BGer I 212/2005
 
BGer I 212/2005 vom 17.08.2005
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 212/05
Urteil vom 17. August 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, 1971, Beschwerdegegnerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Niedern 117,
9043 Trogen
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 1. März 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1971 geborene S.________, verheiratet und Mutter dreier 1994, 1997 und 2000 geborener Kinder, war vom 26. November 1998 bis 31. Dezember 2000 als Küchengehilfin im Restaurant J.________ sowie vom 19. April bis 30. November 2001 als Hausangestellte im Tagungs- und Begegnungszentrum W.________ tätig gewesen. Am 11. Dezember 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf seit April 1994 bestehende Handprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte u.a. einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 19. Dezember 2001 sowie Arbeitgeberberichte vom 17. Dezember 2001 (Tagungs- und Begegnunszentrum W.________) und Januar 2002 (Restaurant J.________) ein. Ferner zog sie Berichte des Hausarztes Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Dezember 2001, 11. Februar und 13. Oktober 2002, den Schlussbericht des Facharbeiters Eingliederung vom 4. Oktober 2002 sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. November 2002 bei und nahm Abklärungen im Haushalt der Versicherten vor (Bericht vom 19. April 2002 [samt Ergänzungen vom 15. Mai und 11. Dezember 2002]). Gestützt darauf wurde eine rentenbegründende Invalidität mit Verfügung vom 12. Februar 2003 verneint. Auf Einsprache - sowie eine weitere Stellungnahme des RAD vom 16. April 2003 - hin widerrief die IV-Stelle ihre Verfügung und beauftragte das Spital G.________, Abteilung Handchirurgie, mit einer Begutachtung (Expertise des Prof. Dr. med. R.________ vom 22. Oktober 2003). Am 23. März 2004 bestätigte die Verwaltung verfügungsweise ihren rentenablehnenden Standpunkt, woran sie mit Einspracheentscheid vom 16. August 2004 festhielt.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 1. März 2005).
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen durch die Klinik für orthopädische Chirurgie des Spitals G.________ an die Verwaltung zurückzuweisen.
Während das kantonale Gericht und S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 16. August 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), ein Rentenanspruch zusteht.
1.2 Da somit keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
2.
Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 III 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; Urteile M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2 und M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4) sowie - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [spezifische Methode des Betätigungsvergleichs]; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen [gemischte Methode]; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Unter den Verfahrensbeteiligten umstritten ist vorab die Statusfrage. Während die IV-Stelle davon ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen je zu 50 % im Haushalt und ausserhäuslich tätig wäre, macht die Versicherte geltend, diesfalls uneingeschränkt einer erwerblichen Beschäftigung nachzugehen. Die Vorinstanz hat die Akten demgegenüber in diesem Punkt als nicht schlüssig beurteilt und zur erneuten Abklärung (der "Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit") an die Verwaltung zurückgewiesen.
3.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich - auch nach Einführung des ATSG sowie In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision (vgl. Erw. 2 hievor in fine mit Hinweisen) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 76 S. 222 Erw. 2c; in BGE 130 V 393 nicht publizierte Erw. 4.1 des Urteils Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03).
3.2.1 Nachdem die in Portugal geborene und aufgewachsene Beschwerdegegnerin Ende September 1992 in die Schweiz eingereist war, betätigte sie sich, wie insbesondere dem IK-Auszug (vom 19. Dezember 2001) zu entnehmen ist, ab Februar 1993 durchgehend - mit Ausnahme der Zeiten der kontrollierten Arbeitslosigkeit -, auch nach der Geburt ihrer ersten beiden Kinder in den Jahren 1994 und 1997, an verschiedenen Arbeitsstellen. In ihrer vom 26. November 1998 bis Ende Dezember 2000 dauernden Anstellung im Restaurant J.________ als Küchengehilfin hatte sie gemäss Arbeitgeberbericht vom Januar 2002 bis zu ihrer dritten Schwangerschaft im Jahre 2000 vollzeitlich und danach noch während 5,9 Stunden täglich (= 67%-Pensum [bei einer normalen wöchentlichen Arbeitszeit von 44 Stunden]) gearbeitet. Ihrer - nach der Geburt des dritten Kindes im Oktober 2000 - ab 19. April 2001 aufgenommenen und bis Ende November 2001 ausgeführten letzten Tätigkeit als Hausangestellte im Tagungs- und Begegnungszentrum W.________ war sie aushilfsweise nachgekommen (Arbeitgeberbericht vom 17. Dezember 2001).
