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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.110/2005 /ruo
Urteil vom 24. August 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer.
Gegenstand
Art. 8, 9, 29 und 30 BV sowie Art. 6 EMRK
(Zivilprozess; Arbeitsvertrag),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer,
vom 22. Februar 2005.
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) stellte A.________ (Beschwerdeführer) mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 3. Januar 1997, wirksam ab 1. Januar 1997, als Chauffeur für internationale Transporte ein. Im Januar 2001 wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst.
B.
Mit Klage vom 27. März 2002 beantragte der Beschwerdeführer dem Arbeitsgericht Laufenburg, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für geleistete Überstunden in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Dezember 2000 Fr. 53'406.70 brutto bzw. Fr. 48'482.60 netto zu bezahlen, Quellensteuerabzug und richterliches Ermessen vorbehalten. Mit Urteil vom 24. Mai 2004 schützte das Arbeitsgericht die Klage im Umfang von Fr. 33'089.30. Es stellte für den Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden grundsätzlich auf die Agenda-Einträge des Beschwerdeführers ab, schloss aber nicht aus, dass die Stundenaufstellung auch nicht entschädigungspflichtige Präsenzzeiten umfasste, und brachte an den summarischen Aufzeichnungen bis Ende 1999 Vorbehalte an. Das Gericht kürzte deshalb die bis Ende 1999 aufgezeichneten Stunden um einen Drittel, jene für das Jahr 2000 um einen Viertel. Es hielt einen Anspruch für 1500 entschädigungspflichtige Überstunden für ausgewiesen. Ausgehend von einem Lohn von Fr. 24.30 pro Überstunde (Fr. 19.45 brutto zuzüglich des Überstundenzuschlags von 25%) sprach es dem Kläger entsprechend Fr. 36'450.-- brutto bzw. Fr. 33'089.30 netto zu.
Die Beschwerdegegnerin gelangte dagegen mit Appellation an das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, und beantragte die Klageabweisung. Der Beschwerdeführer verlangte mit Anschlussappellation zur Hauptsache die Zusprechung von Fr. 48'482.60 netto. Das Obergericht wies die Klage am 22. Februar 2005 in Gutheissung der Appellation und Abweisung der Anschlussappellation ab.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Obergerichts vom 22. Februar 2005 aufzuheben, und das Verfahren zur korrekten Festlegung der tatsächlichen Verhältnisse an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 127 II 1 E. 2c). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
2.
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat die Beschwerdeschrift eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie der angefochtene Entscheid verletzt. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Das gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei unter Verletzung seines Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen das Willkürverbot; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern sein verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung findet somit im Bereich der Verfassungsbeschwerde keine Anwendung, sondern es gilt das Rügeprinzip: der Richter untersucht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus umfassend auf seine Verfassungsmässigkeit, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der in der Beschwerde rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b).
2.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, genügen seine entsprechenden Vorbringen den vorstehend genannten Begründungsanforderung in weiten Teilen nicht.
Ferner rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) sowie des Rechts auf ein faires und unparteiisches Verfahren vor einem unabhängigen Richter (Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 BV). Mit Bezug auf diese drei Verfassungsbestimmungen ist der Beschwerdeschrift auch nicht ansatzweise eine Begründung zu entnehmen. Auf die betreffenden Rügen ist deshalb nicht einzutreten.
3.
3.1 Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht mit einem anderen Rechtsmittel gerügt werden kann. Diese Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gilt insbesondere auch im Verhältnis zur Berufung (BGE 129 I 173 E. 1.1 S. 174; 120 II 384 E. 4a). Die Rüge falscher Anwendung von Bundesrecht ist in berufungsfähigen Streitsachen mit Berufung vorzubringen (Art. 43 OG), so dass die staatsrechtliche Beschwerde insoweit verschlossen bleibt. Das gilt ungeachtet der Frage, ob privates oder öffentliches Bundesrecht in Frage steht (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, N 1.3.1 zu Art. 43 OG).
