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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 407/05
Urteil vom 29. August 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
M.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. med. D.________,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 17. Mai 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene M.________ machte am 3. Juli 1991 einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung geltend. Dieses Gesuch wurde gestützt auf medizinische Abklärungen mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. März 1994 abgelehnt.
Am 20. März 2002 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Diabetes mellitus, auf einen Status nach Nephrektomie (Entfernung einer Niere), Adipositas sowie auf eine multifaktorielle Gehbehinderung erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern holte beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) eine interdisziplinäre Expertise vom 19. April 2004 ein und tätigte eine praktische Abklärung der Leistungsfähigkeit im Haushalt (Bericht vom 14. September 2004). Am 17. September 2004 erliess sie eine Verfügung, in welcher sie das Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründender Invalidität ablehnte. Diese wurde auf Einsprache hin bestätigt (Entscheid vom 10. Dezember 2004).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 17. Mai 2005).
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, vorab eine halbe oder ganze Invalidenrente, zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Strittig ist, ob sich der Grad der Invalidität während des Zeitraums von der mit Verfügung vom 29. März 1994 erfolgten Ablehnung des Leistungsanspruchs bis zum hier zu überprüfenden Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004 in anspruchsbegründender Weise geändert hat. Hinsichtlich der im Verfahren der Neuanmeldung zu beachtenden Bestimmungen und der diesbezüglichen Rechtsprechung wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Darlegungen verwiesen.
Die Vorinstanzen haben einen haushaltsbezogenen Betätigungsvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG vorgenommen. Die Statusfrage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausschliesslich im Haushalt oder doch (teil-)erwerbstätig wäre, ist nicht mehr strittig; es besteht nach Lage der Akten auch kein Grund, die Richtigkeit der von beiden Vorinstanzen angewandten spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung für Nichterwerbstätige in Zweifel zu ziehen.
2.
Die Beschwerdeführerin lässt durch ihren behandelnden Arzt ausführen, sie leide unter anderem an Diabetes mellitus, Adipositas sowie an einem Lumbovertebralsyndrom. Der Vertreter verweist unter anderem auf seine im kantonalen Beschwerdeverfahren abgegebene Einschätzung, wonach im Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 65 Prozent bestehe (Zeugnis vom 24. Januar 2005). Die Hinweise auf das medizinische Dossier ändern nichts an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen. Zwar berichtete der Internist Dr. S.________ am 7. Juni 2002, seit der letzten Verfügung der Invalidenversicherung sei zusätzlich ein Diabetes mellitus aufgetreten und die degenerativen skelettalen Veränderungen hätten zugenommen. Die Adipositas permagna aufgrund einer Polyphagie sei auf eine schwere Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. In der Tätigkeit als Hausfrau bestehe eine ungefähr hälftige Arbeitsunfähigkeit. Der Allgemeinmediziner Dr. D.________ bescheinigte am 16. September 2002 - unter dem Vorbehalt einer Besserung des gesundheitlichen Zustandes bei erfolgreichem Verlauf eines noch aufzustellenden Therapieplans - eine noch weitergehende Einschränkung. Aus dem Gutachten des ABI vom 19. April 2004, das auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Teilexpertisen beruht und, wie die Vorinstanz bereits gezeigt hat, vollen Beweiswert besitzt, ergibt sich jedoch, dass für jede leichte und wechselbelastende Tätigkeit eine volle medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit besteht. Im - vorliegend allein interessierenden - Aufgabenbereich Haushalt sei die Leistungsfähigkeit (aus rheumatologischen Gründen) zu 20 Prozent eingeschränkt. Nicht mehr zumutbar seien namentlich das Heben von schwereren Gewichten sowie gewisse Überkopftätigkeiten und bestimmte Putzarbeiten. Beeinträchtigend wirkten sich ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Arthrose des linken Kniegelenks, eine Adipositas permagna sowie ein Diabetes mellitus Typ II aus. Die Rücken- und Kniebeschwerden seien im Vergleich mit den zehn Jahre zuvor erfolgten Abklärungen neu.
Die vorstehend zitierten gutachtlichen Feststellungen zeigen, dass die Verwaltung zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten ist (vgl. Art. 87 Abs. 4 IVV). Die angesprochenen orthopädischen Leiden erreichen aber kein leistungserhebliches Ausmass. Die Einschätzung der medizinischen Sachverständigen wird auf Grund der praktischen Erhebung vor Ort durch den Abklärungsdienst der IV-Stelle bestätigt, welche eine Behinderung im Haushalt im Umfang von 17 Prozent ergab (Bericht vom 14. September 2004). Eine Invalidenrente ist indes erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent auszurichten (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: