BGer 2A.487/2005 |
BGer 2A.487/2005 vom 18.08.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.487/2005 /leb
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Urteil vom 18. August 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Aargau, Sektion Asylwesen, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
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Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Haftverlängerung (Art. 13b Abs. 2 ANAG),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 28. Juli 2005.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus Algerien stammende X.________ (geb. 1973 oder 1974) durchlief unter der falschen Identität Y.________ (geb. 1983) erfolglos ein Asylverfahren. Das Amt für Migration des Kantons Aargau nahm ihn am 2. Mai 2005 in Ausschaffungshaft, welche der Präsident des Rekursgerichts im Ausländerrecht am 4. Mai 2005 prüfte und bis zum 1. August 2005 bestätigte. Am 28. Juli 2005 verlängerte er die Haft bis maximal zum 1. Februar 2006. X.________ beantragt sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.
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2.
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Seine Eingabe erweist sich - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt (Art. 108 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) und nicht in unzulässiger Weise allein die rechtskräftige Asyl- und Wegweisungsverfügung in Frage stellt (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 in fine; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; 125 II 217 E. 2 S. 220) - als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl. die Nichteintretensentscheide des Bundesamts für Flüchtlinge und der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 2. September 2003 bzw. 29. Oktober 2003). Er hat sich geweigert, bei der Klärung seiner Identität und der Beschaffung der Reisepapiere behilflich zu sein (vgl. Art. 13f lit. c ANAG [SR 142.20]), und nach dem abgeschlossenen Asylverfahren wiederholt erklärt, auf keinen Fall in seine Heimat zurückzukehren. Obwohl er durch seinen hier eingebürgerten Bruder identifiziert worden ist, behauptete er weiterhin, keinen Bruder zu haben und Y.________ zu heissen, was über eine DNA-Analyse inzwischen jedoch widerlegt werden konnte. Gestützt auf sein Verhalten besteht bei ihm damit (nach wie vor) Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2, 56 E. 3.1 S. 58 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Die Abklärungen und die Papierbeschaffung bei den algerischen Behörden sind im Gange. Die damit verbundenen Verzögerungen, die weitgehend der Beschwerdeführer selber zu verantworten hat, stehen der Haftverlängerung nicht entgegen; gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erheblich erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen (BBl 1994 I 305 ff. S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3). Zwar erscheint eine Verlängerung der Haft direkt um die noch maximal möglichen sechs Monate im Lichte von BGE 126 II 439 ff. nicht ganz unproblematisch, doch ist sie aufgrund der Umstände im vorliegenden (klaren) Fall nicht unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer kann seine administrative Festhaltung jeweils im Rahmen von Haftentlassungsgesuchen (Art. 13c Abs. 4 ANAG) richterlich überprüfen lassen, zudem dauert die Papierbeschaffung in Algerien erfahrungsgemäss jeweils etwas länger. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck um die Papierbeschaffung und den Vollzug der Wegweisung bemühen würden, bestehen nicht (zum Beschleunigungsgebot [Art. 13b Abs. 3 ANAG]: BGE 124 II 49 ff.). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus. Diese hat - was er verkennt - keinen Strafcharakter, sondern dient ausschliesslich der Sicherung seiner Wegweisung und fällt mit deren Vollzug dahin. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der erstmaligen Haftgenehmigung verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG; vgl. das Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).
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3.2 Das Migrationsamt des Kantons Aargau wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. August 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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