BGer C 111/2005 |
BGer C 111/2005 vom 16.08.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
|
Tribunale federale delle assicurazioni
|
Tribunal federal d'assicuranzas
|
Sozialversicherungsabteilung
|
des Bundesgerichts
|
Prozess
|
{T 7}
|
C 111/05
|
Urteil vom 16. August 2005
|
IV. Kammer
|
Besetzung
|
Präsident Ferrari, Bundesricherin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz
|
Parteien
|
H.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten
|
durch Rechtsanwältin Corina Künzi, Apollostrasse 2, 8032 Zürich,
|
gegen
|
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin
|
Vorinstanz
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
|
(Entscheid vom 14. Februar 2005)
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Der 1940 geborene H.________ war seit 1. April 2002 als Aussendienstmitarbeiter bei der X.________ AG tätig. Am 8. Mai 2002 löste er das Arbeitsverhältnis zufolge Lohnzahlungsschwierigkeiten der Arbeitgeberin per 11. Mai 2002 auf und am 15. Mai 2002 leitete er für den ausstehenden Lohn von Fr. 14'000.- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2002) Betreibung ein. Nachdem gegen den Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2002 Rechtsvorschlag erhoben worden war, führte H.________ Klage gegen die ehemalige Arbeitgeberin auf Bezahlung von Fr. 14'000.-, welche vom Arbeitsgericht mit Entscheid vom 22. Oktober 2002 vollumfänglich gutgeheissen wurde. Dieser Entscheid ist am 7. November 2002 in Rechtskraft erwachsen. Am 1. Juli 2003 verlangte der Versicherte die Fortsetzung der Betreibung und am 14. Oktober 2003 wurde - auf sein Konkursbegehren vom 25. August 2003 hin - über die X.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 10. November 2003 mangels Aktiven eingestellt.
|
H.________ stellte am 12. November 2003 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Antrag auf Insolvenzentschädigung für das nicht bezahlte April-Gehalt im Betrag von Fr. 14'000.- (inklusive Anteile 13. Monatslohn und Ferienentschädigung). Die Kasse lehnte das Begehren mit der Begründung ab, der Versicherte sei seiner Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen (Verfügung vom 23. April 2004). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 4. Juni 2004).
|
B.
|
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 14. Februar 2005).
|
C.
|
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm für die Zeit vom 1. bis zum 30. April 2002 eine Insolvenzentschädigung auszurichten.
|
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
|
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
|
2.
|
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), zu dessen Geltendmachung und zu den Folgen verspäteter Antragstellung (Art. 53 Abs. 1 und 3 AVIG), zu dessen Umfang (Art. 52 Abs. 1 AVIG) sowie zu den Pflichten des Arbeitnehmers im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 59 Erw. 3d; ARV 2002 Nr. 8 S. 62 ff. und Nr. 30 S. 190 ff., 1999 Nr. 24 S. 140 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
|
Inwieweit das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden sind, nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1 mit Hinweisen) auf den zu beurteilenden Fall anwendbar ist, kann offen bleiben. Denn bezüglich der hier streitigen Frage nach einer Verletzung der Schadenminderungspflicht enthält das ATSG - mit Ausnahme von Art. 21 Abs. 4 - keine Bestimmungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 17 Rz 34).
|
3.
|
3.1 Verwaltung und Vorinstanz sind davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 7. November 2002 (Eintritt der Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Entscheides vom 22. Oktober 2002) bis zum 1. Juli 2003 (Begehren um Fortsetzung der Betreibung) keinerlei Schritte zur Einforderung des Lohnausstandes unternommen habe. Die Vorbringen des im Einsprache- und im kantonalen Beschwerdeverfahren von einem Treuhänder vertretenen Versicherten, er sei zu jener Zeit mit der Stellensuche beschäftigt gewesen und er habe als "ganz normaler Angestellter" keine Kenntnis über das Vorgehen zur Eintreibung der Lohnforderung gehabt, wurden vom kantonalen Gericht als ungeeignet qualifiziert, das passive Verhalten des Beschwerdeführers zu entschuldigen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese Gründe ein (längeres) Zuwarten mit Lohneinforderungsbemühungen im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen vermögen. Wie sich erst im Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zeigt, ist der Beschwerdeführer allerdings während der besagten Zeit nicht untätig geblieben.
|
3.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht der - nunmehr anwaltlich vertretene - Versicherte Unterlagen ein, welche den nachfolgend geschilderten Ablauf belegen. Am 8. Mai 2002 kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der X.________ AG per 11. Mai 2002. Bereits am 15. Mai 2002 leitete er für den ausstehenden Lohn Betreibung ein. Nachdem gegen den Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2002 am 6. Juni 2002 Rechtsvorschlag erhoben, und die Lohnklage des Versicherten gegen die ehemalige Arbeitgeberin (vom 5. September 2002) vom Arbeitsgericht mit Entscheid vom 22. Oktober 2002 vollumfänglich gutgeheissen worden war, stellte er am 19. November 2002 das Rechtsöffnungsbegehren. Dieses wurde jedoch mit Verfügung des Bezirksgerichtes vom 22. Januar 2003 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer versäumt hatte, die Rechtskraftbescheinigung des arbeitsgerichtlichen Entscheides vom 22. Oktober 2002 zu den Akten zu reichen. Eine dagegen vom Versicherten am 17. Februar 2003 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Zirkularbeschluss vom 24. Februar 2003). Auf das zweite Rechtsöffnungsbegehren vom 7. März 2003 hin wurde ihm mit Verfügung des Bezirksgerichtes vom 8. Mai 2003 definitive Rechtsöffnung in der Höhe des ausstehenden Nettolohnes von Fr. 13'083.- (brutto Fr. 14'000.-) nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2002 erteilt. Daraufhin stellte er am 1. Juli 2003 das Fortsetzungsbegehren und am 25. August 2003 das Begehren um Konkurseröffnung.
|
3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die erstmals im letztinstanzlichen Prozess von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vorgelegten Akten, aus welchen die im Zeitraum vom 22. Oktober 2002 bis 1. Juli 2003 unternommenen Schritte zur Durchsetzung der Lohnforderung zu ersehen sind, zu berücksichtigen, weil es nicht an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das kantonale Gericht gebunden ist (Erw. 1 hiervor).
|
3.4 In Kenntnis des vollständigen Sachverhalts kann keine Rede mehr davon sein, dass sich der Beschwerdeführer zu irgendeiner Zeit seit Entstehung des Lohnausstandes passiv verhalten hätte. Er hat seinen Lohnanspruch vielmehr konsequent und mit grosser Ausdauer geltend gemacht. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ist demzufolge zu verneinen.
|
3.5 Die Arbeitslosenkasse bringt in ihrer letztinstanzlich eingereichten Vernehmlassung - nunmehr im Wissen um die Einforderungshandlungen in der Zeit vom 22. Oktober 2002 bis 1. Juli 2003 - vor, der Versicherte müsse sich vorwerfen lassen, dass er die Abweisung seines ersten Rechtsöffnungsbegehrens und seiner dagegen geführten Nichtigkeitsbeschwerde hätte vermeiden können, wenn er mit dem Rechtsöffnungsbegehren bis nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (bezüglich des arbeitsgerichtlichen Entscheides vom 22. Oktober 2002) zugewartet hätte; die unternommenen Schritte hätten vermieden werden können, da von vornherein keine Aussicht auf Erfolg bestanden habe. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Vorab ist zu berichtigen, dass der Versicherte das erste Rechtsöffnungsbegehren (vom 19. November 2002) durchaus korrekt nach Eintritt der Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Entscheides (7. November 2002) gestellt hatte. Er hat einzig versäumt, beim Arbeitsgericht eine Rechtskraftbescheinigung einzuholen und diese dem Rechtsöffnungsbegehren beizulegen. Allein deshalb ist ihm die Rechtsöffnung nicht erteilt worden. Es ist aber letztlich nicht entscheidend, aus welchem Grund sein erstes Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wurde. Die ablehnende Behandlung von Rechtsöffnungsbegehren und Nichtigkeitsbeschwerde durch die Gerichte steht der Erfüllung der Schadenminderungspflicht nicht entgegen. Die Schadenminderungspflicht muss vielmehr als eingehalten gelten, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innert angemessener Zeit die zweckmässigen Schritte zur Geltendmachung der ausstehenden Löhne unternimmt. Es kann von der versicherten Person jedoch nicht gefordert werden, dass sie sich dabei aus juristischer Sicht fehlerlos verhält.
|
4.
|
Der Beschwerdeführer hat seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Damit ist allerdings noch nicht beantwortet, ob die weiteren Voraussetzungen, welche zum Bezug einer Insolvenzentschädigung berechtigen, ebenfalls erfüllt sind. Aus diesem Grund geht die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, welche - nach allfälligen ergänzenden Abklärungen und nachdem sie dem Versicherten Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern - die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und erneut zu verfügen haben wird.
|
5.
|
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
|
Der Beschwerdeführer hat seine Bemühungen zur Einforderung des Lohnausstandes im Verwaltungsverfahren und im kantonalen Beschwerdeverfahren nur sehr lückenhaft dargelegt, weshalb die Vorinstanz auf Grund der damaligen Aktenlage von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ausgehen musste. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, das kantonale Gericht anzuweisen, einen Parteikostenersatz für den vorinstanzlichen Prozess entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens zuzusprechen (in BGE 126 V 363 nicht veröffentlichte Erw. 6 des Urteils F. vom 25. September 2000, U 350/99 [= RKUV 2000 Nr. U 409 S. 415 Erw. 6]).
|
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
|
1.
|
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2005 und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 4. Juni 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung neu verfüge.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
|
4.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
|
Luzern, 16. August 2005
|
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
|
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
|