BGer I 836/2004 |
BGer I 836/2004 vom 19.08.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 836/04
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Urteil vom 19. August 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Traub
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Parteien
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S.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 15. November 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1954 geborene S.________, Mutter zweier 1982 und 1983 geborener Kinder und seit September 2002 von ihrem Ehemann getrennt lebend, leidet an Depressionen und den Folgen einer Ende 1999 erlittenen vaskulären Enzephalopathie ("Hirninfarkt"). Am 17. Juli 2002 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern tätigte medizinische, hauswirtschaftliche und erwerbliche Abklärungen und stellte mit Verfügung vom 1. April 2004 fest, der Invaliditätsgrad betrage 33 Prozent, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Auf Einsprache hin bestätigte die Verwaltung diese Festlegung mit Entscheid vom 23. Juli 2004.
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde, nunmehr unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 38 Prozent, ab (Entscheid vom 15. November 2004).
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C.
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S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei, unter Aufhebung von vorinstanzlichem und Einspracheentscheid, zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente auszurichten.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht errechnete einen Invaliditätsgrad von 38 Prozent, indem es die für den erwerblichen Bereich ermittelte Invalidität von 44 Prozent und die Einschränkung im Haushalt von 16 Prozent im Verhältnis 80 zu 20 Prozent gewichtete. Strittig ist allein, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollumfänglich erwerbstätig wäre, wie sie selber geltend macht, oder ob mit den Vorinstanzen anzunehmen ist, sie würde ohne den versicherten Gesundheitsschaden ein Teilzeitpensum von 80 Prozent wahrnehmen und sich zu 20 Prozent der verfügbaren Zeit ihrem Haushalt widmen.
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1.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend vorausgeschickt hat, sind bei der Prüfung eines allfälligen schon vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Das ATSG brachte allerdings hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (BGE 130 V 343; speziell zur Frage der gemischten Methode: BGE 130 V 393), so dass auch die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur weiterhin massgebend ist.
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Auf die zutreffende vorinstanzliche Darstellung der massgebenden Normen und Grundsätze kann verwiesen werden. Dies betrifft namentlich den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [sowohl in der bis Ende 2002 als auch in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung]; Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [sowohl in der bis Ende 2003 als auch in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende 2003]), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG) sowie bei teilweise Erwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung]; Art. 28 Abs. 2ter IVG; BGE 125 V 149 Erw. 2a). Ergänzend zu verweisen ist für die beweisrechtliche Würdigung von medizinischen Berichten auf BGE 125 V 352 Erw. 3a sowie - analog dazu - hinsichtlich der Abklärungsberichte der IV-Stelle auf BGE 128 V 93.
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2.
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Zu prüfen ist, ob im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit von 80 Prozent oder ein Vollpensum ausgeübt würde.
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2.1 Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei die hypothetische, im Gesundheitsfall ausgeübte (Teil-)Erwerbstätigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan sein muss (BGE 125 V 150 Erw. 2c).
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2.2
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2.2.1 Die Versicherte macht geltend, angesichts ihrer familiären Situation - sie lebt seit September 2002 von ihrem Ehemann getrennt, die beiden erwachsenen Kinder sind aus dem Elternhaus ausgezogen - wäre sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollumfänglich erwerbstätig, weil sie sich spätestens seit der Trennung gezwungen gesehen hätte, überwiegend selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Nach der Trennungsvereinbarung vom 7./10. November 2002 ist der Ehemann der Beschwerdeführerin verpflichtet, dieser monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3659.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird, entsprechend der geltenden Rechtslage (Art. 179 Abs. 1 ZGB), bei Änderung der Verhältnisse jeweils angepasst. Im Gegensatz zur Regelung des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 ZGB) bleibt es im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens grundsätzlich zwar bei der bisherigen Aufgabenteilung, wenn mit dem Erwerbseinkommen der Ehegatten nach der bisherigen Ordnung die Kosten beider Haushalte gedeckt werden können; es soll nicht bereits auf der Stufe des Getrenntlebens eine neue Aufgabenteilung präjudiziert werden (Ivo Schwander, Basler Kommentar zum ZGB, 2. Aufl. 2002, Art. 176 Rz 3 f.). Im vorliegenden Fall besteht aber Einigkeit, dass die Versicherte zwecks Erhaltung des Lebensstandards eine Erwerbstätigkeit mit erheblichem Umfang aufgenommen hätte. Auch unter dem Aspekt der absehbaren Möglichkeit einer Scheidung erscheint es nachvollziehbar, dass sie im Gesundheitsfall versucht hätte, sich im Hinblick auf die dannzumal im Rahmen des Zumutbaren einforderbare Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität (vgl. Art. 125 ZGB) - dies nicht zuletzt in Anbetracht ihres Alters von 50 Jahren - rechtzeitig im Arbeitsmarkt zu etablieren; dabei entsprechen die angebotenen Stellen mehrheitlich einer Vollzeitbeschäftigung. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin das grösstmögliche Arbeitspensum versehen würde, erscheint auch mit Blick auf den verhältnismässig tiefen Lohnansatz plausibel; das kantonale Gericht hat, umgerechnet auf einen Erwerbsgrad von 100 Prozent, ein Valideneinkommen von lediglich rund Fr. 3900.- ermittelt.
