BGer K 155/2003 |
BGer K 155/2003 vom 11.08.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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K 155/03
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Urteil vom 11. August 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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G.________, 1944, Beschwerdeführer,
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gegen
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Visana, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 3. November 2003)
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In Erwägung,
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dass die Krankenversicherung Visana G.________ mit Verfügung vom 15. Mai 2003 zur Bezahlung von Fr. 1867.- unter dem Titel "Unbezahlte Prämien der Periode Juli 2002 bis Dezember 2002 obligatorische Krankenpflegeversicherung KVG" sowie Fr. 200.- Bearbeitungskosten verpflichtete und den in der entsprechenden Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag aufhob,
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dass G.________ ausserdem mit separater Verfügung vom 29. April 2003 zur Bezahlung von Fr. 165.- für Prämien der freiwilligen Taggeldversicherung KVG des Zeitraums von Juli 2002 bis Dezember 2002 verpflichtet wurde, ebenfalls unter Aufhebung des in der diesbezüglichen Betreibung erhobenen Rechtsvorschlags,
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dass der Versicherte beide Verfügungen durch Einsprache anfocht,
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dass die Visana mit Zwischenverfügungen vom 16. September 2003 die Einspracheverfahren bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im zwischen den Parteien hängigen Beschwerdefall K 76/03 sistierte,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die gegen die Sistierungsverfügungen erhobene Beschwerde nicht eintrat,
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dass G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt und die Aufhebung des kantonalen Nichteintretensentscheids verlangt,
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dass der Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Fall K 76/03, dessen Ausstehen Anlass zur Sistierung bildete, inzwischen (9. August 2005) ergangen ist,
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dass damit die Sistierung des Einspracheverfahrens hinfällig geworden ist, sodass das vorliegende Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden kann,
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dass es sich unter den gegebenen Umständen nicht rechtfertigt, Gerichtskosten zu erheben,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 11. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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