BGer I 68/2002 |
BGer I 68/2002 vom 18.08.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 68/02
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Urteil vom 18. August 2005
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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J.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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(Entscheid vom 2. November 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1973 geborene J.________ erkrankte im Alter von zwei Jahren an akuter Meningitis, wodurch er eine hirnorganische Schädigung erlitt, die zu vollständiger, beidseitiger Gehörlosigkeit führte. Nach Abschluss einer vierjährigen Hochbauzeichnerlehre, in deren Rahmen er Leistungen der Invalidenversicherung beanspruchte, war er ab 1995 während eines Jahres im ehemaligen Lehrbetrieb tätig. Von Oktober 1996 bis Juli 1999 arbeitete er zu 30 % bei der Gebärdensprach-Datenbank und liess sich von August 1995 bis Juli 1998 am Heilpädagogischen Seminar berufsbegleitend zum Gebärdensprachlehrer ausbilden (Diplom). Ab September 1998 hatte J.________ eine 60%-Stelle in der kirchlichen Jugendarbeit der Katholischen Gehörlosenseelsorge des Kantons X.________ inne, welche seit Juni 2000 von den reformierten und katholischen Kirchen der Kantone X.________ und Y.________ getragen wird. Anstellungsbedingung war, dass er nach Stellenantritt nebst einer fachspezifischen Berufseinführung für kirchliche Jugendarbeit eine Zusatzausbildung in Theologie absolvieren würde. In dieser Hinsicht als am geeignetsten erachtete die Arbeitgeberin den von katholischer Seite angebotenen Theologiekurs für Laien (TKL), welchen J.________ ab September 2000 tatsächlich besuchte. Aufgrund seiner Hörbehinderung war ihm dies nur unter ständiger Anwesenheit einer Person möglich, welche die Lerninhalte in die Gebärdensprache übersetzte. Vor Kursbeginn ersuchte J.________ die IV-Stelle Graubünden im August 2000 um Übernahme der entsprechenden Dolmetscherkosten, was jedoch nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 10. August 2001 abgelehnt wurde.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des J.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 2. November 2001 ab.
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C.
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J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung vom 10. August 2001 seien aufzuheben, und es seien ihm in Zusprechung beruflicher Massnahmen die Kosten der im TKL invaliditätsbedingt beanspruchten Dolmetschertätigkeit zu erstatten.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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D.
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Am 18. August 2005 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durch.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitgegenstand ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der im Rahmen des für die Tätigkeit als kirchlicher Jugendarbeiter erforderlichen Theologiekurses behinderungsbedingt anfallenden Übersetzungskosten. Dabei beurteilt sich die Frage nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 10. August 2001), weshalb die materiellen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sowie die Änderungen der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden 4. IV-Revision vom 21. März 2003 (AS 2003, 3837 ff.; BBl 2001 3205 ff.) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind (zum Ganzen BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw. 1.1, mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Die Parteien sind sich einig, dass - mangels einer im Sinne von Art. 17 IVG invaliditätsbedingten Notwendigkeit der Umschulung vom Hochbauzeichnerberuf auf eine neue Erwerbstätigkeit - als gesetzliche Anspruchsgrundlage der strittigen Kostenübernahme einzig Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Erw. 1 hievor) in Betracht fällt. Danach haben Versicherte, denen infolge Invalidität bei der beruflichen Weiterausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht (vgl. Art. 16 Abs. 1 IVG) und dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann.
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2.2 Nach konstanter Rechtsprechung ist unter "beruflicher Weiterausbildung" im Sinne des Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG jene Berufsbildung zu verstehen, welche die im Wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart weiter ausbaut, mithin eine erstmalige Berufsbildung fortsetzt und deren Vervollkommnung dient; dagegen fällt eine Berufsschulung, die auf ein wesentlich anderes berufliches Endziel als die ursprüngliche Ausbildung gerichtet ist, nicht unter den Begriff "berufliche Weiterausbildung" (BGE 97 V 33 Erw. 2; AHI 1998 S. 118 Erw. 3b; siehe auch AHI 2001 S. 110 Erw. 2a, 1997 S. 168 Erw. 2b; ZAK 1977 S. 326 Erw. 1, 1974 S. 424 Erw. 1; ferner Urteil G. vom 11. Juni 2003 [I 93/03] Erw. 3.4).