3.2.2 Daraus erhellt, dass die Versicherte, welcher am 14. Juli 1995 eine ganglionartige Zyste intermetacarpal II/III rechts entfernt worden war und die seit diesem Zeitpunkt über belastungsabhängige Schmerzen in der rechten Hand klagt, trotz gesundheitlicher Beschwerden sowie der Geburt und der Betreuung ihrer Kinder stets gearbeitet hat bzw. bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war. Hinsichtlich des Arbeitspensums steht fest, dass sie im Jahr 2000 als Küchengehilfin gemäss IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 26'902.- erzielt hat, was - in Anbetracht ihres Tätigkeitssegments wie auch der Angaben laut Arbeitgeberbericht - jedenfalls für diesen Zeitraum einer Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % entspricht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 18. Februar 2002 - und damit noch vor der Abklärung der haushaltlichen Verhältnisse (vgl. Bericht Haushalt vom 19. April 2002) - gegenüber der IV-Stelle darauf hinwies, bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig zu sein. Bei der Erstellung des Haushaltsberichts äusserte sie sich demgegenüber zwar offenbar wieder dahingehend, mit einer vollen Erwerbstätigkeit auch ohne Gesundheitsschaden überfordert zu sein (Bericht vom 19. April 2002, Stellungnahme der IV-Abklärungsperson vom 15. Mai 2002, Schlussbericht des Fachmitarbeiters Eingliederung vom 4. Oktober 2002), um bei der Unterzeichnung des betreffenden Berichts am 10. Mai 2002 wie auch im Verlaufe der nachfolgenden Einsprache- und Beschwerdeverfahren stets zu betonen, ohne gesundheitliche Einschränkungen einer vollzeitlichen erwerblichen Beschäftigung nachzugehen.
Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass die fünfköpfige Familie der Versicherten bei einem monatlichen Verdienst des Ehemannes von Fr. 4500.- wohl auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist, das die Entlöhnung eines 50%-Pensums im Niedriglohnsegment übersteigt, hat die Vorinstanz die Sache zu Recht an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese nähere Abklärungen namentlich zur Frage der Kinderbetreuung (durch den in einem Schichtbetrieb arbeitenden Ehegatten und eine - von der Beschwerdegegnerin angegebene - Nachbarin) vornehme. Im angefochtenen Entscheid wurde in diesem Zusammenhang insbesondere zutreffend erkannt, dass die - stets hypothetische - Betreuungssituation für den Gesundheitsfall bis zum vorliegend relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vom 16. August 2004; vgl. Erw. 1.1 hievor) zu beurteilen ist, währenddem spätere diesbezügliche Veränderungen, wie etwa der Wegzug der Nachbarin, die Unterbringung der Kinder in einem Kinderhort etc., Anlass zur erneuten Überprüfung der anzuwendenden Bemessungsmethode sowie, je nach Ergebnis der Abklärungen, allenfalls zu einem Revisionsverfahren böten.
4.
Umstritten ist ferner die der Beschwerdegegnerin im erwerblichen Bereich noch verbliebene Leistungsfähigkeit, besonders die Beweiskraft des zu diesem Punkt Stellung nehmenden Gutachtens des Prof. Dr. med. R.________ vom 22. Oktober 2003.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte die von der Verwaltung eingeholte Expertise des Prof. Dr. med. R.________ (vom 22. Oktober 2003), wonach eine 80%ige Arbeitsfähigkeit als Köchin bestehe, als mangelhaft, da sie als angestammten Beruf der Versicherten Köchin (und nicht Küchengehilfin) angebe, die auch an der linken Hand geltend gemachten Beschwerden nicht berücksichtige und sich weder mit der abweichenden hausärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H.________ (vom 21. Dezember 2001, 11. Februar und 13. Oktober 2002 sowie 18. Februar 2003) noch mit dem Ergebnis der Haushaltsabklärung auseinander setze. Sie wies die Sache auch diesbezüglich - mit der Empfehlung, eine polydisziplinäre Begutachtung sowie, bedarfsweise, eine zusätzliche Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bzw. weitere Abklärungen in einer Beruflichen Abklärungsstätte (BEFAS) zu veranlassen - an die IV-Stelle zurück.
4.2
4.2.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
4.2.2 Im kantonalen Entscheid wurde einlässlich dargelegt, weshalb - in Nachachtung der zitierten Grundsätze zur Beweiskraft ärztlicher Stellungnahmen - den gutachtlichen Ausführungen des Prof. Dr. med. R.________ nicht gefolgt werden kann. Namentlich ist daraus nicht erkennbar, auf welche der ihm von der IV-Stelle überlassenen Akten der begutachtende Arzt sich bezüglich seiner Anamnese stützt, deutet doch etwa der Umstand, dass die von der Versicherten mehrmals auch an der linken Hand beklagten Beschwerden (so die Berichte des Dr. med. I.________, Innere Medizin, speziell Rheumatologie FMH, vom 16. Februar 2000, des Dr. med. T.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Departement Innere Medizin, Fachbereich Psychosomatik, Spital G.________, vom 27. September 2001 sowie der Abklärungsbericht Haushalt vom 19. April 2002) darauf hin, dass Prof. Dr. med. R.________ entweder nicht über das betreffende Aktenmaterial verfügt oder aber diesem nur ungenügend Beachtung geschenkt hat. Ferner setzt er sich - worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer letztinstanzlichen Vernehmlassung zu Recht hinweist - in keiner Weise mit der Beurteilung durch Dr. med. H.________ auseinander, welcher der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensadaptierten Tätigkeit von lediglich 30 bis (bestenfalls) 50 % attestierte (Berichte vom 13. Oktober 2002 und 18. Februar 2003). Dies hat umso mehr zu gelten, als der RAD dessen Einschätzung nicht gänzlich verworfen, sondern als möglicherweise sogar ausgewiesen erachtet hat (vgl. die Stellungnahmen vom 13. November 2002 und 16. April 2003 sowie die - nachträglich widerrufene - Verfügung vom 12. Februar 2003). Des Weitern wurde im Gutachten weder der detaillierte Fragekatalog der Verwaltung beantwortet, noch scheinen, da der Experte von einem bis anhin ausgeübten Beruf der Versicherten als Köchin ausgeht, die Erhebungen zum Punkt "Berufliches und Soziales" sauber vorgenommen worden zu sein.
Angesichts dieser Mängel ist die Expertise mit der Vorinstanz als unvollständig und damit als nicht beweistauglich im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen. Da indessen stets der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), kann auch nicht unbesehen auf die Beurteilung durch Dr. med. H.________ abgestellt werden, zumal dieser sich während des gesamten Administrativverfahrens äusserst engagiert für die Belange der Beschwerdegegnerin eingesetzt (vgl. insbesondere die Berichte vom 11. Februar 2002 und 13. Mai 2003) und auf die Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2003 hin im Auftrag der Versicherten auch Einsprache erhoben hat. Seinen Angaben dürfte es daher vermutungsweise an der nötigen Distanz und Objektivität fehlen, um ohne weiteres als massgebliche Grundlage für die Frage der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit im erwerbliche Bereich dienen zu können. Die vom kantonalen Gericht entschiedene Rückweisung in diesem Punkt ist somit grundsätzlich richtig, wobei in diesem Zusammenhang auch abzuklären sein wird, ob - wie vorinstanzlich ebenfalls zutreffend erwogen wurde - ein weiterer operativer Eingriff medizinisch indiziert und der Versicherten zumutbar ist. Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung erübrigt es sich jedoch, die Begutachtung polydisziplinär durchzuführen, da sich die Beschwerden, soweit aus den Akten erkennbar, auf orthopädische Befunde beschränken. Mit Blick auf noch zu prüfende berufliche Massnahmen (vgl. die IV-Anmeldung vom 11. Dezember 2001, mit welcher nicht nur um Rentenleistungen, sondern auch um Berufsberatung, Umschulung sowie Arbeitsvermittlung ersucht worden war) hat das kantonale Gericht ferner zu Recht auch ergänzende EFL- bzw. BEFAS-Erhebungen in Betracht gezogen.
5.
5.1 Gerügt wird der vorinstanzliche Entscheid sodann insofern, als darin der Abklärungsbericht Haushalt vom 19. April 2002 (samt Zusatzbericht vom 11. Dezember 2002), wonach eine - ungewichtete - Einschränkung im Haushalt von gesamthaft 25,4 % bestehe, als nicht überzeugend und ergänzungsbedürftig gewertet wurde. Das kantonale Gericht hat seine Vorgehensweise im Wesentlichen mit dem Argument begründet, dass insbesondere eine ärztliche Einschätzung des noch verbliebenen häuslichen Leistungsvermögens und damit ein objektiver Beurteilungsmassstab für die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung in den einzelnen Haushaltsverrichtungen fehle und die blosse Selbsteinschätzung der Beschwerdegegnerin bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit im Haushalt folglich zu keiner Zeit auf ihre Richtigkeit hin überprüft worden sei.
