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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 770/04
Urteil vom 26. August 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiberin Amstutz
Parteien
S.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, 4058 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 20. Oktober 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene S.________, verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 1990 und 1998), arbeitete ab 1. Oktober 1996 zu 80 % als Pflegeassistentin im Spital X.________. Auf den 1. Januar 2000 reduzierte sie den Beschäftigungsgrad auf 70 % und auf den 1. August 2001 auf 50 % eines Vollpensums. Am 10. April 2001 meldete sich S.________ unter Hinweis auf seit 1997 bestehende Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte daraufhin unter anderem Berichte der behandelnden Hausärztin Frau Dr. med. P.________ vom 11. Mai 2001 (mit Ergänzung vom 30. August 2002), des Spitals Y.________ vom 4. April 2002, des Spitals X.________ vom 6. August 2002 sowie der Arbeitgeberin vom 31. Mai 2001 und 13. Mai 2002 ein und klärte die Verhältnisse im Haushalt ab (Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 10. Februar 2003). Gestützt darauf ermittelte sie in Anwendung der gemischten Methode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % - wobei sie in der für den Gesundheitsfall auf 80 % festgelegten Erwerbsquote von einer Invalidität von 38,5 % und im 20%igen Haushalt-Anteil von einer Einschränkung von 33 % ausging (0,8 x 38,5 % + 0,2 x 33 %) - und lehnte das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 25. Februar 2003). Auf Einsprache hin holte die IV-Stelle zur Frage, ob S.________ ein Soziallohn ausgerichtet werde, bei der Arbeitgeberin den Bericht vom 29. Dezember 2003 ein, ermittelte im Erwerbsbereich neu eine Einschränkung von 40,8 % und wies die Einsprache bei einer Gesamtinvalidität von 39,2 % (0,8 x 40,8 % und 0,2 x 33 %) ab (Einspracheentscheid vom 23. Januar 2004).
B.
Die hiegegen erhobenen Beschwerde der S.________ (mit Beilage eines weiteren Berichts der Frau Dr. med. P.________ vom 19. Februar 2004) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen, eventualiter ein unabhängiger Haushaltsbericht einzuholen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Versicherte aufgrund der auf ein Rückenleiden zurückzuführenden Leistungseinschränkungen in Beruf und Haushalt Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass - nach den allgemeinen, hier anwendbaren Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - der umstrittene Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit vor Inkrafttreten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 aufgrund der damals gültig gewesenen Bestimmungen des IVG zu beurteilen ist, hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 23. Januar 2004 (als zeitlicher Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) dagegen die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1. und 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteil F. vom 27. Mai 2005 [I 819/04] Erw. 1.1, mit Hinweisen). Nach denselben intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 anwendbar, soweit der nach ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2004 verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen ist; im Besonderen ist auf die Regeln über die Besitzstandswahrung gemäss lit. d - f der Schlussbestimmungen zur Gesetzesrevision hinzuweisen.
2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [je in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG; ab 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. - ab 1. Januar 2003 - Art. 8 Abs. 3 ATSG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung bzw. ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 ATSG [alle Normen in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode unter gewichteter Berücksichtigung beider Teilbereiche (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den bis 31. Dezember 2000 und vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassungen]; ab 1. Januar 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG [je in den vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassungen]; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 353 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 152 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.3 Zu ergänzen ist, dass sowohl die bisher zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität ergangene Rechtsprechung (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. Art. 7 und 8 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1.-3.3 mit Hinweisen) wie auch die zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs entwickelte Judikatur (Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) unter der Herrschaft des ATSG weiterhin ihre Gültigkeit behalten (BGE 130 V 343 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in den bis 31. Dezember 2000 sowie vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassungen]; vgl. namentlich BGE 130 V 393, 125 V 146).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das kantonale Gericht im Gegensatz zur IV-Stelle bei der Ermittlung ihres Invaliditätsgrades anstelle einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im bestehenden Arbeitsverhältnis von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit ausgegangen sei und sie mit dieser Begründung nicht habe rechnen müssen.