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2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass es sich bei dem von ihm mit Blick auf seine Tätigkeit als kirchlicher Jugendarbeiter besuchten Theologiekurs mangels eines sachlichen Bezugs zur erstmaligen Berufsausbildung als Hochbauzeichner nicht um eine Weiterausbildung im soeben dargelegten Sinne handelt. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass im Lichte einer zeitgemässen und verfassungskonformen Gesetzesauslegung an der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) nicht festgehalten werden könne und auch behinderungsbedingte Mehrkosten von Zweitausbildungen mit wesentlich anderem Berufsziel unter die betreffende Bestimmung zu subsumieren seien.
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3.
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3.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Dieser ist indessen nur dann allein massgebend, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergibt. Ist der Text unklar oder lässt er verschiedene Deutungen zu, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (insbesondere Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Zweck der Bestimmung) nach der wahren Tragweite der auszulegenden Norm gesucht werden. Dabei hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Auslegung von Erlassen stets von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten lassen und es abgelehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (zum Ganzen BGE 131 III 35 Erw. 2, 130 V 232 Erw. 2.2).
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3.2 Im Rahmen des gesetzlichen Interpretationsspielraums (vgl. BGE 117 V 321 Erw. 2a, 111 Ia 297 Erw. 3b je mit Hinweisen) ist - mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung sowie die geltende Normenhierarchie - grundsätzlich jenem Auslegungsergebnis der Vorrang zu geben, welches der Verfassung, insbesondere dem Sinn und Zweck eines tangierten Grundrechts (vgl. Art. 35 Abs. 1 und 2 BV), am besten entspricht (vgl. BGE 128 V 24 f. Erw. 3a, 126 V 97 Erw. 4b, 438 Erw. 3, 472 f. Erw. 5a, je mit Hinweisen; Jörg Paul Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 67; Ulrich Häfelin/ Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2002, S. 46 Rz. 230; René Rhinow, Grundzüge des schweizerischen Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, S. 91 ff.). Der Grundsatz verfassungskonformer oder verfassungsbezogener Auslegung bindet dabei sämtliche rechtsanwendenden Organe (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV) und kommt namentlich auch bei der Auslegung von Bundesgesetzen zum Tragen (BGE 126 IV 248 Erw. 4b, 122 V 93 Erw. 5a/aa; BGE 113 V 32 mit Hinweisen; zur Anwendbarkeit dieser zu Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 aBV ergangenen Rechtsprechung: RKUV 2000 Nr. KV 118 S. 151). Die Massgeblichkeit von Bundesgesetzen gemäss Art. 191 BV steht dem nicht entgegen (BGE 131 II 217 Erw. 2.3, 129 II 263 Erw. 5.4, 128 I 264 Erw. 3.8.1, 128 IV 204 f. Erw. 1.2; Yvo Hangartner, zu Art. 191, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung. Kommentar, Zürich/ Basel/Genf 2002, S. 1933 f. Rz. 18; Rhinow, a.a.O., S. 93 Rz. 524). Das Massgeblichkeitsgebot schliesst lediglich eine richterliche Gesetzeskorrektur bei festgestellter Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes aus und verpflichtet das Gericht, die betreffende bundesrechtliche Norm trotz Verstosses gegen übergeordnetes Verfassungsrecht anzuwenden (vgl. BGE 126 V 156 Erw. 5b, 125 V 249 Erw. 3, 492 Erw. 4c/dd am Ende mit Hinweisen).
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3.3 Hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mittels Gesetzesauslegung eine Rechtsprechung entwickelt, bedarf es keiner besonderen Rechtsgrundlage, um diese später - innerhalb der Schranken des Art. 191 BV - zu ändern oder zu differenzieren (Urteil S. vom 21. Dezember 2001 [I 680/00] Erw. 5a/bb). Es müssen indessen triftige Gründe zu Gunsten einer Praxisänderung sprechen, andernfalls die bisherige Praxis beizubehalten ist. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht und die bisherige Praxis insoweit als unrichtig erkannt wird (vgl. BGE 131 V 110 Erw. 3.1, 130 V 372 Erw. 5.1, 129 V 292 Erw. 3.2, 373 Erw. 3.3, 127 V 273 Erw. 4a, 355 Erw. 3a, 126 V 40 Erw. 5a, je mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 II 292 f. Erw. 3a, 126 I 129 Erw. 5, je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Rechtsgleichheit ist zudem zu berücksichtigen, dass die ernsthaften, sachlichen Gründe, auf die sich eine Praxisänderung zu stützen hat, umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung praktiziert worden ist; überdies darf sie nicht bloss im Sinne einer momentanen Schwankung oder einer singulären Abweichung erfolgen, sondern muss in grundsätzlicher Weise als zukünftig wegleitende Neuausrichtung für alle gleichartigen Sachverhalte gelten. Unter diesen Voraussetzungen steht eine Praxisänderung zum Grundsatz der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht in Widerspruch, obwohl jede Änderung der bisherigen Rechtsanwendung zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist (BGE 125 II 162 f. Erw. 4c/aa, mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Im Grundsatzentscheid BGE 96 V 32 erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass der Begriff "Weiterausbildung" gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG verschiedene Deutungen zulässt und der Wortlaut allein auch im Lichte der französischen und italienischen Fassung - "perfectionnement professionel" und "perfezionamento professionale" - nicht als derart klar, eindeutig und zu einem unzweifelhaft richtigen Ergebnis führend erscheint, dass sich ein Rekurs auf anderweitige Auslegungselemente erübrigt (vgl. Erw. 3.1 hievor). Das Gericht stützte sich daher zusätzlich auf die Gesetzesmaterialien, in denen es den Willen des Gesetzgebers erkannte, die Leistungspflicht der Invalidenversicherung nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG auf die Übernahme von Mehrkosten fortschreitender, ähnlich gearteter Ausbildungsetappen im Hinblick auf ein Ziel innerhalb des bereits erlernten Berufs zu beschränken (BGE 96 V 33 Erw. 2). Nebst dem grammatikalischen und entstehungsgeschichtlichen Auslegungselement veranlassten sodann gesetzessystematische Gesichtspunkte - namentlich die Abgrenzung zu der in Art. 17 IVG normierten Umschulung - das Gericht dazu, den Begriff "Weiterausbildung" eng auszulegen und ihn allein als fortschreitenden Ausbau/Vervollkommnung der bereits erworbenen Kenntnisse innerhalb des angestammten Berufes zu interpretieren (siehe BGE 96 V 32 f. Erw. 2). Bei diesem Auslegungskanon liess es das Gericht im Wesentlichen bewenden, als es im Jahre 1993 seine Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG bestätigte (AHI 1998 S. 118 Erw. 3b [= Urteil K. vom 18. Januar 1993 I 284/91]).
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4.2 In objektiv-zeitgemässer Auslegung - wie sie nach Auffassung des Beschwerdeführers hier vorrangig Platz greifen muss - kann einer Gesetzesnorm rechtsprechungsgemäss ein Sinn gegeben werden, der für den historischen Gesetzgeber infolge eines Wandels der tatsächlichen Verhältnisse nicht voraussehbar war und in der bisherigen Anwendung auch nicht zum Ausdruck gekommen ist, wenn und soweit er noch mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar ist (BGE 129 V 432 Erw. 4.6.2, 125 II 213 Erw. 4d/bb mit Hinweis, 103 Ia 403 Erw. 3b/aa). Im Rahmen einer solchen geltungszeitlichen Betrachtungsweise ist im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass heute - anders als im Zeitpunkt des Erlasses der Norm - immer weniger Erwerbstätige während der ganzen Dauer ihres Erwerbslebens den gleichen, ursprünglich erlernten Beruf ausüben, mithin die Kontinuität der beruflichen Laufbahn allgemein abgenommen hat (siehe Susanne Leuzinger-Naef, Die Ausbildungsziele der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Lichte der neuen Bundesverfassung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 31 f., 42). Grund dieser Entwicklung mögen nebst sich wandelnden gesellschaftlichen Vorstellungen und Wertungen bezüglich Selbstdefinition, persönlicher Entwicklung und individueller Entfaltung namentlich die sich immer rascher vollziehenden Änderungen in den Produktions- und Arbeitsbedingungen sowie die mitunter tiefgreifenden strukturellen Umwälzungen im Wirtschaftsleben sein, welche nach erhöhter Flexibilität im Berufsleben rufen. Von diesen veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen und Arbeitsmarktbedingungen sind nicht behinderte Erwerbstätige und solche mit Behinderungen grundsätzlich gleichermassen betroffen.
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4.3 Auf die zunehmende Tendenz, nach abgeschlossener Berufslehre eine zweite Ausbildung zu absolvieren, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im erwähnten Entscheid aus dem Jahre 1993 (AHI 1998 S. 114 ff.) hingewiesen. Es erblickte darin jedoch keinen hinreichend triftigen Grund für eine Änderung der bisherigen, von grammatikalischen, historischen und systematisch-teleologischen Erwägungen geleiteten Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. a.a.O., S. 118 Erw. 3b in fine). Fraglich ist, ob veränderte tatsächliche oder rechtliche Umstände für den hier massgebenden Zeitraum (vgl. Erw. 1 hievor) eine abweichende Sichtweise nahe legen.
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5.
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5.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung der IV-Stelle vom 10. August 2001 lagen der Entwurf und die Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. Februar 2001 (BBl 2001, S. 3205 ff.; zit: Botschaft) vor (vgl. Erw. 1). Danach sollte der Geltungsbereich des Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG ausdrücklich - und in bewusster Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - auf Weiterausbildungen ausserhalb des angestammten Berufsfeldes ausgedehnt werden. In der bundesrätlichen Botschaft wurde die beabsichtigte Neuerung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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"(Die) restriktive Auslegung von Art. 16 Abs. 2 Buchstabe c durch das höchste Gericht hat zur Folge, dass heute Menschen mit Behinderungen gegenüber nicht behinderten Personen in ihrer beruflichen Weiterentwicklung teilweise benachteiligt werden. Behinderten Menschen können während der Weiterbildung invaliditätsbedingte Kosten entstehen, die Nichtbehinderte nicht zu tragen haben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in Zukunft im Verlauf einer beruflichen Karriere immer häufiger der Beruf gewechselt wird, und zwar aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen. Da die finanzielle Belastung während einer Weiterbildung häufig bereits durch die Ausbildungsgebühren und den allfälligen Lohnausfall recht gross ist, ist es heute vielen Behinderten nicht möglich, auch noch für die invaliditätsbedingten Mehrkosten aufzukommen (...). Mit der vorliegenden Gesetzesrevision sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Menschen mit Behinderungen für ihre berufliche Weiterentwicklung die gleichen Möglichkeiten wie nicht behinderten Menschen offen stehen. Das bedeutet, dass in Zukunft die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer beruflichen Weiterausbildung nicht nur im angestammten, sondern auch in neuen Berufsfeldern durch die IV übernommen werden. Ferner soll die bisherige Anspruchsvoraussetzung der 'wesentlichen' Verbesserung der Erwerbsfähigkeit etwas gemildert werden" (a.a.O., S. 3256 f.).
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Gemäss Botschaft steht die anvisierte Änderung des Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG zudem in Einklang mit dem auf europäischer Ebene, namentlich in der Entschliessung des Rates der Europäischen Union vom 17. Juni 1999 betreffend gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen (ABl. Nr. C 186 vom 2. Juli 1999, S. 3) verfolgten Ziel, die Eingliederung von behinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor zu begünstigen (vgl. Botschaft 4. IV-Revision, a.a.O., S. 3312 und 3313 f.)
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Im Laufe der parlamentarischen Beratungen (ab Dezember 2001) bekräftigte der Bundesrat die in den vorberatenden Kommissionen im Grundsatz unangefochten gebliebene und auch in den Räten diskussionslos unterstützte Stossrichtung der Gesetzesänderung wie folgt:
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"Nous avons considéré que le fait d'aider financièrement (les personnes handicapées) à améliorer leur carrière professionelle, même si ce n'était pas strictement lié à la récupération de leur capacité de gain, mais aussi à leur choix personnel, était une contribution à la suppression de la discrimination" (Amtl. Bull. SR 2002, S. 756 [Votum Bundesrätin Dreifuss vom 25. September 2002]).
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Nachdem die 4. IV-Revision am 21. März 2003 beschlossen und am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist (Erw. 1 hievor), besteht nach heutiger Rechtslage nunmehr kraft Gesetzeswortlaut Anspruch auf Übernahme invaliditätsbedingter Mehrkosten im Rahmen einer "beruflichen Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern diese geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann". Der auf Weiterbildungsangebote ausserhalb des Bildungsangebots von Behinderteninstitutionen und -organisationen beschränkte Anspruch besteht - neu - unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG). Als mögliche Mehrkosten gelten insbesondere auch Dolmetscherkosten für Gehörlose (Botschaft 4. IV-Revision, BBl 2001 S. 3257; Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit, Sitzung vom 24. August 2001, S. 38 ff.).