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Nach dem Gesagten besteht vorliegend eine andere Ausgangslage als im Urteil S. vom 13. Juni 2005 (I 200/05), wo ausgeführt wurde, für eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nach der Trennung hätte auch im Gesundheitsfall keine wirtschaftliche Notwendigkeit vorgelegen, während für eine unabhängig davon gegebene diesbezügliche Absicht keine hinreichenden Anhaltspunkte bestünden (Erw. 2.2).
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2.2.2 Zu prüfen bleibt, ob die weiteren Lebensumstände eine abweichende Annahme rechtfertigen. Die Vorinstanzen unterstellten, die Versicherte hätte die Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zugunsten einer Tätigkeit im Haushalt auf 80 Prozent beschränkt. Einschlägige Indizien finden sich indes nicht: Die Beschwerdeführerin bewohnt nach der Trennung eine Zweizimmerwohnung. Sie pflegt nur Hobbies, die auch im Rahmen der üblichen Freizeit ausgeübt werden könnten, also keinen zusätzlichen Zeitbedarf bedingen. Der Umstand, dass ihr das Erwachsenwerden und die damit verbundene Ablösung der beiden Kinder etwelche Mühe bereitete (vgl. den Bericht des Psychiatriezentrums X.________ vom 24. April 2002), spricht im Übrigen eher gegen die Wahl eines reduzierten Arbeitspensums, ebenso das Fehlen anderweitiger Betreuungspflichten oder etwa von ehrenamtlichen Tätigkeiten. Nachdem die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Eigentumswohnung ausgezogen ist, bildet auch die seit 1996 wahrgenommene Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft kein Indiz für eine - hypothetisch - reduzierte Erwerbstätigkeit mehr.
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2.2.3 Die Vorinstanzen stellen massgeblich auf - divergierende - Aussagen der Versicherten zum hier strittigen Punkt ab. Diese vermögen die aus den objektiven Gegebenheiten fliessende Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollumfänglich erwerbstätig, nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bei der Befragung durch die Abklärungspersonen der IV am 11. März 2004 zunächst davon gesprochen, sie würde bei guter Gesundheit zu 100 Prozent arbeiten und erst danach, quasi auf entsprechende Suggestivfrage hin, einen hypothetischen Beschäftigungsgrad von 80 Prozent angegeben. Diese Darstellung bleibt als solche unwidersprochen; in einem internen Papier vom 18. Mai 2004 führt der Abklärungsdienst lediglich in allgemeiner Weise aus, angesichts der persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Umstände sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkung ein volles Arbeitspensum versehen würde. Davon kann, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, gerade nicht ausgegangen werden. Zudem gewinnt die Darstellung an Glaubwürdigkeit, weil sie bereits in der Einsprache der (damals ohne Rechtsbeistand handelnden) Versicherten zum Ausdruck kam.
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Das kantonale Gericht wiederum verweist auf eine Auskunft der Versicherten, welche die schriftliche Frage der IV-Stelle, wie viele Wochenstunden sie bei guter Gesundheit einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, im Februar 2003 mit "Voraussetzung: 'ruhige Stelle 50 %'" beantwortet hatte. Diese Formulierung zeigt, dass die Beschwerdeführerin die hypothetische Frage entweder nicht richtig er-fasst hatte oder nicht genügend von ihrer tatsächlichen und aktuellen Befindlichkeit abstrahieren konnte. Insgesamt legen es die Äusserungen der Versicherten nicht nahe, von der Schlussfolgerung abzugehen, wie sie sich aus den objektiven Umständen ergibt (Erw. 2.2.2 hievor).
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3.
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3.1 Die Verfahrensbeteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 50 Prozent arbeitsfähig ist. Das kantonale Gericht hat für die Bemessung sowohl des Validen- wie auch des Invalideneinkommens in begründeter Weise auf denselben tabellarischen Lohnansatz abgestellt und beim Invalideneinkommen einen Abzug von zehn Prozent vorgenommen (vgl. BGE 126 V 75). Dadurch ist ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent und somit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausgewiesen.
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3.2 Der Gesundheitsschaden besteht, soweit rechtserheblich, seit Februar 2000 (Depression) bzw. April 2000 (vaskuläre Enzephalopathie; vgl. den Arztbericht des Dr. K.________ vom 25. November 2002). Da die Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2002 erfolgte, ist die Invalidenrente ab dem 1. Juli 2001 geschuldet (Art. 29 Abs. 1 lit. b und Art. 48 Abs. 2 IVG).
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; vgl. bezüglich der Vertretung durch den Rechtsdienst für Behinderte der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter [SAEB]: SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341 Erw. 3).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. November 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 23. Juli 2004 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 19. August 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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