Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.510/2005 /leb
Urteil vom 1. September 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Anita Hug,
gegen
Einwohnergemeinde X.________, vertreten
durch die Fremdenpolizei der Stadt X.________,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 20. Juli 2005.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1972), Staatsangehöriger von Serbien Montenegro, reiste am 9. Oktober 1995 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das von der Schweizerischen Asylrekurskommission auf Beschwerde hin mit Urteil vom 2. September 1997 rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge wurde A.________ vorläufig aufgenommen. Am 11. November 1999 teilte ihm das Bundesamt für Flüchtlinge mit, die vorläufige Aufnahme sei aufgehoben worden, weshalb er die Schweiz per 31. Mai 2000 zu verlassen habe.
Am 26. Mai 2000 heiratete A.________ eine Schweizer Bürgerin (geb. 1970) und erhielt darauf eine Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Trennungsvereinbarung vom 25. Mai 2003 wurde der gemeinsame Haushalt per 1. Juli 2003 aufgehoben.
B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 verweigerte die Einwohnergemeinde X.________ A.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2004 an.
C.
Dagegen beschwerte sich A.________ erfolglos bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und darauf beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, und A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 5. September 2005 ansetzte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. August 2005 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2005 aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und "die festgesetzte Ausreisefrist auf den 5. September 2005" aufzuheben.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die kantonalen Akten sowie Vernehmlassungen einzuholen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
1.2 Im vorliegenden Fall lebt der Beschwerdeführer zwar getrennt von seiner Ehegattin, die Ehe besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt der Beschwerdeführer somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer mit der Berufung auf eine über fünf Jahre dauernde Ehe sinngemäss einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung geltend machen will, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden, da die Niederlassungsbewilligung nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils war. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, war die Ehe im Übrigen ohnehin bereits vor Entstehung eines Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung definitiv gescheitert.
1.4 Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheids gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt hat. Ausgeschlossen ist ferner die Überprüfung der Angemessenheit (Art. 104 lit. c OG).
2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.
2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.3). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
3.
3.1 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Nach relativ kurzer Ehedauer haben sich die Ehegatten im Juli 2003 getrennt und haben seither nicht mehr zusammengelebt. Die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, sind nicht von Belang. Gemäss für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung der Vorinstanz will die Ehegattin die Scheidung und ist zudem eine neue Beziehung eingegangen. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
Hinweise darauf, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Aufgrund der Dauer und der Umstände der Trennung sowie der Tatsache, dass die Ehe für die Ehegattin offensichtlich definitiv gescheitert ist, kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 27. August 2004 an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern selber eingeräumt, er müsse die Tatsache, dass seine Ehefrau definitiv nicht mehr zu ihm zurückkehren wolle, akzeptieren. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen liessen, dass konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde, macht der Beschwerdeführer keine geltend.
3.2 Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich für das Verwaltungsgericht der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr bestanden. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Urteil Bundesrecht nicht verletzt.
4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet und ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG und Art. 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde X.________, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: