den Fällen unbekannter Täterschaft oder des Todes eines bekannten Täters eine solche Einvernahme objektiv gar nicht möglich ist. Zwar ist richtig, dass das Einziehungsverfahren nicht ohne Not von einem pendenten Strafverfahren abgekoppelt werden sollte, da primär im Strafverfahren darüber zu befinden ist, ob die fraglichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind. Aus demselben Grund sollte auch im Einziehungsverfahren der Angeschuldigte, soweit möglich, einvernommen werden (vgl. Kurzgutachten Schmid, Akten des Obergerichts act. 2/2 S. 8). Doch kann von einer Einvernahme bei einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, jedenfalls dort abgesehen werden, wo sich das ausländische Strafverfahren erheblich in die Länge zieht, so dass in absehbarer Zeit nicht mit einem rechtskräftigen Urteil gerechnet werden kann, und die Beweislage so eindeutig ist, dass ohne weiteres angenommen werden kann, auch eine Einvernahme des Angeschuldigten werde am Ergebnis nichts mehr ändern. Dies trifft hier zu. Aus der obergerichtlichen Beweiswürdigung ergibt sich in klarer Weise, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte eindeutig durch eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat erlangt worden sind, so dass nicht anzunehmen ist, eine Befragung des Angeschuldigten vermöchte daran etwas zu ändern. Bei diesem Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Instanzen daraus ableiten, die Voraussetzungen für eine vorzeitige Herausgabe an den Geschädigten seien erfüllt. Denn wenn die Rechtslage derart klar ist und keine besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden, ist die Rechtslage hinreichend liquid, so dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte an den Geschädigten erfüllt sind (vgl. oben E. 5.2 und 6.3).
11.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt wie im Verfahren vor Kassationsgericht auch im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht explizit eine willkürliche Beweiswürdigung. Sie wendet sich mithin nicht ausdrücklich gegen den gestützt auf die vorhandenen Beweise gezogenen Schluss der kantonalen Instanzen, die Vermögenswerte seien durch eine strafbare Handlung erlangt worden. Vielmehr beschränkt sie sich auf das pauschale Vorbringen, sie sei als Einziehungsbetroffene zwingend auf die mindestens rechtshilfeweise Befragung des Haupttäters angewiesen, da sie sich zum Sachverhalt aus eigener Kenntnis nicht oder nur sehr begrenzt äussern könne. Solange der angebliche Täter nicht angehört worden sei, verblieben somit offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am Vorliegen einer Straftat.
Dies genügt den Anforderungen für die Begründung der Willkürrüge gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG indes nicht. Auch im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren muss sich die Beschwerdeführerin mit den entsprechenden Erwägungen zur Beweiswürdigung im obergerichtlichen Urteil auseinandersetzen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, muss in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b; 115 Ia 27 E. 4a; 107 Ia 186). Dieselben Anforderungen gelten hinsichtlich der Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH. Dass das Kassationsgericht daher seinerseits zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin weise auch nicht ansatzweise in der erforderlichen Weise nach, inwiefern die obergerichtliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist daher nicht zu beanstanden. Insofern ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet.
11.2.4 Insgesamt erweckt somit keine Bedenken, dass die kantonalen Instanzen die deliktische Herkunft der Vermögenswerte bejaht haben, ohne dass der Angeschuldigte befragt und ohne dass das Ergebnis des ausländischen Strafverfahrens abgewartet worden ist. Bei diesem Ergebnis liegt in der Abweisung des förmlichen Antrags auf Einvernahme des Angeschuldigten durch die kantonalen Instanzen auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die entsprechende Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet.
12.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihr von der Bezirksanwaltschaft trotz ausdrücklichem Antrag die Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 23. April 2003 verweigert worden sei.
Ob die Verweigerung der Akteneinsicht zu Recht erfolgt ist, kann hier offen bleiben. Immerhin führt das Obergericht zutreffend aus, für das Einziehungsverfahren, in welchem die Einstellung bzw. Sistierung des Strafverfahrens nicht überprüft werden könne, sei es nicht nötig, dass der Beschwerdeführerin Einsicht in die entsprechende Verfügung gewährt werde. Wesentlich ist indes, dass die Einzelrichterin nach den Erwägungen des Kassationsgerichts in ihrem Entscheid vom 2. Juni 2003 gar nicht auf die Einstellungsverfügung Bezug genommen hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor Obergericht Einsicht in die Einstellungsverfügung verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat schliesslich in ihrem Verzicht auf Stellungnahme zum Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Einzelrichterin vom 2. Juni 2003 ein Exemplar der Verfügung beigelegt. Wie das Kassationsgericht zu Recht ausführt, war das Obergericht aber nicht von Amtes wegen gehalten, der Beschwerdeführerin Kenntnis von der fraglichen Verfügung zu geben.
Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
13.
Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin eine aktenwidrige tatsächliche Feststellung. Die Annahme des Obergerichts, die X.________ AG habe im Auftrag der Mutter des Beschwerdegegners in eigenem Namen Wertschriften gekauft und diese in eigenem Namen aber auf Rechnung bei der D. ________ Company gehalten, schliesse einen Schuldspruch wegen Veruntreuung fremder beweglicher Sachen im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aus.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Wie das Kassationsgericht zu Recht ausführt, geht es hier nicht um eine aktenwidrige tatsächliche Feststellung, sondern um die Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Dass das Kassationsgericht auf die Beschwerde im Hinblick auf § 430b StPO/ZH nicht eingetreten ist, ist daher nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dass die Subsumierung der Straftat unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB lediglich die notwendige Konsequenz der vorangegangenen aktenwidrigen Feststellung gewesen sei, wonach es sich bei den fraglichen Wertpapieren aus der Optik der X.________ AG um fremde Sachen gehandelt habe, trifft nicht zu. Ob es sich bei den Wertschriften um fremde Sachen gehandelt hat, kann nur mittels einer rechtlichen Bewertung ermittelt werden und ist daher eine Rechtsfrage. Demgegenüber beschränken sich Tatfragen auf Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. auf bestimmte Aussagen darüber, ob ein Ereignis sich zugetragen hat oder nicht etc. (vgl. Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 637/640).
14.
Aus diesen Gründen ist auch die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat ausserdem dem Beschwerdegegner eine Entschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühren von insgesamt Fr. 14'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
3.1 Dem Beschwerdegegner wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet; die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, ihr hiefür Ersatz zu leisten.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2005
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: