BGer K 75/2005
 
BGer K 75/2005 vom 09.08.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
K 75/05
Urteil vom 9. August 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
M.________, Frankreich, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, route de Chavannes 35, 1007 Lausanne
(Verfügung vom 3. Mai 2005)
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. November 2004 wies die Gemeinsame Einrichtung KVG einen Antrag des 1934 geborenen M.________ auf Verbilligung der Prämien der ÖKK mit der Begründung ab, darauf bestehe kein Anspruch, weil sein Reinvermögen mehr als Fr. 100'000.- betrage. Dagegen führte M.________ bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Eidg. Rekurskommission) Beschwerde. Nachdem der Kammerpräsident der Eidg. Rekurskommission mit Zwischenverfügung vom 18. März 2005 den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, stellte dieser ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, welches die Eidg. Rekurskommission mit Zwischenentscheid vom 3. Mai 2005 wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abwies.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________, in Aufhebung der Zwischenverfügung sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Weiter ersucht er für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Die Eidg. Rekurskommission verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der Eidg. Rekurskommission über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Sie kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1994 IV Nr. 29 S. 75).
1.2 Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine prozessrechtliche Frage geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung im vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren und in diesem Rahmen die Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit des angestrebten Verfahrens.
2.2 Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Vorinstanz ging nach summarischer Prüfung der Rechtsschriften und der ins Recht gelegten schriftlichen Beweismittel davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Form eines Hauses über ein Reinvermögen verfügen, das mehr als das Doppelte betrage als die in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG) festgelegte Grenze von Fr. 100'000.-, bei deren Übersteigen kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. Die Eidg. Rekurskommission führte aus, die Freizügigkeitsleistung, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner endgültigen Ausreise aus der Schweiz fünf Jahre vor Erreichung seines Rentenalters von der Rentenanstalt erhalten und die massgeblich zum Hauskauf gedient habe, sei in keiner Weise gleichzusetzen mit der Kapitalabfindung, die gestützt auf Art. 37 Abs. 3 BVG ausnahmsweise an Stelle der Altersrente auf entsprechendes Begehren hin verlangt werden kann und im Rahmen des VPVKEG zum Einkommen angerechnet wird. Der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des VPVKEG lasse daran keinen Zweifel offen, so dass das Beschwerdeverfahren als aussichtslos erscheine. Jedenfalls seien die Verlustgefahren nach summarischer Prüfung der massgebenden Rechtsfrage erheblich grösser einzustufen als die Erfolgsaussichten. Somit könne dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, anstelle einer Rente sei ihm beim Verlassen der Schweiz eine Kapitalabfindung gewährt worden. Nach Austritt aus der Pensionskasse der S._______ AG sei er bis zu seiner Entlassung bei einem neuen Arbeitgeber beschäftigt gewesen, welcher keine eigene Pensionskasse gehabt habe. Das Rentenkapital sei ihm daher in Form einer Freizügigkeitspolice gutgeschrieben worden. Erst nach Erreichung des Rentenalters wäre ihm sein Rentenkapital als laufende Rente ausbezahlt worden. Die ihm gewährte Kapitalabfindung könne somit nicht dem Reinvermögen, sondern müsse richtigerweise umgerechnet als Rente dem Einkommen zugerechnet werden.
3.2 Mit Schreiben vom 11. April 1994 hatte die Rentenanstalt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, aus der Freizügigkeitspolice vom 6. bzw. 11. Januar 1993 mit Rückkauf auf den 1. April 1994 stehe ihm ein Betrag von Fr. 283'521.- zu. Daraus sowie aus der übrigen Aktenlage ist zu schliessen, dass es sich dabei eindeutig um eine Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 4 FZG, allenfalls um eine Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG, nicht aber um eine einmalige Kapitalabfindung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 und 3 BVG handelte. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz nach summarischer Prüfung richtigerweise entschieden, wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde sei im streitigen Verfahren betreffend Verbilligung der Prämien der Krankenkasse das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
4.
Das sinngemäss gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren erweist sich hinsichtlich der Gerichtskosten als gegenstandslos, da Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht der Kostenpflicht unterliegen (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinsamen Einrichtung KVG, Solothurn, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 9. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: