Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.447/2005 /gij
Urteil vom 16. August 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
gegen
Strafgerichtspräsidium des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6300 Zug.
Gegenstand
Persönliche Freiheit (Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 23. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug führen gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung, Raubes, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Nötigung. Sie verdächtigen ihn insbesondere, seine Ehefrau wiederholt von Hand, mit einem Gürtel und mit einem Messerrücken schwer geschlagen, sie mit dem Tode bedroht, sie mit einem Elektrokabel gewürgt und sie unter Gewaltanwendung zu Oralsex und Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben.
X.________ wurde am 5. September 2004 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Auf sein Gesuch hin wurde er am 16. Dezember 2004 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt.
Am 13. Mai 2005 stellte X.________ beim Strafgerichtspräsidium Zug ein Haftentlassungsgesuch.
Am 31. Mai 2005 wies die Strafgerichtspräsidentin das Haftentlassungsgesuch von X.________ ab und ordnete für den Fall, dass er sein Einverständnis zum vorzeitigen Strafvollzug widerrufe, an, er werde in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft versetzt.
X.________ focht diesen Haftentscheid mit Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug an. Er beantragte, er sei umgehend auf freien Fuss zu setzen, und es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Mit Urteil und Verfügung vom 23. Juni 2003 wies die Justizkommission die Haftbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies sie ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Juli 2005 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit und des Beschleunigungsgebotes von Art. 5 Ziff. 3 EMRK beantragt X.________, den Entscheid der Justizkommission aufzuheben und diese anzuweisen, ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Strafgerichtspräsidium verzichtet auf Vernehmlassung und teilt mit, dass die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer auf den 23. November 2005 angesetzt worden sei. Die Justizkommission beantragt unter Hinweis auf ihren Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.
X.________ verzichtet auf Replik.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Bei den angefochtenen Haftentscheiden handelt es sich um kantonal letztinstanzliche Endentscheide, gegen die die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht.
1.1 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
1.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Aufrechterhaltung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
2.
2.1 Nach § 17 Abs. 1 der Zuger Strafprozessordnung vom 3. Oktober 1940 (StPO) darf Untersuchungshaft u.a. angeordnet werden, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht. Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer dieser beiden besonderen Haftgründe vor, steht einer Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV und von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK grundsätzlich nichts entgegen.
2.2 Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 105 Ia 26 E. 4b mit Hinweisen).
2.2.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
2.2.2 Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wiedergutzumachen ist (zum Ganzen: BGE 128 I 149 E. 2.2).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig ist. Er macht hingegen geltend, die Justizkommission habe im angefochtenen Entscheid in willkürlicher Weise Fluchtgefahr angenommen. Er sei hier seit vielen Jahren verwurzelt, gehe einer Arbeit nach und habe einen festen Freundeskreis. Er fürchte nichts so sehr wie eine Landesverweisung, da er bei einer Rückschiebung in sein Heimatland von Armut betroffen sein werde.
Die Justizkommission hat im angefochtenen Entscheid sorgfältig und überzeugend begründet, weshalb sie Fluchtgefahr annimmt (E. 2d S. 6 f.). Sie hat insbesondere dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht verwurzelt ist, dass er bei seiner Verhaftung keiner Arbeit nachging, sich sein Freundeskreis auf Albaner beschränkt und er im Kosovo, wo seine Eltern und ein Grossteil seiner Grossfamilie leben, ein Grundstück gekauft hat. Mit all dem setzt sich der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht auseinander, sondern behauptet - teils aktenwidrig - bloss das Gegenteil. Das genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Begründung einer Rüge nicht, darauf ist nicht einzutreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren gegen ihn werde nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt. Er sei seit dem 5. September 2004 in Haft. Die Untersuchung sei am 13. Dezember 2004 abgeschlossen und die Akten der Staatsanwaltschaft überwiesen worden. Die Anklageschrift sei am 8. Juni 2005 eingegangen; auch wenn deren Ausarbeitung einer gewissen Zeit bedürfe, so sei es völlig inakzeptabel, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden, wenig komplexen Fall dafür ein volles halbes Jahr gebraucht habe. Damit liege eine schwere Rechtsverzögerung vor, die nicht geheilt werden könne. Die Behauptung der Justizkommission, es ergäbe sich aus den Akten, dass die Untersuchung beförderlich vorangetrieben worden sei, sei willkürlich; Tatsache sei, dass während eines halben Jahres rein nichts gemacht worden sei. Auch das Argument der Justizkommission, es drohe vorderhand keine Überhaft, überzeuge nicht. Zwar habe die Staatsanwaltschaft mittlerweile tatsächlich eine dreijährige Freiheitsstrafe gefordert; dabei sei aber zu berücksichtigen, dass die Verteidigung lediglich auf einfache Tätlichkeit plädiere. Es sei daher willkürlich, wenn bereits jetzt auf Grund des Strafantrages der Staatsanwaltschaft geschlossen werde, es drohe eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. September 2004 und damit seit rund elf Monaten in Haft. Die Strafuntersuchung gegen ihn wurde mit Überweisungsverfügung vom 13. Dezember 2004 abgeschlossen. Am 8. Juni 2005 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Die Hauptverhandlung ist auf den 23. November 2005 angesetzt; bis dahin wird sich der Beschwerdeführer gut 14 Monate in Haft befinden.
Das Untersuchungsrichteramt hat die Untersuchung in rund drei Monaten mit der Überweisungsverfügung abgeschlossen. Zieht man in Betracht, dass es ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer eingeholt hat, so hat es die Untersuchung sehr zügig geführt. Für die Ausarbeitung der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft anschliessend rund 6 Monate benötigt, was gerade im Vergleich mit der in der Regel zeitaufwändigeren Untersuchung, als eher lang erscheint. Betrachtet man die beiden Verfahrensschritte - die sehr zügige Untersuchung und die eher schleppende Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft - gesamthaft, so lässt sich jedenfalls nicht im Ernst von einer schweren Verfahrensverschleppung sprechen, die die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen könnte. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nunmehr nicht mit der gebotenen Beförderung vorangetrieben wird, erscheint doch die Ansetzung der Hauptverhandlung auf einen Termin gut 4 Monate nach Eingang der Anklage als noch vertretbar. Es kann daher im vorliegenden Verfahren, in welchem nur die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft bzw. deren Fortsetzung zu beurteilen ist, offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt und in welcher Weise diese gegebenenfalls zu sanktionieren wäre. Darüber wird der Strafrichter zu befinden haben (oben E. 2.2).
4.3 Die Justizkommission konnte auch ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass bei diesem Ablauf bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Überhaft drohe. Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft für die eingeklagten, z.T. schwerwiegenden Verbrechen und Vergehen von drei Jahren erscheint jedenfalls nicht von vornherein unrealistisch. Wenn die Verteidigung auf eine Verurteilung wegen blosser Tätlichkeiten plädieren will, so steht ihr das frei. Entscheidend ist aber, dass sich der Tatverdacht auf weit schwerwiegendere Taten erstreckt, für die der Beschwerdeführer, sollte es zu einer Verurteilung kommen, mit einer 14 Monate deutlich übersteigenden Freiheitsstrafe rechnen muss.
4.4 Beiläufig erhebt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Vorwurf, die Justizkommission habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da er die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes bereits in der kantonalen Beschwerde vorgetragen habe.
Diese Gehörsverweigerungsrüge genügt einerseits den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Sie ist anderseits auch nicht nachvollziehbar, da sich die Justizkommission mit dieser Rüge auseinandersetzte; dass sie dabei die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilte, stellt keineswegs eine Gehörsverweigerung dar.
5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Justizkommission habe Art. 29 BV verletzt, indem sie ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert habe.
5.1 Die Inspektionskommission hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei am 14. September 2004 in der Person von RA Y.________ ein amtlicher Verteidiger bestellt worden. Bei ausgewiesener Mittellosigkeit des Beschwerdeführers könnte daher diesem - und nur diesem - Unentgeltlichkeit zugebilligt werden. Wenn der Beschwerdeführer für das vorliegende Haftprüfungsverfahren zusätzlich einen privaten Verteidiger bestellt habe, sei dies zwar sein gutes Recht, er könne für diesen aber nicht Unentgeltlichkeit verlangen. Daran ändere sich auch nichts, wenn er diesen mit der Führung des Strafverfahrens insgesamt betraut habe, und der amtliche Verteidiger unter dem Vorbehalt der Wiedereinsetzung für den Fall, dass der Beschwerdeführer keinen privaten Verteidiger mehr hätte, entlassen worden sei. RA Suter sei auf diese Rechtslage ausdrücklich hingewiesen worden, weshalb es unverständlich sei, dass er unbekümmert darum ersuche, ihn als unentgeltlichen Verteidiger einzusetzen. Beizufügen sei auch, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers keineswegs erstellt sei, habe er doch selber angegeben, über ein Vermögen von Fr. 11'000.-- zu verfügen; nach der Aussage seiner Ehefrau verfüge er zudem über ein Grundstück im Kosovo.
5.2 Dem Beschwerdeführer war für das gegen ihn laufende Strafverfahren ein amtlicher Verteidiger bestellt worden, für dessen Kosten bei nachgewiesener Mittellosigkeit der Kanton Zug aufgekommen wäre. Damit hat dieser seine in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Verpflichtung dem Beschwerdeführer gegenüber erfüllt, und die Justizkommission hat auch deutlich gemacht, dass RA Y.________ erneut mit der Verteidigung des Beschwerdeführers mandatiert würde, sofern dieser nicht mehr privat verteidigt werde. Der Beschwerdeführer behauptet weder, dass der amtliche Verteidiger sein Mandat nicht pflichtgemäss wahrgenommen habe, noch dass die weitere Zusammenarbeit mit ihm aus anderen Gründen unzumutbar wäre. Die Justizkommission war unter diesen Umständen verfassungsrechtlich keineswegs verpflichtet, RA Suter als unentgeltlichen (amtlichen) Verteidiger einzusetzen, die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verteidigung gestellt. Dieses ist indessen abzuweisen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt ist (Art. 152 OG). Die Justizkommission geht im angefochtenen Entscheid insbesondere davon aus, dass dieser nach eigenen Angaben über ein Vermögen von Fr. 11'000.-- verfügt, weshalb er nicht mittellos sei. Der Beschwerdeführer begnügt sich in der staatsrechtlichen Beschwerde, das Gegenteil zu behaupten, was nicht ausreicht, seine Prozessarmut nachzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strafgerichtspräsidium und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: