BGer 4C.119/2005
 
BGer 4C.119/2005 vom 25.08.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.119/2005 /ruo
Urteil vom 25. August 2005
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
A.________,
B.________,
Beklagte und Berufungskläger,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,
gegen
C________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Kunz.
Gegenstand
Kaufvertrag; Grundlagenirrtum,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 9. November 2004.
Sachverhalt:
A.
C.________ (nachstehend: Kläger) erlangte am 20. September 2000 den Schiff-Führerausweises. In der Folge suchte er in Bootszeitschriften und im Internet nach einem passenden Boot. Als er davon Ende 2000 anlässlich eines gemeinsamen Nachtessens mit A.________ (nachstehend: Beklagter) und B.________ (nachstehend: Beklagte) erzählte, boten diese ihm das Motorboot zum Kauf an, auf dem der Kläger als Jugendlicher verschiedentlich zu Gast war. Mit schriftlichem Vertrag vom 27. Januar 2001 verkauften die Beklagten dem Kläger dieses Boot ab Boje 326 in Melano zum Preis von Fr. 27'000.--. Im Vertrag wurde das Boot wie folgt umschrieben: "ORUPO Posillipo, Fischerman, Baujahr 1982, Motormarke Volvo Penta AQ 170/N2, 170 PS Immatrikulationsnummer Ti 4544". Die Beklagten überliessen dem Kläger eine Kopie des Teilkasko-Versicherungsvertrages von Wassersportfahrzeugen zwischen der "Versicherung X.________" und der Beklagten für deren Motorboot "ORUPO Posillipo, Fischerman, Baujahr 1982, Motormarke Volvo Penta AQ 170/A/2, 170 PS Immatrikulationsnummer Ti 4544" vom 1. April 1992. Am 1. Februar 2001 bestätigte die Beklagte 2 unterschriftlich, den vereinbarten Kaufpreis erhalten zu haben.
Nachdem der Kläger das Boot im Frühjahr 2001 in Betrieb genommen hatte, traten verschiedene Probleme mit dem Motor auf. Der Kläger musste im Mai 2001 Reparaturkosten in der Höhe von Fr. 4'310.60 bezahlen. Zwischen den Parteien kam es zum Streit über die Ursachen der Mängel und über die Kostentragung.
In der Zeit zwischen Juni 2001 und April 2003 schrieb der Kläger das Boot mehrmals zum Verkauf aus. Im Zuge dieser Verkaufsbemühungen kam der Verdacht auf, dass das Boot wesentlich älter sein könnte, als die Vertragsparteien angenommen hatten. Der Verdacht verdichtete sich am 23. April 2002. Am 13. Mai 2002 bestätigte die Firma X.________ dem Käufer, dass der Motor seines Bootes in den Jahren 1969-1972 gebaut worden sei. Die Y.________ AG teilte dem Käufer mit Schreiben vom 14. Juni 2002 mit, die Werft gehe davon aus, es handle sich bei seinem Boot Posillipo Aruba mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein Schiff aus dem Jahre 1971. Die Schalennummer ARB7103 stehe für ARB=Aruba, 71=Jahrgang 1971, 03= 3. Modell aus dem Jahr 1971.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2002 teilte der Kläger den Beklagten mit, das Boot sei mangelhaft, weil es im Jahr 1971 und nicht wie im Kaufvertrag angegeben im Jahr 1982 gebaut worden sei. Er berief sich auf Grundlagenirrtum und erklärte, er sei nicht gewillt, den Vertrag gegen sich gelten zu lassen. Die Beklagten machten daraufhin am 3. Mai 2002 infolge "dieser anwaltlichen Drohungen und Unterstellungen" eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-- geltend und kündigten an, dass jeder weitere Aufwand zum Problem mit dem Kläger ihm mit mindestens Fr. 1'000.-- belastet werde.
Am 8. Mai 2002 teilte der Kläger nochmals mit, er berufe sich auf Grundlagenirrtum und wolle den Vertrag rückabwickeln. Eine weitere formelle Anzeige erfolgte am 7. September 2002. Der Beklagte liess den Kläger daraufhin über Fr. 10'000.-- betreiben (Betreibungs-Nr. Z.________ des Betreibungsamtes Maienfeld vom 22. Mai 2002). Als Grund der Forderung wurden Folge- und Umtriebskosten des Kaufvertrages vom 27. Januar 2001 angegeben.
B.
Am 30. Mai 2002 reichte der Kläger beim Vermittleramt Fünf Dörfer gegen die Beklagten Klage ein. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung wurde am 14. Oktober 2002 der Leitschein mit den klägerischen Begehren ausgestellt, die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Kläger Fr. 30'000.-- zu bezahlen; ferner sei festzustellen, dass die unter Betreibungsnummer Z.________ in Betreibung gesetzte Forderung des Verkäufers von Fr. 10'000.-- nicht bestehe. Diese Klage wurde mit Prozesseingabe vom 1. November 2002 an das Bezirksgericht Landquart prosequiert. Mit Prozessantwort vom 16. Dezember 2002 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, wobei die Beklagten anerkannten, dass die unter der Betreibungsnummer 2020508 in Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten nicht bestehe. Bestritten wurde jedoch die Passivlegitimation des Beklagten. Zudem stellten sich die Beklagten insbesondere auf den Standpunkt, ein mündlicher Kaufvertrag über das Boot sei bereits am 13. Januar 2001 zustande gekommen. Der Kläger habe das Boot "wie gesehen" gekauft, was zeige, dass das Alter des Bootes ihm beim Kauf völlig egal gewesen sei. In der Replik vom 22. Januar 2003 beantragte der Kläger zusätzlich, die Betreibung unter der Nummer Z.________ sei im Betreibungsregister zu löschen.
Das Bezirksgericht Landquart bejahte die Passivlegitimation beider Beklagten. Es holte bezüglich des Alters und Werts des Bootes eine Expertise ein, welche zum Ergebnis kam, das Motorboot sei 1971 in Italien gebaut und dort auch gefahren und benutzt worden. Alsdann kam das Bezirksgericht zum Schluss, dass sämtliche Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR gegeben seien. Dieser Irrtum sei fristgerecht mitgeteilt worden mit der Rechtsfolge, dass der Vertrag mit Wirkung ex tunc aufgelöst werde und bereits erbrachte Leistungen rückzuerstatten seien. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung von Fr. 30'000.-- sei daher mit den Positionen Kaufpreis (Fr. 27'000.--) und Zinsen (5 % seit dem 17. Januar 1001, 1041 Tage = Fr. 3'903.75) ausgewiesen. Jedoch sei zu beachten, dass der Irrtum des Klägers auf seine Fahrlässigkeit zurückzuführen sei, da er vor dem Kauf keine übliche Prüfung der Sache vorgenommen habe. Den Kläger treffe daher die in Art. 26 Abs. 2 OR umschriebene Schadenersatzpflicht aus dem Dahinfallen des Kaufvertrages. Demnach sei gestützt auf Art. 26 Abs. 2 OR die vom Experten festgestellte Wertverminderung des Bootes von Fr. 12'000.-- während der Zeit, in dem dem es im Besitze des Klägers war, von seinem Anspruch abzuziehen, was zu einer Forderung des Klägers von Fr. 18'000.-- führe.
Demnach verpflichtete das Bezirksgericht Landquart mit Urteil vom 17. Dezember 2003 die Beklagten in teilweiser Gutheissung der Klage dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des im Kaufvertrag vom 27. Januar 2001 bezeichneten Motorbootes "ORUPO Posillipo Fischerman" samt Zubehör Fr. 18'000.-- zu bezahlen; weiter nahm das Bezirksgericht von der Anerkennung der Beklagten Vormerk, dass die unter der Betreibungsnummer Z.________ des Betreibungsamtes Maienfeld vom 22. Mai 2002 gegen den Kläger in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10'000.-- nicht bestehe und wies das Betreibungsamt des Kreises Maienfeld an, diese Betreibung im Register zu löschen.