3.2 Vorliegend ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit zu beurteilen, deren Streitwert über Fr. 8'000.-- liegt. Berufungsfähigkeit ist somit gegeben (Art. 46 OG). Soweit die Beschwerdevorbringen auf Kritik an der Auslegung und Anwendung von Bundesrecht hinauslaufen, ist deshalb darauf nicht einzutreten. Das gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2e der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (SR 822.221, ARV 1, Chauffeurverordnung) rügt, das Obergericht habe missachtet, dass die im Betrieb verbrachten Präsenzzeiten, Wartezeiten und Kurzpausen bis fünfzehn Minuten als Arbeitszeit anzurechnen seien. Ob in unmittelbarer Umgebung des Betriebs verbrachte Präsenzzeit abgeltungspflichtig ist oder nicht, stellt eine auf Bundesebene geregelte Rechtsfrage dar.
4.
4.1 Soweit in einer staatsrechtlichen Beschwerde Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht; der Beschwerdeführer hat daher darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Dagegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte. Es geht nicht an, in einer staatsrechtlichen Beschwerde bloss appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben, als ob dem Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tat- und Rechtsfragen zukäme.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer sich nicht an diese Grundsätze hält, sondern sich damit begnügt, den angefochtenen Entscheid einfach als willkürlich auszugeben und dem Bundesgericht die abweichende eigene Auffassung zu unterbreiten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das gilt insbesondere für die pauschalen Hinweise auf eigene Angaben im kantonalen Verfahren, die Zeugenaussagen oder andere Akten, aber auch für alle weiteren allgemeinen Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer die Einschätzung des Arbeitsgerichts als einzig plausibel ausgeben will, zumal er dabei teilweise einen gegenüber dem angefochtenen Urteil beliebig erweiterten Sachverhalt als gegeben unterstellt. Dasselbe gilt für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ohne klaren Bezug zu bestimmten Erwägungen des Obergerichts.
5.
Nach dem angefochtenen Urteil gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 eine Gesamtstrecke von 63'229 km zurückgelegt hat. Gestützt darauf berechnete das Obergericht unter Zugrundelegung einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 77,65 km/h eine gesamte Lenkzeit von 814,3 Stunden für das erste halbe Jahr 2000. Diese Feststellung lässt der Beschwerdeführer unangefochten. Ebenso anerkennt er, dass das Obergericht zutreffend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden ausgegangen sei.
Demgegenüber ist unter den Parteien nach wie vor streitig, in welchem Ausmass "übrige Arbeitszeiten" einschliesslich gemäss Art. 2 lit. e ARV 1 entschädigungspflichtiger Präsenzzeiten angefallen sind.
6.
6.1 Im kantonalen Verfahren waren sich die Parteien einzig darüber einig, dass zur Ermittlung der übrigen Arbeitszeit nicht auf die Fahrtenschreiber-Einlageblätter zurückgegriffen werden kann, da der Beschwerdeführer mehrmals an Stelle der Position "übrige Arbeitszeit" die Einstellung "Pause" verwendet hat. Das Obergericht erblickte aber auch in den betreffenden Einträgen in der Agenda des Beschwerdeführers keine verlässliche Grundlage zur Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeit, was dieser als willkürlich rügt. Zur Begründung legte das Obergericht beispielhaft dar, dass der Beschwerdeführer die Pausen nicht zuverlässig erfasst habe:
6.1.1 Für den 29. Juli 2000 hat der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Urteil siebzehn Arbeitsstunden aufnotiert und einen pauschalen Pausenabzug von einer Stunde vorgenommen. Für diesen Tag zeigten jedoch die eingereichten Fahrtenschreiber-Einlageblätter, dass die aufgezeichnete Bewegungszeit von insgesamt 16 Stunden (ca. 00.30 bis 03.30 Uhr und 08.30 bis 21.30 Uhr) von 12.30 bis 13.10 Uhr und von 18.15 bis 18.45 Uhr unterbrochen worden sei. Da der Beschwerdeführer auf der zurückgelegten Strecke keine weiteren Arbeiten zu verrichten gehabt habe, sei deshalb anzunehmen, dass er die vorgeschriebenen Pausen eingelegt habe, um etwas zu essen und zu trinken. Der rund einstündige Bewegungsunterbruch gelange daher als Pause in Abzug. Somit wären 15 und nicht die vom Beschwerdeführer notierten 16 Arbeitsstunden ausgewiesen.
Diesen Ausführungen des Obergerichts hält der Beschwerdeführer entgegen, der von ihm veranschlagte Zuschlag von einer Stunde zur ausgewiesenen Lenkzeit von 16 Stunden betrage lediglich 6.25 % für die übrige Arbeitszeit (Abgabe/Entgegennahme Fracht-/Zollpapiere, Anweisungen, Besprechungen, Wartezeiten, vorbereiten des Fahrzeuges etc.) und sei daher ohne weiteres plausibel. Es sei deshalb unerfindlich, wie das Obergericht zum Schluss kommen könne, er habe nicht zu wenig, sondern zu viel Arbeitszeit aufgeschrieben.
Mit diesen Vorbringen stellt der Beschwerdeführer der Argumentation des Obergerichts schlicht seine eigene gegenteilige Auffassung gegenüber, was zur Begründung des Willkürvorwurfs offensichtlich nicht genügt. Insbesondere setzt er sich nicht mit der in diesem Zusammenhang getroffenen Annahme des Obergerichts auseinander, dass es auf der gefahrenen Strecke keine weiteren Arbeiten zu verrichten gab, es sich namentlich bei der gemäss Fahrtenschreiber ausgewiesenen verlangsamten Fahrt kurz vor 15 Uhr um die Zollpassage gehandelt haben dürfte, die aber keinen Stillstand erforderte, da es wohl nichts zu verzollen gegeben habe, nachdem am Vortag gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Madrid abgeladen worden sei. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie den dargelegten Anforderungen an eine Willkürrüge überhaupt genügt.
6.1.2 Auch für den 21. Februar 2000 hat der Beschwerdeführer nach Auffassung des Obergerichts rund eineinhalb Stunden zu viel Arbeitszeit deklariert. Das Obergericht hielt es aufgrund der Zeugenaussagen für wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Auftrag für diesen Tag bereits am Freitag, den 18. Februar 2000, erhalten hatte. Er habe in seinen Notizen für den Montag, den 21. Februar 2000, den Arbeitsbeginn auf 7.30 Uhr festgelegt, sei aber laut Fahrtenschreiber-Einlageblatt erst um 9.20 Uhr zu einer Fahrt aufgebrochen. Da es sich dabei um eine Leerfahrt gehandelt habe, seien mit Ausnahme des auf 10 Minuten geschätzten Vorbereitungsaufwandes für die Kontrolle und das Starten des Fahrzeugs keine Arbeiten angefallen, die er zwischen 7.30 Uhr bis zur Abfahrt um 9.20 Uhr erledigt hätte. Für diesen Morgen sei eine durch die Beschwerdegegnerin verursachte Wartezeit nicht einmal behauptet worden.
Auch diesbezüglich trägt der Beschwerdeführer lediglich in allgemeiner Weise vor, es erscheine aufgrund der Zeugenaussagen naheliegend, dass ein Ausnahmefall in dem Sinne vorgelegen habe, dass er nicht gewusst habe, ob und wann er am Montag eingesetzt würde und dass er sich deshalb im Betrieb habe bereithalten müssen, weil er zufolge seines langen Anfahrtsweges zum Arbeitsort im Gegensatz zu anderen Chauffeuren nicht kurzfristig abrufbar gewesen sei. Dabei macht er aber weder substanziiert geltend noch belegt er, dass er im kantonalen Verfahren für den Morgen des 21. Februar 2000 entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil eine durch die Arbeitgeberin verursachte Wartezeit behauptet hätte. Damit ist auch diese Willkürrüge ungenügend begründet.
6.1.3 Mit Bezug auf die Aufzeichnung des Beschwerdeführers, wonach er das Fahrzeug am 28. Februar 2000 von 8 Uhr bis 12 Uhr gereinigt haben soll, hält ihm das Obergericht mit der Beschwerdegegnerin aufgrund seines eigenen Agenda-Eintrags entgegen, dass er danach bereits am Freitag, den 25. Februar 2000, Service- und Reinigungsarbeiten am Fahrzeug durchgeführt habe. Mit dem daraus gezogenen Schluss des Obergerichts, der Agenda-Eintrag sei für den Nachweis, dass er am 28. Februar 2000 von 8 - 12 Uhr abgeltungspflichtige Arbeit geleistet hat, nicht tauglich, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Willkür ist insoweit nicht dargetan.
6.1.4 Dasselbe gilt für den 13. März 2000, für den der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Urteil nicht zu erklären vermochte, weshalb die eineinhalb Stunden aufgeschriebene Arbeitszeit bis zum nachgewiesenen Start zur Fahrt nach Walwijk entschädigungspflichtig sein soll. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich in appellatorischer Kritik und ist nicht zu hören, zumal auch in der staatsrechtlichen Beschwerde unerklärt bleibt, weshalb sich der Beschwerdeführer bei angeblich noch fehlender Arbeitsanweisung für den Montagmorgen das eine Mal verpflichtet fühlte, bereits um 7.30 Uhr im Betrieb zu erscheinen, das andere Mal erst um 9 Uhr.
6.2 Wenn das Obergericht aufgrund der genannten Unsicherheiten den Agenda-Einträgen des Beschwerdeführers die hinreichende Beweistauglichkeit absprach, hat es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein Verfassungsrecht verletzt.
7.
Das Obergericht hat anschliessend die vom Beschwerdeführer neben der Lenkzeit tatsächlich geleistete "übrige Arbeitszeit" aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Zeugenaussagen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt. Unbestritten blieb diesbezüglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Minuten für Vorbereitungsarbeiten am Fahrzeug, von 60 Minuten für Aussenwäsche und von 55 Minuten für die Tankreinigung. Für die Zollformalitäten setzte das Obergericht 90 Minuten pro Woche ein, was der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beanstandet.
Hingegen rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe unter Verletzung des Willkürverbots festgestellt, der wöchentliche Zeitbedarf für das Be- oder Entladen des Fahrzeugs betrage im Zeitraum von August 1997 bis Dezember 2000 270 Minuten.
7.1 Im Zusammenhang mit der für das Be- oder Entladen von zähflüssigen Produkten zu veranschlagende Dauer bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe willkürlich nicht auf die Frachtbriefe abgestellt, aus welchen Zeitspannen von bis zu 6 Stunden zwischen Ankunfts- und Abfahrtszeit hervorgingen. Er macht allerdings nicht geltend, die vom Obergericht gestützt auf die übrigen Beweismittel vorgenommene Schätzung des Zeitaufwands von durchschnittlich 165 Minuten pro Be- oder Entladevorgang bzw. die darauf gestützte Feststellung des Zeitaufwands sei im Ergebnis willkürlich. Vielmehr akzeptiert er diese Schätzung ausdrücklich als "nicht völlig abwegig". Auf die erhobene Willkürrüge ist daher nicht weiter einzugehen.
7.2 Soweit das Obergericht den Zeitbedarf für Be- oder Entladen von Gefahrengut auf 15 Minuten pro Ladevorgang schätzte, lässt der Beschwerdeführer das kantonale Urteil überhaupt unangefochten.
7.3 Dagegen macht er geltend, dem Obergericht sei ein Rechnungsfehler unterlaufen, wenn es in Bezug auf das Be- oder Entladen der "übrigen Produkte" festhalte, nach den Zeugenaussagen seien für das Beladen 15 bis 90 und für das Entladen 30 bis 120 Minuten erforderlich, und daraus folgere, der Schätzung sei ein "durchschnittlicher Mittelwert" von 45 Minuten pro Be- oder Entladevorgang zugrunde zu legen. Denn der Durchschnitt betrage für das Beladen 52,5 bzw. für das Entladen 75 Minuten, was einen durchschnittlichen Mittelwert von mindestens 63,75 Minuten pro Be- oder Entladevorgang ergebe.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorträgt, verkennt der Beschwerdeführer dabei, dass das arithmetische Mittel nur dann ausschlaggebend wäre, wenn sich der Zeitbedarf gleichmässig auf alle Fuhren verteilen würde. Dass dies der Fall gewesen wäre, wurde jedoch im kantonalen Verfahren nicht einmal behauptet. Inwiefern es aber im Ergebnis geradezu stossend sein soll, den durchschnittlichen Mittelwert bei 45 Minuten festzulegen, geht aus der Beschwerde nicht einmal ansatzweise hervor. Auch diese Rüge ist daher unbegründet.
7.4 Aus dem Dargelegten ergibt sich als Zwischenergebnis, dass das Obergericht willkürfrei festgestellt hat, für das Laden und Entladen der 366 Fuhren (732 Be- oder Entladevorgänge, wovon unbestrittenermassen je 146 Vorgänge für zähflüssige Produkte und Gefahrengut sowie 440 Vorgänge für übrige Produkte anfielen) während des Zeitraums von August 1997 bis Dezember 2000 seien 768 Arbeitsstunden zu veranschlagen.
7.5 Der Beschwerdeführer hält allerdings dafür, die Feststellung, wonach die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für das Be- oder Entladen des Fahrzeugs 270 Minuten betrage, sei unabhängig davon willkürlich, ob die Schätzungen hinsichtlich der durchschnittlichen Dauer der Lade- oder Entladevorgänge vor der Verfassung standhielten. Denn das Obergericht habe in nicht nachvollziehbarer Weise angenommen, der Zeitraum von August 1997 bis Dezember 2000 umfasse 170 Arbeitswochen, auf den die 768 Arbeitsstunden zu verteilen seien. Unter Berücksichtigung von jährlich vier Kalenderwochen Ferien und mindestens zwei Kalenderwochen Feiertagen (mindestens 9 Arbeitstagen) pro Jahr und ohne Rücksicht auf allfällige krankheitsbedingte Abwesenheiten verblieben nur circa 46 Arbeitswochen. Für den Zeitraum August 1997 bis Dezember 2000 ergebe dies gerundet 147 (recte: 157) Wochen.
In der Tat ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Obergericht für einen Zeitraum von 3 Jahren und 5 Monaten von 170 Arbeitswochen ausgeht, wenn nach seiner eigenen Feststellung jährlich 4 Wochen für Ferien und 9 Arbeitstage für Feiertage (= 1,8 Wochen) abzuziehen sind. Das ergäbe pro Jahr 46,2 Arbeitswochen, umgerechnet auf drei Jahre und 5 Monate 157,85 Arbeitswochen. Auf dieser Basis korrigiert ergibt die vom Obergericht angestellte Rechnung einen wöchentlichen Zeitbedarf von rund 292 Minuten für das Be- oder Entladen (768 h : 157,85 Arbeitswochen x 60 = 291,92).
7.6 Damit ist aber noch nicht dargetan, dass das Obergericht in Willkür verfiel, wenn es in Anbetracht der für das erste Halbjahr 2000 festgestellten Arbeitszeit schloss, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des streitbetroffenen Arbeitsverhältnisses keine Überstunden geleistet:
Wird die Zahl von 292 Minuten pro Woche für das Be- oder Entladen des Fahrzeugs in die Rechnung des Obergerichts bezüglich der vom Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 2000 geleisteten Arbeitszeit eingesetzt, beläuft sich die totale übrige Arbeitszeit auf 572 Minuten pro Woche oder auf 220,2 Stunden für das ganze erste Halbjahr 2000 (572 min. x 23.1 Wochen : 60). Hinzu kommt die unumstrittene Lenkzeit für das Halbjahr von 814,3 Stunden. Hochgerechnet auf ein Jahr resultiert daraus eine Gesamtarbeitszeit von 2069 Stunden ([220,2 h + 814,3 h] X 2). Daraus erhellt mit Blick auf die im angefochtenen Urteil festgestellte und nicht bestrittene jährliche Soll-Arbeitszeit von 2079 Stunden, dass der obergerichtliche Schluss, der Beschwerdeführer habe keine Überstunden geleistet, im Ergebnis keineswegs unhaltbar ist.
8.
Insgesamt erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: