BGer 1P.365/2005 |
BGer 1P.365/2005 vom 25.08.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.365/2005 /gij
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Urteil vom 25. August 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Frei,
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gegen
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Kantonales Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte, Klosterhof 8a, 9001 St. Gallen,
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Durchsuchung von Datenträgern,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
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19. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Eintretensverfügung vom 10. Januar 2005 bewilligte das Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen ein von der Staatsanwaltschaft Offenburg eingereichtes Rechtshilfeersuchen. Gleichzeitig ordnete es eine Hausdurchsuchung bei der X.________AG an.
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Am 2. Februar 2005 führte die Kantonspolizei die Hausdurchsuchung durch. Dabei beschlagnahmte sie verschiedene Unterlagen, die antragsgemäss versiegelt wurden.
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Am 22. Februar 2005 ersuchte das Untersuchungsamt die Anklagekammer des Kantons St. Gallen um Entsiegelung.
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Am 19. April 2005 entschied die Anklagekammer in der Sache wie folgt:
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1. Die Durchsuchung der im Verzeichnis der Kantonspolizei vom 2. Februar 2005 unter den Positionen Nrn. 1-4 sowie 6-8 aufgeführten Unterlagen wird bewilligt.
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2. Die Gesuchsgegnerin ist im Sinne von Ziff. 5 Abs. 2 der im Jahre 2001 von der Anklagekammer erlassenen Weisung über die Wahrung von Privat- und Geschäftsgeheimnissen bei der Durchsuchung von Datenträgern berechtigt, an der Ausscheidung teilzunehmen.
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3. Die Ausscheidung der unter der Position Nr. 5 gemäss Verzeichnis der Kantonspolizei vom 2. Februar 2005 sichergestellten Unterlagen wird im Sinne von Ziff. 7 der vorerwähnten Weisung vom Präsidenten der Anklagekammer vorgenommen."
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B.
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Die X.________AG hat am 14. Juni 2005 beim Bundesgericht eine als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe eingereicht. Sie beantragt darin, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und die Sache an diese zurückzuweisen. Sie rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Anklagekammer auf einen Einwand nicht eingegangen und ihren Entscheid damit mangelhaft begründet habe.
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C.
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Die Anklagekammer hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat Gegenbemerkungen eingereicht. Sie beantragt, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
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Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
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Die eingegangenen Stellungnahmen sind der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2005 zugestellt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist gegen Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80f IRSG). Die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde scheidet damit aus (Art. 84 Abs. 2 OG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte mit gerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 322 N. 291).
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Es stellt sich demnach einzig die Frage, ob die staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden kann. Eine solche Umdeutung ist grundsätzlich möglich. Sie setzt aber voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt sind (BGE 127 II 198 E. 2a S. 203, mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall.
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Der angefochtene Entscheid bewilligt die Entsiegelung. Er schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid (BGE 126 II 495 E. 3). Gemäss Art. 80f Abs. 2 in Verbindung mit Art. 80e lit. b IRSG sind selbständig anfechtbar Zwischenverfügungen, die einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken:
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1. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
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2. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
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Diese Regelung ist abschliessend (BGE 126 II 495 E. 5e/bb S. 503). Im vorliegenden Fall geht es weder um die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen noch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind. Der angefochtene Entscheid stellt daher einen selbständig nicht anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Die Beschwerdeführerin kann ihn nach Art. 80f IRSG erst zusammen mit der Schlussverfügung anfechten.
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Der Beschwerdeführerin würde es im Übrigen auch nicht helfen, wenn der angefochtene Entscheid selbständig anfechtbar wäre. Denn sie hätte die Frist von 10 Tagen nach Art. 80k IRSG für die Anfechtung einer Zwischenverfügung verpasst. Ihr Vertreter hat den angefochtenen Entscheid am 17. Mai 2005 in Empfang genommen. Die am 14. Juni 2005 der Post übergebene Beschwerde wäre damit verspätet.
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2.
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Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. August 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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