Die Beklagten fochten dieses Urteil beim Kantonsgericht von Graubünden mit Berufung an, mit der sie die Abweisung der Klage beantragten. Der Kläger erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen. Das Kantonsgericht ging zusammengefasst davon aus, der Kläger habe sich bezüglich des Baujahrs 1971 des von ihm gekauften Boots geirrt, da er angenommen habe, es sei im Jahr 1982 gebaut worden. Dieser Irrtum erfülle sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht die Anforderungen eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Zwar hätten die Parteien mit der Wendung, das Boot werde "wie gesehen" verkauft/gekauft die Sachgewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre vermöge eine solche Freizeichnungsklausel die Berufung auf Grundlagenirrtum aber bezüglich zugesicherter Eigenschaft nicht zu verhindern. Da das Baujahr 1982 im Kaufvertrag und auch gemäss den Versicherungsdokumenten zugesichert worden sei, könnten sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf die Freizeichnungsklausel berufen. Demnach seien sämtliche Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR erfüllt. Dass sich der Berufungsbeklagte formgültig und innert Frist auf den Grundlagenirrtum berufen habe (Art. 31 OR), sei aktenkundig und werde auch von den Beklagten nicht bestritten. Der Vertrag sei demnach ungültig, weshalb der Kläger die eigene Leistung Zug um Zug gegen Rückübertragung des Kaufgegenstandes zurückverlangen könne. Die Beklagten hätten daher dem Käufer den bezahlten Kaufpreis in der Höhe von Fr. 27'000.-- zu erstatten. Die Kaufpreissumme sei ab der Bezahlung des Kaufpreises mit 5 % zu verzinsen (Art. 73 Abs. 1 OR). Da die Zinsen ab dem 1. Februar 2001 geschuldet seien, betrage die Zinsschuld bis Ende Oktober 2004 Fr. 5'062.50. Damit sei die vom Kläger geltend gemachte Forderung von Fr. 30'000.-- bereits mit dem Kaufpreis samt Zinsen ausgewiesen. Es könne daher offen bleiben, ob er zusätzlich Anspruch auf Ersatz der Reparatur- und Unterhaltskosten von Fr. 4'000.-- und der entstandenen Lagerkosten von Fr. 4'600.-- habe. Der Kläger habe das Motorboot zurückzuerstatten. Nach Art. 938 Abs. 1 ZGB werde dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig, wer eine Sache in gutem Glauben besitzt und seinem vermuteten Rechte gemäss gebraucht und nutzt. Was dabei untergeht und Schaden leidet, brauche er nicht zu ersetzen. Der Kläger habe das Motorboot bis zur Erklärung des Grundlagenirrtums wie ein Eigentümer nutzen können. Eine Ersatzpflicht für diese Nutzung entfalle daher nach Art. 938 Abs. 1 ZGB. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Art. 938 ZGB nicht zur Anwendung käme, könne der Käufer gleichwohl nicht zu einer Entschädigung für die Benutzung des Boots verpflichtet werden, da es der Kläger nur kurze Zeit habe nutzen können, weil nach der Vorführung zahlreiche Mängel hätten behoben werden müssen. Ab Juli 2002 sei das Motorboot bei einer Bootswerft in Bioggio sachgemäss gelagert worden und der Kläger habe daraus keinen Nutzen mehr gezogen; vielmehr seien ihm Fr. 200.-- pro Monat für die Lagerung des Bootes angefallen. Zu einer Benutzungsentschädigung könne er nicht verpflichtet werden.
Das Bezirksgericht Landquart habe dafür gehalten, der Kläger habe seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, weshalb der Kläger gemäss Art. 26 Abs. 2 OR zum Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet sei. Zwar sei das Verhalten des Irrenden mit einer gewissen Strenge zu behandeln. Nach der übereinstimmenden Lehre dürfe sich ein Käufer indessen auf Angaben des Verkäufers über Eigenschaften des Vertragsgegenstandes grundsätzlich verlassen und brauche diese nicht selbst nachzuprüfen. Im vorliegenden Fall habe der Käufer die Verkäufer privat gekannt und sei schon mehrmals auf deren Boot gewesen. Er habe keinen Anlass gehabt, an ihren Angaben zum Baujahr des Bootes zu zweifeln. Vielmehr habe er auf den Kaufvertrag und die ihm übergebenen Versicherungsdokumente, in denen als Baujahr explizit das Jahr 1982 aufgeführt war, vertrauen dürfen. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts könne ihm daher keine Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 1 OR vorgeworfen werden, weil er die Angaben der Verkäufer zum Alter des Bootes vor dem Vertragsabschluss nicht näher abgeklärt habe. Der vom Bezirksgericht vorgenommene Abzug der Wertverminderung sei daher nicht gerechtfertigt und die Anschlussberufung sei in diesem Sinne gutzuheissen. Gemäss diesen Erwägungen wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 9. November 2004 die Berufung ab, hiess die Anschlussberufung gut, hob das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und verpflichtete die Beklagten in Gutheissung der Klage unter solidarischer Haftbarkeit, dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des im Kaufvertrag vom 27. Januar 2001 bezeichneten Motorbootes "ORUPO Posillipo Fischerman" samt Zubehör Fr. 30'000.-- zu bezahlen.
C.
Die Beklagten haben das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. November 2004 sowohl mit eidgenössischer Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten. Auf letztere ist das Bundesgericht am 1. Juli 2006 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Mit der Berufung stellen die Beklagten die Anträge, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben oder als nichtig zu erklären und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). Demnach ist die form- und fristgerecht eingereichte Berufung grundsätzlich zulässig.
1.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG). Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs 1 lit c OG). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die Berufung nicht gegeben (BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486).
1.3 Auf die Berufung ist nicht einzutreten, soweit die Beklagten - ohne eine der genannten Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geltend zu machen - von einem Sachverhalt ausgehen, der von diesen Feststellungen abweicht. Dies gilt für die Angabe, gemäss dem tatsächlich übereinstimmenden Willen der Parteien habe sich die Freizeichnungsklausel auch auf das Alter des Bootes bezogen.
1.4 Im Berufungsverfahren sind Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Auf die Rüge, das Kantonsgericht habe Art. 18 lit. b und g des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Graubünden über die Ausstandsgründe missachtet, ist daher nicht einzutreten.
1.5 Die Beklagten machen geltend, das Kantonsgericht habe angegeben, eine Anordnung einer Parteibefragung des Beklagten stehe nicht mehr zur Diskussion. Dabei habe das Kantonsgericht übersehen, dass mit der kantonalen Berufungsbegründung auf S. 3 nochmals verlangt worden sei, den Beklagten als Partei bzw. als Zeugen zu seiner Passivlegitimation einzuvernehmen. Das Obergericht habe daher den aus Art. 8 ZGB abgeleitete Beweisführungsanspruch der beweisbelasteten Partei verletzt.
Die Beklagten lassen ausser Acht, dass das Kantonsgericht anführte, eine Parteibefragung stehe nicht mehr zur Diskussion, weil die Beklagten die prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten, das Verfahren schriftlich durchzuführen und keine mündliche Verhandlung anzuordnen, nicht angefochten hätten. Inwiefern diese Annahme auf einem Versehen beruhen soll, wird von den Beklagten nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Zudem kam das Kantonsgericht zum Ergebnis, die Parteiaussage des Beklagten hätte am Schluss des Gerichts, dass er passivlegitimiert sei, ohnehin nichts zu ändern vermocht. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung verstösst nicht gegen den aus Art. 8 ZGB abgeleiteten Beweisführungsanspruch (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Damit ist eine Verletzung dieses Anspruchs zu verneinen.
2.
2.1 Das Kantonsgericht nahm an, die Freizeichnungsklausel schliesse die Berufung auf einen Grundlagenirrtum nicht aus, weil die Beklagten das Baujahr im Vertrag ausdrücklich angegeben hätten und der Kläger diese Angabe als Zusicherung habe verstehen und darauf habe vertrauen dürfen.
2.2 Die Beklagten wenden ein, die Berufung auf Grundlagenirrtum sei durch die Freizeichnungsklausel ausgeschlossen worden. Eine solche sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann unwirksam, wenn ein Mangel gänzlich ausserhalb dessen liegen würde, womit ein Käufer vernünftigerweise zu rechnen habe und der Mangel den wirtschaftlichen Zweck des Geschäfts erheblich beeinträchtige. Dies treffe auf das Alter der Bootes nicht zu, da der Kläger insoweit mit Abweichungen habe rechnen müssen und der wirtschaftliche Zweck der Benutzung des Boots für Freizeitfahrten nicht erheblich beeinträchtigt worden sei. Demnach hafte der Verkäufer gemäss Art. 199 OR nur für arglistig verschwiegene Mängel. Den Beklagten könne jedoch keine Arglist und auch keine grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden, da sie auf die Angabe des Baujahrs in den Versicherungsdokumenten und dem Bootsausweis vertraut und auch hätten vertrauen dürfen. Demnach werde der vom Kläger geltend gemachte Mangel des Baujahrs von der Freizeichnungsklausel erfasst, weshalb insoweit eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen Grundlagenirrtums ausgeschlossen sei.
2.3 Eine allgemeine Freizeichnungsklausel schliesst die Haftung des Verkäufers für zugesicherte Eigenschaften nicht aus, weil der Käufer trotz einer solchen Klausel auf Zusicherungen des Verkäufers vertrauen darf, soweit im Vertrag nicht unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass sich der Verkäufer bei seinen Angaben nicht behaften lassen möchte (BGE 109 II 24 E. 4; vgl. auch BGE 126 III 59 E. 3 S. 66). Eine Zusicherung liegt nicht nur dann vor, wenn der Verkäufer eine Eigenschaft ausdrücklich "zusichert" oder "garantiert". Vielmehr genügt jede Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, welche dieser nach Treu und Glauben als Zusicherung einer bestimmten, objektiv feststellbare Eigenschaft verstehen darf (BGE 88 II 410 E. 3c, 416; 109 II 24 E. 4; vgl. auch BGE 104 II 265 E. 1 und 2, 267 f.). Unabhängig von einer Zusicherung erfasst ein Gewährleistungsausschluss bei objektivierter Auslegung einen Mangel nicht, wenn er gänzlich ausserhalb dessen liegt, womit der Käufer bei Vertragsschluss unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise rechnen musste und der Mangel den wirtschaftlichen Zweck des Geschäfts erheblich beeinträchtigt (BGE 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689 f.).
2.4 Im vorliegenden Kaufvertrag wurde bloss eine allgemein gehaltene Freizeichnungsklausel aufgenommen, welche nicht zum Ausdruck bringt, dass die Beklagten nicht für die Angabe des Baujahrs einstehen wollten. Demnach hat das Kantonsgericht Bundesrechtskonform angenommen, die Freizeichnungsklausel komme deshalb nicht zur Anwendung, weil die Beklagten das Baujahr im Vertrag ausdrücklich angegeben hätten und der Kläger diese Angabe als Zusicherung habe verstehen und darauf habe vertrauen dürfen. Weshalb dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt gewesen sein soll, wird von den Beklagten nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie selbst auf die ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen bezüglich des Baujahrs vertraut haben. Demnach hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es annahm, die Freizeichnungsklausel stehe auf Grund der Zusicherung bezüglich des Baujahrs der Geltendmachung eines entsprechenden Grundlagenirrtums nicht entgegen. Ob der Käufer - ohne Zusicherung - vernünftigerweise mit einer Unsicherheit bezüglich des Alters des Bootes hätte rechnen müssen, ist nicht entscheiderheblich.
3.
Die Beklagten legen nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es die allgemeinen Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR bejahte und den vom Bezirksgericht vorgenommenen Abzug wegen Selbstverschuldens des Klägers gestrichen hat. Demnach braucht auf diese Frage nicht eingegangen zu werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Gemäss Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesgerichts vom 8. Mai 1995 wird die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 2P.69/1996 E. 2, SJ 1996, S. 275).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagten haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2005
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: