Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 409/04
Urteil vom 30. August 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
P.________, 1969, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, Haldenbachstrasse 2, 8006 Zürich
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 16. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborene P.________ war seit 1. März 1995 in der Firma G.________, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb, als Betriebsarbeiter tätig. Am 3. November 1995 erlitt er bei einem Treppensturz eine Verletzung am linken Knie. Bei der Untersuchung im Kantonsspital L.________ wurde eine traumatische Arthropathie des medialen Kompartiments des linken Kniegelenks diagnostiziert (Berichte vom 20. Februar und 8. Mai 1996). Die SUVA anerkannte die gesetzliche Leistungspflicht und kam bis zum 12. August 1996 für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld aus.
Nachdem die frühere Stelle von der Arbeitgeberin auf Ende Februar 1996 aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen gekündigt worden war, trat der Versicherte am 7. April 1997 eine Tätigkeit in der Firma M.________ an. Dieser Betrieb meldete der SUVA am 14. August 1997 einen Rückfall der Kniebeschwerden, ohne dass dafür in der Folge Leistungen erbracht wurden.
Die Firma R.________, bei der P.________ seit 1. September 1998 als Betriebsmitarbeiter tätig war, reichte der SUVA am 19. Mai 1999 eine Rückfallmeldung ein wegen persistierender Schmerzen des medialen Kniegelenkkompartiments. Dr. med. T.________ nahm am 24. Mai 2000 im Regionalspital H.________ eine arthroskopische Innenmeniskusteilresektion und eine vordere Kreuzbandplastik vor. Wegen des protrahierenden Verlaufs erfolgten vom 10. Januar bis 14. Februar 2001 in der Rehaklinik B.________ weitergehende Abklärungen und Behandlungen. Da der Versicherte die Arbeit anschliessend aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aufnahm, kündigte die Arbeitgeberin die Stelle auf Ende April 2001. Gestützt auf den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. S.________ vom 6. April 2001 teilte die SUVA am 27. April 2001 die Einstellung der Taggeldleistungen und der Heilungskosten für den Rückfall per 30. April 2001 mit. Mit Verfügung vom 30. April 2001 sprach sie bei einer Integritätseinbusse von 10% eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.- zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. September 2001 fest.
Am 14. Mai 2001 trat P.________ eine Stelle als Chauffeur bei der Firma O.________ an. Nach Beizug von Berichten des Dr. med. T.________ und Abklärungen der erwerblichen Verhältnisse eröffnete ihm die SUVA mit Verfügung vom 22. April 2002, dass er trotz der Unfallfolgen in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Auf Einsprache des Versicherten hin verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, er erwirtschafte derzeit ein rentenausschliessendes Einkommen. Falls nach den bevorstehenden Abklärungsmassnahmen der IV eine Eingliederung in einem anderen Beruf stattfinde, sei zum gegebenen Zeitpunkt allenfalls die Frage des Zuspruchs einer Invalidenrente neu zu prüfen (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2003).
B.
Die von P.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 16. Juni 2004 gut, indem es den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2003 aufhob und die SUVA verpflichtete, ihm eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31% auszurichten.
C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen.
Wegen ungebührlicher Äusserungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Eingabe im Sinne von Art. 30 Abs. 3 OG an die SUVA zur Umänderung innert angesetzter Frist zurückgewiesen. Die SUVA hat fristgerecht eine verbesserte Rechtsschrift eingereicht.
P.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Zudem wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Letzt- wie bereits vorinstanzlich zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die hiefür massgebende gesetzliche Bestimmung (Art. 18 UVG) und die entsprechenden Grundsätze, einschliesslich die Regeln zur richterlichen Würdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3), zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Übergangsrechtlich ist hinsichtlich des Rentenpunktes zu berücksichtigen, dass ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich teils vor und teilweise nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend ist. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war. Denn gemäss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 ff. entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen in der Unfallversicherung.
2.
2.1 Das kantonale Gericht kam in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung des Dr. med. S.________ vom 6. April 2001, des Berichts des Dr. med. T.________ vom 18. September 2001 sowie des Austrittsberichts der Rehaklinik B.________ vom 14. März 2001 zum Schluss, dass der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit zu 25% eingeschränkt sei. Laut Angaben des Kreisarztes seien ihm aufgrund der vorliegenden Unfallfolgen vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit kürzeren stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen zumutbar. Nicht mehr möglich sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Arbeiten in Zwangshaltung wie Kauerstellung oder auf den Knien. Erschwert sind das Herumgehen in unebenem Gelände sowie repetitives Treppensteigen.
2.2 Die SUVA macht demgegenüber geltend, Kreisarzt Dr. med. S.________ habe zwar in einer Kurzantwort vom 24. April 2001 auf die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdegegner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsfähig sei, geantwortet "mind. 75%". Daraus könne indes nicht geschlossen werden, der Versicherte sei für das gesamte ihm offen stehende Spektrum von einfachen und repetitiven Tätigkeiten um 25% in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es sei nicht Aufgabe des Arztes, die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festzulegen. Dieser habe vielmehr ein Zumutbarkeitsprofil zu erstellen, welches es Verwaltung und Gericht erlaube, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Auch Dr. med. T.________ habe sich nicht klar zur Arbeitsfähigkeit geäussert. Ebenfalls nicht aussagekräftig seien die Ausführungen der Ärzte der Rehaklinik B.________, welche nicht zwischen organischen und psychischen Beeinträchtigungen unterscheiden würden. Des Weitern weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Rheumatologe Dr. med. N.________ laut Bericht vom 9. September 2004 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht. Die gleiche Meinung werde auch von Kreisarzt Dr. med. W.________ im Bericht vom 28. Mai 2004 vertreten. Nach Ansicht der SUVA dürften die von der Invalidenversicherung in der Zwischenzeit veranlassten MEDAS-Abklärungen diese medizinische Beurteilung bestätigen. Aufgrund der massiven Diskrepanz zwischen den klinischen Befunden und den Schmerzangaben des Versicherten habe die Anstalt zudem eine psychiatrische Untersuchung in die Wege geleitet.
3.
3.1 Die Abklärungen unter Einbezug verschiedener medizinischer Fachrichtungen in der Rehaklinik B.________ ergaben gemäss Austrittsbericht vom 14. März 2001 eine erhebliche Druckschmerzhaftigkeit der Patella mit diskretem Temperaturunterschied im Vergleich zur Gegenseite, eine mässiggradige schmerzhafte Flexionseinschränkung, Quadricepsinsuffizienz links, und Atrophie der Unterschenkelmuskulatur links. Die Schmerzhaftigkeit ventral im Bereich der Patella ist nach Ansicht der Ärzte möglicherweise auf die Transplantat-Entnahme in diesem Bereich oder auf den im MRI festgestellten retropatellären Knorpelschaden zurückzuführen. Kernspintomographisch war das rekonstruierte Transplantat intakt. Zudem wiesen die Mediziner auf eine rezidivierend depressive Episode hin, welche einer psychopharmakologischen Behandlung bedürfe. Zur Leistungsfähigkeit halten sie fest, längeres Stehen oder Gehen speziell auf unebenem Boden sowie repetitives Treppenlaufen sei erschwert und beschwerlich. Das Ausführen von knienden, hockenden oder kauernden Tätigkeiten wird als nur vereinzelt, das Besteigen von Leitern oder Gerüsten als aktuell überhaupt nicht zumutbar betrachtet. Die Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten setzten die Ärzte bezogen auf den Zeitpunkt des Klinikaustritts auf 50% fest, wobei die bisher ausgeübte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter in der Nahrungsmittelbranche halbtags wieder aufgenommen werden könne. Bis zur vollen Wiederaufnahme der Arbeit wurden eine physikalische Therapie und eine psychologische Weiterbetreuung vorgeschlagen.
3.2 Aufgrund des Hinweises auf das aktuelle Arbeitsverhältnis ist zu schliessen, dass sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Ärzte der Rehaklinik sehr stark an der zum damaligen Zeitpunkt bei der Firma R.________ inne gehabten Stelle orientiert. Gemäss Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin hat der Versicherte den Arbeitsplatz nach dem Klinikaufenthalt am 19. Februar 2001 indessen nach 2 ½ Stunden wieder verlassen, ohne die Arbeit anschliessend nochmals aufzunehmen, was zur Kündigung per Ende April 2001 führte. Die attestierte Arbeitsfähigkeit konnte somit in der Praxis nicht umgesetzt werden. Wie sich der Verfügung der SUVA vom 22. April 2002 entnehmen lässt, handelte es sich um stehende Arbeit am Förderband, wobei gemäss den im SUVA-Bericht vom 18. April 2001 protokollierten Angaben der Arbeitgeberin offenbar eine Stehhilfe benutzt werden konnte.
3.2.1 Kreisarzt Dr. med. S.________ nahm im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 6. April 2001 zum Gesundheitsschaden und ganz allgemein zur Frage Stellung, bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdegegner in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Danach ist diesem aufgrund der Unfallrestfolgen eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit kürzeren stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen zumutbar. Er sollte jedoch keine Leitern und Gerüste besteigen und Arbeiten in Zwangshaltung wie Kauer- oder kniender Stellung ausüben. Herumgehen in unebenem Gelände und wiederholtes Treppensteigen sind erschwert. In Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen sowie leichte industrielle Produktions- oder Montagetätigkeiten, welche vorwiegend sitzend ausgeführt werden könnten, ebenso leichte handwerkliche Tätigkeiten in einer Werkstätte, Portierdienste oder administrative Tätigkeiten. Diesbezüglich sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar.
3.2.2 Unter Hinweis auf den Bericht über die Besprechung mit der damaligen Arbeitgeberin, der Firma R.________, vom 18. April 2001, gemäss welchem diese gegenüber der SUVA verlauten liess, der Versicherte habe bereits kurz nach der Arbeitsaufnahme über starke Schmerzen geklagt, obwohl er während des kurzen Einsatzes mit leichten Arbeiten betraut worden sei und ihm eine Stehhilfe zur Verfügung gestanden habe, ersuchte die SUVA Kreisarzt Dr. med. S.________ um Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dieser antwortete mit "mind. 75%".
3.2.3 Angesichts der kreisärztlichen Stellungnahmen bleibt unklar, ob mit Bezug auf eine leidensangepasste, knieschonende Tätigkeit, wie sie im Bericht vom 6. April 2001 umschrieben wird, uneingeschränkt eine volle Arbeitsfähigkeit besteht oder ob bei ganztägigem Einsatz von einer Leistungseinbusse von 25% auszugehen ist. Abgesehen davon, dass die 75%ige Arbeitsfähigkeit vom Arzt mit keinem Wort begründet wird, erweist sich auch die Fragestellung als unpräzis, zumal unter Hinweis auf ein konkretes Arbeitsverhältnis nach dem Grad der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gefragt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob sich den weiteren, bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen aussagekräftigere Angaben entnehmen lassen.
3.3
3.3.1 Dr. med. T.________ führte auf Anfrage der SUVA am 18. Oktober 2001 aus, der Patient habe versucht, eine neue Arbeitstätigkeit anzufangen, was aufgrund der Schmerzen indessen nicht durchführbar sei. Zudem äussere er den Wunsch nach Umschulung. Daraus schliesst die SUVA, der Arzt sei offensichtlich von falschen Tatsachen ausgegangen, indem der Beschwerdegegner die Anstellung bei der Firma O.________ wahrheitswidrig verschwiegen habe und geklagt habe, er finde wegen der Schmerzen keine neue Stelle. Die vom Arzt wiedergegebene Aussage kann jedoch ebenso in dem Sinne verstanden werden, dass der Versicherte zwar eine neue Stelle gefunden hat, die dort zu verrichtende Arbeit wegen der Schmerzen indessen nicht durchführbar ist. Zum Leistungsvermögen vermerkt der Orthopäde einzig, er habe die vom Kreisarzt festgelegte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 75% nicht geändert.
3.3.2 Am 13. Februar 2002 hält derselbe Arzt gegenüber der SUVA fest, der Versicherte weise eine schwierige Problematik mit ausgesprochener Schmerzsymptomatik des gesamten linken Beines nach vorderer Kreuzbandruptur im November 1995 auf, welche durch die Kreuzbandplastik und eine intensive stationäre Rehabilitation nicht habe beeinflusst werden können. Aktuell arbeite er als Chauffeur für die Postverteilung, doch sei die Belastung zu gross, was sich in entsprechend verstärkten Schmerzen und dadurch bedingt grösseren Dosen an Analgetika ausdrücke. Vermutlich werde er diese Arbeit nicht über längere Zeit verrichten können. Die ihm zugesicherte Hilfe bei der Suche nach einer zumutbaren Arbeitsstelle sei bis anhin nicht durchgeführt worden.
In einer Aktennotiz vom 18. März 2002 verneinte auch Kreisarzt Dr. med. S.________ die Zumutbarkeit der in der Firma O.________ ausgeübten Tätigkeit, weil die Belastung dort höher sei als in seiner Zumutbarkeitsbeurteilung festgehalten. Lediglich rund 40% der Verrichtungen seien sitzend (fahrend), der Rest bestehe aus stehend und gehend auszuführenden Arbeiten, welche zudem mit Gewichtsbelastungen verbunden seien.
3.3.3 In einem Schreiben vom 22. Mai 2002 teilte Dr. med. T.________ der SUVA mit, er habe die Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2002 auf 50% reduzieren müssen. Daraufhin teilte der Betrieb der SUVA gemäss einer Aktennotiz vom 14. Juni 2002 telefonisch mit, der Versicherte arbeite wegen der Beschwerden im linken Knie nur noch zu 50%.
Die von der Invalidenversicherung vorgesehene BEFAS-Abklärung sagte der Beschwerdegegner gemäss Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 28. Juli 2003 ab mit der Begründung, er habe eine 50%-Stelle gefunden.
3.3.4 Die Ausführungen von Dr. med. T.________ vermögen bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ebenfalls keine Klarheit zu verschaffen. Insbesondere begründet dieser nicht, weshalb ab Mai 2002 - und somit nach Erlass der leistungsablehnenden Verfügung der SUVA vom 22. April 2002 - nunmehr lediglich noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
4.
4.1 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), wobei seit dem In-Kraft-Treten des ATSG der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt (vgl. Art. 52 ATSG). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen).
4.2 Dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. W.________ vom 28. Mai 2004 lässt sich entnehmen, dass die somatischen Residuen sämtlicher Traumen bis Ende Juni 2004 zu terminieren seien und keine erheblichen Restfolgen vorlägen. Ab Juli 2004 sei der Versicherte für eine leichte bis mittelschwere Arbeit unter möglichst wechselbelastenden Bedingungen und bei einem Traglimit von sporadisch 20 kg oder repetitiv 10 kg ganztägig einsatzfähig. Die Arbeitsfähigkeit liege im Rahmen des Zumutbaren.
Dazu gilt es zu bemerken, dass der Beschwerdegegner am 3. Oktober 2003 auf das Gesäss stürzte und anschliessend Rückenbeschwerden geltend machte, wobei dieses Ereignis nicht die SUVA betrifft. Am 30. April 2004 erlitt er zudem eine Auffahrkollision mit anschliessenden Beschwerden im linken Knie, im Kreuz und im Nacken, welcher Unfall, obwohl bei der SUVA versichert, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
4.3 Der Rheumatologe Dr. med. N.________ gibt im Bericht vom 9. September 2004 an, der Versicherte sehe sich nicht in der Lage, die Arbeit wieder aufzunehmen, obwohl er vom Kreisarzt der SUVA und von ihm selber sei dem 1. Juli 2004 als 100% arbeitsfähig für die bisherige, relativ leichte Tätigkeit als Chauffeur mit Lieferwagen eingestuft worden sei. Aufgrund der divergierenden Beurteilungen empfahl er die Begutachtung durch eine neutrale Stelle.
5.
Zusammenfassend erlauben die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen keine zuverlässige und abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann dem Beschwerdegegner gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da seine Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Juni 2004 und der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2003 aufgehoben und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Frank Goecke für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 30. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.