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5.2 Des Weitern ist am 1. Januar 2000 die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 in Kraft getreten, welche in Art. 8 Abs. 2 BV erstmals auf Bundesebene ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung u.a. wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung statuiert. Gemäss Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996 sollten mit dieser - im Vorentwurf 1995 noch nicht vorgesehenen - Neuerung die Anliegen jener Vernehmlassungsteilnehmer Eingang in den Verfassungstext finden, welche hinsichtlich der in Art. 8 Abs. 2 BV ausdrücklich erwähnten Diskriminierungstatbestände "in grosser Zahl eine moderne Liste forderten", und eine "Aktualisierung des Prinzips des Diskriminierungsverbots" vollzogen werden (BBl 1997 I S. 1 ff., hier: 143).
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5.2.1 Das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, welches sämtliche Organe staatlichen Handelns bindet und diese verpflichtet, zu dessen Verwirklichung beizutragen (Art. 5 und Art. 35 BV), schützt in qualifizierter Weise vor Ungleichbehandlungen (BGE 131 V 15 f. Erw. 3.4.4, 130 I 357 Erw. 6.1.2, 129 I 239 Erw. 3.4.1, 397 f. Erw. 3.2.2, 126 II 392 f. Erw. 6a, 126 V 73 f. Erw. 4c/bb, je mit Hinweisen). Es verbietet dabei nebst direkten ("offenen") auch indirekte (mittelbare, "verdeckte") Diskriminierungen, welche dann gegeben sind, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies - nach Massgabe einer qualifizierten Begründungspflicht - gerechtfertigt wäre (BGE 129 I 224 Erw. 2.1, 126 II 393 f. Erw. 6c, 125 I 78 f. Erw. 2a, je mit Hinweisen; vgl. auch zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil M. vom 6. Juni 2005 [H 302/03] Erw. 6.2). Dem Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV allein lässt sich jedoch kein gerichtlich durchsetzbares Egalisierungsgebot entnehmen (vgl. BGE 126 II 392 Erw. 6a mit Hinweis); namentlich verbürgt es grundsätzlich keinen individualrechtlichen Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit (vgl. Urteil X. der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. November 2000 [2P.77/2000] Erw. 4b mit Hinweis; vgl. auch BGE 119 Ia 249 Erw. 7d). Die Beseitigung faktischer Benachteiligungen der durch Art. 8 Abs. 2 BV geschützten Gruppen in den verschiedensten Lebensbereichen obliegt vorab dem Gesetzgeber (so grundsätzlich auch Caroline Klein, La discrimination des personnes handicapées, Bern 2002, S. 122 ff., S. 215; vgl. auch Art. 41 Abs. 4 BV). Mit Bezug auf Menschen mit Behinderungen verpflichtet Art. 8 Abs. 4 BV - über den in Art. 112 Abs. 6 Satz 1 BV (Art. 34quater Abs. 7 aBV) enthaltenen, spezifischen Förderungs- und Unterstützungsauftrag zu Gunsten Invalider hinausgehend - den Gesetzgeber ausdrücklich, (positive) Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen zu ergreifen, worauf gestützt das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG, SR 151.3], in Kraft seit 1. Januar 2004) erlassen wurde. Individuelle, auf gerichtlichem Weg unmittelbar durchsetzbare (Leistungs-) Ansprüche ergeben sich dagegen aus Art. 8 Abs. 4 BV nicht (vgl. BGE 130 V 17 Erw. 3.5.1.2).
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5.2.2 Auch die beruflichen Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG sind - mit Blick auf den dahinter stehenden Zweck, Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, aktiv am Berufsleben teilzunehmen, hier vorhandene invaliditätsbedingte Nachteile zu beseitigen und die wirtschaftliche Autonomie zu stärken - nicht nur als Umsetzung des Förderungs- und Unterstützungsauftrags gemäss Art. 112 Abs. 6 Satz 1 BV zu verstehen (vgl. Erw. 5.2.1 hievor), sondern zugleich als (partielle) Konkretisierung des in Art. 8 Abs. 4 BV enthaltenen Gesetzgebungsauftrags. Insoweit weist mithin auch Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG, welcher die Chancengleichheit von behinderten Menschen im spezifischen Bereich der beruflichen Weiterentwicklung fördern soll, einen grundrechtlichen Bezug auf, was bei der Auslegung der Gesetzesnorm zu berücksichtigen ist (Erw. 3.2. hievor; BGE 130 V 17 Erw. 3.5.1.2 und nachfolgende Erw. 6.3; vgl. auch Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 31 und 37, mit Hinweisen).
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6.
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Die vorangehend dargelegten Entwicklungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe sind Ausdruck erhöhter Sensibilität gegenüber spezifischen Benachteiligungen und zentralen Anliegen von Menschen mit Behinderungen und lassen einen Wandel der Rechtsanschauungen im Sinne eines verstärkten Schutzes dieser Personen in für sie wichtigen Lebensbereichen erkennen. Dieser Umstand rechtfertigt indessen nicht ohne Weiteres eine Abkehr von der konstanten Praxis zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung (vgl. Erw. 3.3 hievor).
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6.1 Vorarbeiten zu Erlassen können bei der Auslegung einer Norm berücksichtigt werden, wobei es nicht um eine - grundsätzlich unzulässige (BGE 129 V 459 Erw. 2.3) - Vorwirkung des Gesetzes oder um eine Berücksichtigung von Materialien im historischen Sinn geht, sondern um eine Art geltungszeitlicher Auslegung im Hinblick auf möglicherweise veränderte Umstände (BGE 124 II 201 Erw. 5d; ASA 69 [2000/01] S. 353 Erw. 6c/aa). Eine solche geltungszeitliche Auslegung rechtfertigt sich vor allem dann, wenn anstehendes neues Recht das geltende System nicht grundsätzlich ändern soll und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustandes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden sollen (vgl. BGE 129 V 8 f. Erw. 4.3, 128 I 76 f. Erw. 4.4 mit Hinweisen, 125 III 404 Erw. 2, 124 II 201 Erw. 5d; vgl. auch BGE 128 V 187 f. Erw. 5). Im vorliegenden Fall stellt indessen die Änderung des Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG im Rahmen der 4. IV-Revision nicht bloss eine Konkretisierung des bisherigen Rechtszustandes, sondern eine "Leistungsausweitung" dar (so ausdrücklich Botschaft, a.a.O., S. 3257, 3277, 3282, 3307 ff., 3313 unten, 3315); diese steht im Kontext eines umfassenderen Revisionsprojekts, das - in verstärkter Nachachtung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" - generell die Chancengleichheit von behinderten im Vergleich zu nicht behinderten Menschen im Bereich der beruflichen Weiterbildungs- und Karrieremöglichkeiten fördern soll (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3308 f.). Diese Zielrichtung hatte in der Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf mehrheitlich Zustimmung gefunden (Botschaft, a.a.O., S. 3234), doch war die Revision im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung (August 2001) sowie des vorinstanzlichen Entscheids (2. November 2001) noch weit von ihrem Abschluss entfernt (Beginn der Beratungen in den Räten im Dezember 2001), mithin sowohl hinsichtlich ihres Ausgangs als auch ihres Inkrafttretens (vgl. etwa BGE 125 II 281 f. Erw. 3c) noch offen. Bereits aus diesen Gründen kann den Vorarbeiten zur 4. IV-Revision im Rahmen geltungszeitlicher Auslegung nur beschränkte Tragweite zukommen.
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6.2 Des Weitern ist unter dem Blickwinkel der verfassungsrechtlich verankerten, funktionellen Zuständigkeitsordnung zu beachten, dass der (aktiv gewordene) Gesetzgeber grundsätzlich vorrangig dafür zuständig ist, in Nachachtung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (vgl. Art. 5, 8 und 9 BV) den Übergang vom alten zum neuen Recht generell-abstrakt zu regeln (Ulrich Meyer/ Peter Arnold, Intertemporales Recht. Eine Bestandesaufnahme anhand der Rechtsprechung der beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in: ZSR 124 (2005) I 115 ff., hier: S. 118). Weder die im Entwurf noch die in der verabschiedeten Fassung der 4. IV-Revision enthaltenen, relativ ausführlichen Übergangsbestimmungen lassen indessen eine Absicht des Gesetzgebers erkennen, den Geltungsbereich des neuen Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG auf Zeitperioden vor dessen Inkrafttreten auszudehnen. Es spricht alles dafür, diesbezüglich von einem qualifizierten Schweigen auszugehen (vgl. Meyer/Arnold, a.a.O., S. 120), über das - obwohl im hier massgebenden Beurteilungszeitraum 2000/2001 noch nicht rechtsverbindlich (vgl. zur Massgeblichkeit intertemporalrechtlicher Kollisionsnormen [Art. 191 BV] Meyer/Arnold, a.a.O., S. 118) - mit Blick auf eine geltungszeitlich motivierte Praxisänderung nicht hinweggesehen werden darf.
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6.3 Schliesslich drängt sich auch im Rahmen der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung (Erw. 3.2 hievor) eine extensive richterliche Interpretation des in Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG verankerten Anspruchs nicht auf. So ergibt sich nach dem unter Erw. 5.2 hievor Gesagten weder aus dem Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV noch aus Art. 8 Abs. 4 BV ein individueller Anspruch auf ein bestimmtes invalidenversicherungsrechtliches Leistungsspektrum zu Gunsten der im Erwerbsleben invaliditätsbedingt benachteiligten Menschen, geschweige denn ein justiziabler Grundrechtsanspruch auf Übernahme invaliditätsbedingter Mehrkosten im Rahmen einer beruflichen Weiterausbildung im bisherigen oder (wie hier strittig) in einem andern Berufsfeld; vielmehr legt die Verfassung die Bestimmung und Ausgestaltung von Massnahmen zum Abbau von Benachteiligungen ausdrücklich in die Kompetenz des Gesetzgebers (Art. 8 Abs. 4 BV). Auch die vom Beschwerdeführer zusätzlich angerufene Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), welche insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung garantiert (BGE 130 I 40 Erw. 4.1; 128 I 94 f. Erw. 2a) und in diesem Schutzgehalt auch eine menschenrechtliche, persönlichkeitsbezogene Dimension aufweist (BGE 122 I 132 f. Erw. 2 und 137 Erw. 3c/bb; siehe auch Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und der EMRK, Bern 1999, S. 639), verschafft - unter Vorbehalt des bedingten Anspruchs auf gesteigerten Gemeingebrauch (BGE 128 II 292 E. 5 S. 297; 127 I 84 E. 4b S. 88, mit Hinweisen) - grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf staatliche Leistungen (BGE 130 I 40 Erw. 4.1, 125 I 161 E. 3e S. 165 f., 182 E. 5b S. 199; 124 I 107 E. 3c S. 113, 122 I 136 f. Erw. 3c/aa; vgl. auch BGE 125 I 173 E. 3c S. 176). Zwar darf der Staat eine (konkrete) Berufszulassung nicht unnötigerweise von Voraussetzungen abhängig machen, die behinderte Menschen nicht erfüllen können (BGE 122 I 137 Erw. 3c/bb); Art. 27 Abs. 2 BV gibt aber keinen Verfassungsanspruch darauf, dass bestimmte Berufe von allen Personen ungeachtet ihrer individuellen Fähigkeiten (Vermögen, Gesundheit, Begabung) ergriffen und ausgeübt werden dürfen (BGE 122 I 136 Erw. 3c/aa).
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6.4 Nach den vorangehenden Erwägungen wiegt der Umstand, dass der Gesetzgeber im hier massgebenden Zeitraum im Sinne des Anliegens des Beschwerdeführers tätig geworden war und der fragliche Anspruch auch einen - vom Gesetzgeber durchaus erkannten und im Rahmen der 4. IV-Revision respektierten - Grundrechtsbezug aufweist, nicht schwer genug, um die übrigen zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte (namentlich der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit; vgl. Erw. 3.3 hievor) zurücktreten zu lassen und eine Änderung der Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung zu rechtfertigen.
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7.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, soweit den Zeitraum vor 1. Januar 2004 betreffend, keinen Anspruch auf Übernahme der im Rahmen des Theologiekurses für Laien invaliditätsbedingt anfallenden Dolmetscherkosten hat und der vorinstanzliche Entscheid demnach standhält.
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8.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 18. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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