Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
K 76/03
Urteil vom 9. August 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
G.________, 1944, Beschwerdeführer,
gegen
Visana Krankenversicherung, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 2. Juni 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2002 verpflichtete die Krankenversicherung Visana G.________ zur Bezahlung von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Monate April 2001 bis Juni 2002 in Höhe von insgesamt Fr. 4346.70 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 300.- und beseitigte den in der entsprechenden Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2002 fest.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 verpflichtete die Visana G.________ ausserdem zur Zahlung von Prämien der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG für die Zeit von Januar 2000 bis Juni 2002 in Höhe von Fr. 825.- und beseitigte den in der diese Forderung betreffenden Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag. Dies bestätigte der Versicherer mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2002.
B.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 2. Juni 2003).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ sinngemäss die Aufhebung des kantonalen Entscheids und der beiden Einspracheentscheide.
Die Visana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Krankenversicherung (heute im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht einer in der Schweiz wohnhaften Person, sich für Krankenpflege zu versichern (Art. 3 Abs. 1 KVG), die Kündigung und das Ende des Versicherungsverhältnisses (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 KVG), das Vollstreckungsverfahren bezüglich ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 9 Abs. 1 KVV; BGE 121 V 110 f. Erw. 2 und 3) sowie die Zulässigkeit der Erhebung von Mahngebühren und Umtriebsspesen (BGE 125 V 277 Erw. 2c/bb) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen des Abschlusses der freiwilligen Taggeldversicherung gemäss KVG (Art. 67 Abs. 1 KVG). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass die materiellrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da die streitigen Einspracheentscheide vor dessen In-Kraft-Treten (1. Januar 2003) ergingen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.
Gemäss den grundsätzlich verbindlichen (Erw. 2 hievor) Feststellungen des kantonalen Gerichts hat der Beschwerdeführer die bei der Visana bestehende obligatorische Krankenpflegeversicherung am 29. September 1999 gekündigt. Der laut dem Beschwerdeführer zuständige neue Versicherer Sumiswalder Krankenkasse hatte der Visana jedoch während des vorliegend relevanten Zeitraums bis Ende Juni 2002 nicht, wie in Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG vorgesehen, mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert sei. Deshalb bestand das Versicherungsverhältnis bei der Visana während dieses Zeitraums weiter (Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG; BGE 127 V 42 Erw. 4b/ee), mit der Folge, dass der Beschwerdeführer zur Prämienzahlung verpflichtet blieb. Die rückwirkende Auflösung des Versicherungsverhältnisses ist nach der Rechtsprechung nur dann möglich, wenn der bisherige Versicherer die Entlassung einer Person verweigert, obwohl ihm die Mitteilung des neuen Versicherers zugegangen ist (BGE 125 V 275 Erw. 7). Diese Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben. Die Visana ist daher berechtigt, die streitigen Prämien für die Zeit von April 2001 bis Juni 2002 einzufordern. Der Versicherer war ausserdem befugt, die geltend gemachten Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 300.- erheben, da die erforderliche Grundlage in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen existiert, die Unterlassung der Prämienzahlung angesichts der mehrfachen Rechtsbelehrungen durch verschiedene Stellen als schuldhaft qualifiziert werden muss und die Entschädigung angesichts der konkreten, besonderen Umstände - wenn auch im Sinne eines Grenzfalles - als betragsmässig angemessen erscheint (vgl. BGE 125 V 277 Erw. 2c/bb mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen im Rahmen einer Taggeldversicherung bei der ehemaligen Krankenkasse KKB versichert. Mit der Übernahme der KKB durch die Visana und dem gleichzeitig erfolgten In-Kraft-Treten des KVG am 1. Januar 1996 wurde diese Versicherung in eine freiwillige Taggeldversicherung nach diesem Gesetz umgewandelt, was die Visana dem Versicherten mehrfach mitteilte, ohne dass dieser Einwände erhoben hätte. Bei der Taggeldversicherung handelt es sich somit, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, um eine solche nach KVG und nicht nach VVG. Daher war der Versicherer befugt, Verfügungen zu erlassen (Art. 80 KVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Das Kündigungsschreiben vom 29. September 1999 bezog sich nach seinem Wortlaut nur auf die obligatorische Grundversicherung. Die Visana hatte keinen Anlass, anzunehmen, dass damit auch die freiwillige Taggeldversicherung gekündigt werden sollte. Auch die am 26. September 2001 ausgesprochene Kündigung der Zusatzversicherungen erfasst die Taggeldversicherung nach KVG nicht, worauf die Visana den Versicherten auch umgehend hingewiesen hat. Da nicht geltend gemacht wird, während des umstrittenen Zeitraums bis Ende Juni 2002 sei noch eine weitere Kündigung erfolgt, bestand auch dieses Versicherungsverhältnis fort. Die Berechnung des Betrags von Fr. 825.- wurde nicht beanstandet.
5.
Krankenversicherer können auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss einem allgemeinen betreibungsrechtlichen Grundsatz für ihre Geldforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 121 V 110 f. Erw. 2 und 3, 119 V 331 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Urteil Z. vom 27. November 2003, K 107/02, Erw. 4.2.1). Unter denselben Voraussetzungen ist die Beseitigung des Rechtsvorschlags auch bei Prämienforderungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG möglich. Das Vorgehen der Visana wird den genannten Anforderungen gerecht und ist daher nicht zu beanstanden.
6.
Weil das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, ist es kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 9. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.