5.2
5.2.1 Rechtsprechungsgemäss bildet die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle insbesondere bei physischen Beeinträchtigungen grundsätzlich die geeignete und im Regelfall auch genügende Vorkehr zur Ermittlung der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt (BGE 130 V 61, 128 V 93, je mit Hinweisen; in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erw. 2.3.2 des Urteils S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02 [vgl. AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2]; Urteile P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2 und C. vom 18. August 2003, I 741/01, Erw. 4.1, je mit Hinweisen). Die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, ist unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen. Dabei kommt insbesondere den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltsabklärung zu. Des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltsabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (zum Ganzen: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 Erw. 5.1.1 mit Hinweisen; Urteil P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.3 mit Hinweisen).
5.2.2 Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Abklärungsbericht Haushalt vom 19. April 2002 (samt Ergänzung vom 11. Dezember 2002) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in obgenanntem Sinne darstellt. Die Erhebungen sind vor Ort vorgenommen und im Bericht (einschliesslich des Nachtrags) detailliert wiedergegeben worden, wobei sich die IV-Abklärungsperson mit den geklagten Beschwerden in Bezug auf die einzelnen Verrichtungen im Haushalt eingehend befasst hat. Entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts liegt, da die Beschwerdegegnerin namentlich nicht unter psychisch bedingten Beeinträchtigungen leidet, kein Ausnahmefall der geschilderten Art vor, welcher einer zusätzlichen Beurteilung durch einen Arzt oder eine Ärztin bedürfte oder bei welchem allfällige divergierende ärztliche Feststellungen zur Einschränkung im Haushaltsbereich höher zu gewichten wären. Die vorinstanzlich entschiedene Rückweisung der Sache an die Verwaltung erübrigt sich daher in diesem Punkt. Der Umstand schliesslich, dass die Quantifizierung der Beeinträchtigungen in den jeweiligen Haushaltstätigkeiten nicht im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle, sondern erst einige Monate später erfolgt war (vgl. die Ergänzung vom 11. Dezember 2002), ist zwar nicht ganz regelkonform, führt aber mit der Vorinstanz nicht dazu, dass den betreffenden Erhebungen bereits aus formalen Gründen jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Vielmehr stand es der Beschwerdegegnerin oder deren Rechtsvertreter insbesondere anlässlich des zweiten Einspracheverfahrens (auf Verfügung vom 23. März 2004 hin), nachdem sämtliche Akten beigezogen worden waren, offen, im Rahmen der ergänzenden Einspracheeingabe konkrete Einwendungen gegen die vervollständigte Bemessung der Beeinträchtigungen im Haushalt gemäss Bericht der IV-Abklärungsperson vom 11. Dezember 2002 vorzubringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie von der Beschwerdegegnerin letztinstanzlich sinngemäss erneut geltend gemacht, kann im Vorgehen der IV-Stelle nicht erblickt werden. Eine ergänzende Abklärung erübrigt sich zudem auch angesichts des Umstands, dass, sofern es bei einem erwerblichen Anteil von 50 % im Gesundheitsfall bleiben sollte (vgl. Erw. 3.2.2 hievor), der Invaliditätsgrad bezogen auf ein 50%-Pensum im erwerblichen Teilbereich, wie bereits die vorhandenen medizinischen Akten belegen, nicht erheblich ausfallen dürfte: Damit dennoch gesamthaft eine rentenrelevante Invalidität resultierte, müsste allein die sich aus den Einschränkungen im Haushalt ergebende Behinderung beträchtlich über den festgestellten 25,4 % liegen. Hierfür finden sich in den Akten - unter Berücksichtigung auch der zumutbaren Unterstützung durch den Ehemann (in BGE 130 V 396 nicht publizierte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [vgl. SVR 2005 IV Nr. 6 S. 26 Erw. 8]; Urteile S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2 und V. vom 13. September 2004, I 253/04, Erw. 5.2 in fine) - indessen keine Anhaltspunkte. Bedeutungslos wäre die Haushaltsabklärung sodann ohnehin, wenn die IV-Stelle nach ihren zusätzlichen Erhebungen zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdegegnerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der teilweise obsiegenden Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2005, soweit die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Veranlassung einer polydisziplinär zu erfolgenden Begutachtung sowie ergänzender Abklärungen im Haushaltbereich betreffend, aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 17. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V. i.V.