3.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das rechtliche Gehör ist zu gewähren, wenn eine Behörde ihrem Entscheid Rechtsnormen oder Rechtsgründe unterlegen will, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht zu rechnen brauchten (vgl. BGE 125 V 370 Erw. 4a mit Hinweisen). Streitgegenstand vor dem kantonalen Gericht, wie auch letztinstanzlich, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dazu gehören die einzelnen Bemessungsfaktoren wie das hypothetische Validen- und Invalideneinkommen und damit auch die Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Dabei sind die - im Rahmen des den Sozialversicherungsprozess beherrschenden Untersuchungsgrundsatz - erhobenen Beweismittel frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln und ohne Bindung an die Auffassungen der Parteien zu würdigen (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 229). Dieser schon bis anhin geltende Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist nunmehr auch in Art. 61 lit. c ATSG kodifiziert. Wenn die Vorinstanz aufgrund der den Verfahrensbeteiligten bekannten Akten in Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu einer anderen Erkenntnis gelangt als die verfügende Behörde, hatte sie die Parteien - da auch keine reformatio in peius zur Diskussion stand - zu diesem Vorgehen nicht zur Vernehmlassung einzuladen. Es liegt demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.
4.1 Unbestritten ist, dass der Invaliditätsgrad nach den Regeln der gemischten Methode zu ermitteln ist und die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachginge und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre. Nicht streitig ist im Weiteren die vorinstanzliche Festsetzung des von der Beschwerdeführerin ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) auf Fr. 48'143.-. Letztinstanzlich ebenfalls ausser Frage steht ferner, dass die Beschwerdeführerin im bestehenden Arbeitsverhältnis einen Soziallohn bezieht.
4.2 Differenzen bestehen indessen hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit und damit der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sowie der Einsatzfähigkeit im Haushalt. Während die Vorinstanz im erwerblichen Bereich von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in leichten körperlichen Tätigkeiten ausgeht, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bezüglich leichter Arbeiten höchstens zu 50 % einsetzbar; dabei dürfe bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht auf das aktuell tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, da es sich bei diesem Verdienst um einen Soziallohn handle.
4.3 Was die verbleibende Leistungsfähigkeit betrifft, zeigt die medizinische Aktenlage folgendes Bild:
4.3.1 Die Hausärztin Frau Dr. med. P.________ gab in ihrem Bericht vom 11. Mai 2001 an, dass die Beschwerdeführerin an Osteopenie, an hereditärer polygenetischer Veranlagung zur Osteoporose, an einem Panvertebralsyndrom zervikal und lumbal betont sowie an Spondylolisthesis L5/S1 Grad I bei Spondylolyse leide und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit 1. Januar 2000 zu 30 % und seit 1. Oktober 2000 zu 50 % arbeitsunfähig sei. Die gesundheitliche Störung wirke sich in der bisherigen Tätigkeit in zunehmenden Rückenschmerzen bei längerem Stehen aus, weshalb diese zeitlich höchstens noch im Umfang von 50 % zumutbar sei. Die Ärztin verneinte die Frage nach der Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten und führte in einer Zusatzbemerkung an, die Beschwerdeführerin habe im Spital X.________ eine Betätigung ohne körperliche Belastung gefunden; trotzdem sei sie bei einer 50%igen Tätigkeit plus Haushalt mit einem Kleinkind häufig an der Grenze des Machbaren.
4.3.2 Im Bericht des Spitals Y.________, Abteilung für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung, vom 4. April 2002 wurden als Diagnosen osteopenische Knochendichte bei Status nach Wirbelkörperfraktur 11/00 und Osteoporose aufgeführt. Die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Hebearbeit könne bei Status nach Wirbelkörperfraktur infolge Bagatelltraumas nicht mehr durchgeführt werden; bei übermässiger Belastung bestehe die Gefahr weiterer Frakturen. Die bisherige Tätigkeit wäre nur zumutbar, falls keine Hebearbeit verrichtet werden müsste, was bei einer Pflegeassistentin praktisch nicht machbar sei. Die Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten wurde bei Ausschluss von Hebearbeit bejaht, ohne die Anschlussfrage nach dem zeitlichen Rahmen dieser Tätigkeiten zu beantworten. Im Übrigen empfahlen die Ärzte des Spitals Y.________ eine Umschulung und eine orthopädische/rheumatologische Beurteilung.
4.3.3 Die Ärzte des Spitals X.________, Rheumatologische Klinik, diagnostizierten im Bericht vom 6. August 2002 (1) ein chronisches, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolyse und Spondylolisthesis I LKW5 beidseits und bei sekundärem panvertebralem Schmerzsyndrom, (2) anamnestisch rezidivierende Schulterschmerzen, DD: funktionell im Rahmen des panvertebralen Schmerzsyndroms, (3) Osteopenie (DEXA) 1/00 bei Risikofaktor familiäre Belastung. In der bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung schon bei leichtgradigen Belastungen in Schmerzwahrnehmung aus. Die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin sei noch zumutbar, doch bestehe hier eine verminderte Leistungsfähigkeit. Bei Berücksichtigung der normalen Anforderungen an eine Pflegeassistentin sei eine 50 % verminderte Leistungsfähigkeit medizinisch/rheumatologisch begründbar. Der Beschwerdeführerin sei zuletzt über längere Zeit eine Schontätigkeit zugestanden worden, doch sei auch unter diesen Bedingungen wegen Schmerzexacerbationen ein mehr als 50%iger zeitlicher Einsatz nicht durchführbar gewesen. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, wobei es sich um rückenadaptierte Beschäftigungen mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, ohne häufiges Bücken, ohne Heben oder Fortbewegen von Lasten über 15 kg und ohne längeres Verharren in Zwangspositionen handeln müsste. Eine zeitliche Tätigkeit im Umfang von 70 %, wie sie offenbar zur Zeit vertragsgemäss schon absolviert werde, sollte zumutbar sein. Aus der Anamnese gehe nicht klar hervor, inwieweit diese Grundbedingungen am jetzigen Arbeitsplatz gegeben seien. Ob im zumutbaren zeitlichen Rahmen eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, könne nicht schlüssig beantwortet werden. Abschliessend hielten die Ärzte des Spitals X.________ weitere medizinische Abklärungen oder eine Begutachtung für sinnvoll, da eine gewisse Diskrepanz zwischen der subjektiven Arbeitsfähigkeit und der objektiven Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht bestehe.
4.3.4 Am 30. August 2002 berichtete Frau Dr. med. P.________, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Rückenschmerzen habe, in letzter Zeit vor allem Lumboischialgie, die mit zunehmender Belastung (längeres Stehen, längeres Laufen) im Laufe des Tages zunähmen. Die Physiotherapie habe gute Erfolge gezeitigt und eine Osteodensitometrie im Mai 2002 habe im Vergleich zur Voruntersuchung vom 8. November 2000 zentral wie peripher gleichbleibende Knochendichtewerte ergeben. Die medizinisch begründete Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 1. Oktober 2000 50 % bis auf weiteres.
4.4 Diese medizinischen Unterlagen gestatten - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts - keine zuverlässige Beurteilung des noch verbliebenen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin. Der Bericht des Spitals X.________ vom 6. August 2002, auf den sich die Vorinstanz entscheidend abstützt, erweist sich sowohl hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wie auch in anderen Tätigkeiten nicht als schlüssig. Die unter Berücksichtigung der normalen Anforderungen an eine Pflegeassistentin festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit in diesem körperlich anstrengenden Beruf ist aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht nachvollziehbar und lässt sich mit der postulierten behinderungsangepassten rückenadaptierten Tätigkeit ohne häufiges Bücken und ohne Heben oder Fortbewegen von Lasten über 15 kg nicht vereinbaren. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf weicht zudem von der Beurteilung des Spitals Y.________ ab, wonach die Beschwerdeführerin wegen der Gefahr weiterer Wirbelbrüche keine Hebearbeit ausführen dürfe, was bei der Tätigkeit als Pflegeassistentin praktisch nicht machbar sei. Während die Beschreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten im Bericht des Spitals X.________ einleuchtet und nachvollziehbar ist, sind die dortigen Angaben zum zeitlichen Umfang der zumutbaren rückenadaptierten Tätigkeiten unklar und lassen die erforderliche Bestimmtheit vermissen. Die Ärzte unterscheiden namentlich nicht zwischen der derzeit zu 50 % ausgeübten Schontätigkeit, deren Grundbedingungen sie nicht abgeklärt haben und die nach ihrer Beurteilung jedoch im Umfang von 70 % zumutbar sein sollte, und anderen zumutbaren Tätigkeiten. Zum zeitlichen Rahmen anderer zumutbarer Arbeiten fehlen jegliche Angaben. Die interpretationsbedürftigen ärztlichen Aussagen erlauben es nicht, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu schliessen. Dies gilt umso mehr, als der Bericht des Spitals X.________ eine deutliche Unsicherheit der Ärzte bei der Einschätzung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit erkennen lässt, welche offenbar auf die als weiter abklärungsbedürftig erachtete Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der objektiven Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zurückzuführen ist. Bezüglich des zumutbaren Pensums in einer behinderungsangepassten Tätigkeit kann daher nicht auf die Beurteilung des Spitals X.________ abgestellt werden, wobei anzumerken ist, dass die Tatsache allein, dass die befragten Ärzte in einem Anstellungsverhältnis zum Spital X.________ als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin stehen, nicht bereits auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (vgl. BGE 122 V 162 mit Hinweis zum Anstellungsverhältnis des Arztes zum Versicherungsträger). Da keine besonderen Umstände vorliegen, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen, erweist sich der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin als unbegründet.
4.5 Auch die Berichte der Frau Dr. med. P.________ und des Spitals Y.________ lassen keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu. Die Einschätzung von Frau Dr. med. P.________, die als Hausärztin unaufgefordert im Einspracheverfahren Stellung nahm (Eingabe vom 24. Juni 2003), ist insofern widersprüchlich, als sie die jetzige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Spital X.________ unter Berücksichtigung der - nicht massgebenden - psychosozialen Belastung im zeitlichen Rahmen von 50 % als zumutbar erachtet, jedoch ohne Begründung die Zumutbarkeit anderer behinderungsangepassten Tätigkeiten grundsätzlich verneint. Bei der Würdigung ihrer Aussagen ist überdies der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Das Spital Y.________ sodann legt in seinem Bericht vom 4. April 2002 zwar überzeugend dar, dass die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr zumutbar sei, und bejaht die Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten, lässt sich aber zu Art und insbesondere Umfang der zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten nicht verlautbaren, womit entscheidende Fragen offen gelassen werden.
4.6 Die ärztlichen Angaben sind nach dem Gesagten als widersprüchlich und unklar zu werten. Da kein Bericht die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen in allen Teilen erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis), ist eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und somit des Invaliditätsgrades nicht möglich. Eine neue ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erweist sich deshalb als unumgänglich. Notwendig ist eine differenzierte Stellungnahme zum Umfang des verbleibenden Leistungsvermögens im bisherigen Beruf und in den in Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten.
4.7 Was den nach zusätzlichen Abklärungen vorzunehmenden Einkommensvergleich anbelangt, wird auch bei voller Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit an der derzeitigen Arbeitsstelle nicht auf das dort tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden können, da der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ein Soziallohn ausgerichtet wird. Bei dieser Sachlage ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen), wobei zu prüfen sein wird, ob allenfalls einkommensbeeinflussende Faktoren vorliegen, welchen im Rahmen eines sogenannten leidensbedingten Abzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4). Nach der Rechtsprechung ist die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs zu begründen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd), was die Vorinstanz bei der Vornahme des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abzugs von 15 % unterlassen hat und bei der Neubeurteilung nachzuholen ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Haushalt, welche gemäss Haushalt-Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 10. Februar 2003 33 % beträgt .
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Abklärungsperson habe den Bericht des Sitals Y.________ vom 4. April 2002 nicht berücksichtigt, wonach sie keinerlei Hebearbeiten mehr durchführen könne. Da die Abklärungsperson davon ausgegangen sei, dass die Versicherte im Haushalt weiterhin Hebearbeiten verrichten könne, sei der Bericht nicht verwertbar. Die Fehleinschätzung der Abklärerin zeige sich konkret darin, dass sie das Kochen eines einfachen Abendessens und die Reinigung des Badzimmers in Etappen zumute. Der Bericht widerspreche im Übrigen auch der Einschätzung von Frau Dr. med. P.________ (Fax vom 19. Februar 2004), die in verschiedenen Aufgabenbereichen höhere Einschränkungen bestätige.
5.3 Zur grundsätzlichen Kritik der Beschwerdeführerin an der Haushaltabklärung, insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Widerspruchs des Abklärungsergebnisses zur medizinischen Einschätzung, ist festzuhalten, dass beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 2bis IVG - so wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG - nicht auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Die nach Massgabe der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (bezüglich Rz 3090 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] in der ab 1. Januar 2000 geltenden sowie früherer Fassungen: BGE 130 V 99 f. Erw. 3.3.1 mit Hinweisen; bezüglich Rz 3090 ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung: Urteil V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a).
5.4 Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (in der amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte, aber in AHI 2003 S. 218 publizierte Erw. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67; BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; statt vieler Urteile H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.2.1, V. vom 13. Dezember 2004, I 42/03, Erw. 2.3.3, M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.1.1, W. vom 26. Juli 2004, I 155/04, Erw. 3.2).
5.5 Die Abklärungsperson bezifferte die Einschränkung im mit 30 % gewichteten Bereich "Ernährung" auf 40 % und im mit 20 % gewichteten Bereich "Wohnungspflege" auf 45 %.
Die Abklärung wurde von der für Haushaltabklärungen zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen. Es besteht kein Grund, an der Kompetenz dieser Abklärungsperson zu zweifeln. Der Bericht genügt insbesondere den in Erw. 5.4 hievor umschriebenen Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Wie bereits ausgeführt, steht bei der Haushaltabklärung gerade nicht die medizinische Beurteilung im Vordergrund, weshalb es genügt, wenn die Abklärungsperson Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Diese massgeblichen medizinischen Fakten sind im Bericht des Spitals X.________ aufgeführt und waren der Abklärungsperson bekannt.
Sodann entspricht die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsbereiche den Vorgaben der Randziffern 3090 ff. des KSIH (vgl. Erw. 5.3 hievor). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich ebenfalls innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden.
5.6 Die Beschwerdeführerin verlangt bei der Ernährung gestützt auf die Schätzung der Hausärztin Frau Dr. med. P.________ eine Erhöhung der Einschränkung von 40 % auf 50 %, weil sie gemäss Beurteilung des Spitals Y.________ keine Hebearbeiten ausführen dürfe. Sie könne deshalb keine Pfannen und schweren Kochtöpfe heben und kein einfaches Nachtessen kochen, wie die Abklärungsperson ihr fälschlicherweise zumute. Diese Einwände sind unbegründet. Gemäss Beurteilung des Spitals Y.________ (Bericht vom 4. April 2002) sind der Beschwerdeführerin Hebearbeiten, wie sie bei der Tätigkeit als Pflegeassistentin anfallen, nicht mehr zumutbar, während die Einschränkung in anderen Tätigkeiten nicht beurteilt wird. Der Bericht vermag damit die Beurteilung der Ärzte des Spitals X.________ (Bericht vom 6. August 2002), wonach das gelegentliche Hantieren mit geringeren Gewichten (nicht mehr als 15 kg) zumutbar bleibt, nicht umzustossen. Zumindest spricht nichts dafür, dass jegliche Hebearbeit überhaupt ausgeschlossen ist. Die Zubereitung eines einfachen Nachtessens verlangt im Übrigen nicht notwendig das Kochen mit schweren Pfannen oder Kochtöpfen, was von der Abklärungsperson auch nicht vorausgesetzt wurde. Für die verlangte Erhöhung der Einschränkung von 40 auf 50 % bzw. der gewichteten Behinderung von 12 auf 15 % besteht kein Raum.
5.7 Im Bereich Wohnungspflege verlangt die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Einschränkung von 45 auf 60 % bzw. der gewichteten Behinderung von 9 auf 12 %. Sie stützt sich wiederum auf den Bericht von Frau Dr. med. P.________ (vom 19. Februar 2004 betreffend Abklärungsbericht), wonach die Versicherte keine anstrengenden Hausarbeiten erledigen könne. Die Hausärztin hat die Situation indessen nicht an Ort und Stelle beurteilt und nicht beachtet, dass der Beschwerdeführerin gemäss detaillierter Beschreibung im Abklärungsbericht bei der Wohnungspflege keine anstrengenden Arbeiten zugemutet werden (Abklärungsbericht, S. 6). Auch die Reinigung des Badezimmers in Etappen erscheint zumutbar. Soweit dabei Kommoden und Stühle verschoben werden müssen, hat die Beschwerdeführerin nötigenfalls die Mithilfe des Ehemannes in Anspruch zu nehmen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweis auf ZAK 1984 S. 139 f. Erw. 5; Urteil V. vom 13. Dezember 2004, I 42/03, Erw. 2.3.4, P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.2.4, S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2 und S. vom 4. September 2001, I 175/01, Erw. 5b). Für eine Erhöhung der Einschränkung bzw. der gewichteten Behinderung im Bereich Wohnungspflege besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass zwischen den medizinischen Berichten und dem Ergebnis der Abklärung vor Ort keine unauflösbaren Widersprüche bestehen. Die von Frau Dr. med. P.________ in Teilbereichen höher geschätzten Einschränkungen werden dadurch relativiert, dass selbst die Hausärztin es als Ermessensfrage betrachtet, ob die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu 33 % oder zu 40 % arbeitsfähig eingeschätzt werde (Bericht vom 24. Juni 2003). Im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 104 lit. c Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 132 lit. a OG; BGE 126 V 81 Erw. 6, 362 Erw. 4d mit Hinweis) ist bei den gegebenen geringfügigen Abweichungen die von der Verwaltung ermittelte Einschränkung von 33 % im häuslichen Aufgabenbereich - oder gewichtet (bei einem Anteil von 20 %) von 6,6 % - nicht zu beanstanden.
Die IV-Stelle wird je nach Ergebnis der ergänzenden medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich zu entscheiden haben, ob eine neue Haushaltabklärung durchgeführt werden soll oder ob weiterhin auf den Abklärungsbericht vom 15. August 2002 abgestellt werden kann.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Oktober 2004 sowie der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: