BGer C 178/2005 |
BGer C 178/2005 vom 05.09.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 178/05
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Urteil vom 5. September 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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M.________, 1972, Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse Graubünden, Grabenstrasse 8, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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(Entscheid vom 18. März 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse Graubünden - in Bestätigung einer Verfügung vom 5. Oktober 2004 - einen Anspruch des in Deutschland wohnhaften M.________ auf Insolvenzentschädigung für Lohnforderungen der Zeit vom 1. bis 15. April 2004. Zur Begründung wurde erklärt, der Anspruch sei verspätet geltend gemacht worden und deshalb verwirkt.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 18. März 2005).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Zusprechung der beantragten Insolvenzentschädigung.
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Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Eidgenössischen Versicherungsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden. Nach Art. 32 Abs. 3 OG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingegangen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.
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1.2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 22. April 2005 per Einschreiben mit Rückschein an den Beschwerdeführer versandt, in der Folge jedoch nicht abgeholt und nach Ablauf der Lagerfrist durch die deutsche Post an das kantonale Gericht retourniert. Dieses veranlasste daraufhin am 12. Mai 2005 eine erneute Zustellung per A-Post.
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1.3 Laut Art. 15 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 1982 können Bescheide und sonstige Schriftstücke einer Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar auch durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden. Das Abkommen findet gemäss seinem Art. 2 Abs. 1 Ziffer 2 unter anderem auf die Insolvenzentschädigung nach schweizerischem (Bundes-)Recht Anwendung. Der kantonale Entscheid wurde somit am 22. April 2005 in korrekter Form eröffnet.
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1.4 Wird ein Gerichtsentscheid, mit dem die betroffene Person rechnen musste, auf dem Weg einer eingeschriebenen Sendung durch die schweizerische Post eröffnet, gilt er spätestens mit dem Ablauf der siebentägigen Abholfrist gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» als zugestellt (BGE 127 I 34 Erw. 2a/aa mit Hinweisen). Falls auch im hier gegebenen Fall einer Eröffnung durch Einschreiben mit Rückschein über die deutsche Post eine fiktive Zustellung bei Ablauf der Abholfrist anzunehmen sein sollte, wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Juni 2005 verspätet. Die Frage kann aber offen bleiben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls in materieller Hinsicht unbegründet ist.
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2.
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Die Veröffentlichung der Konkurseröffnung über die Firma X.________ erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt im Mai 2004. Der Beschwerdeführer als ehemaliger Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin stellte den Antrag auf Insolvenzentschädigung am 28. September 2004 (Poststempel) und somit nach Ablauf der 60-tägigen Frist des Art. 53 Abs. 1 AVIG. Der Anspruch war demzufolge gemäss Art. 53 Abs. 3 AVIG erloschen, falls kein Grund zur Wiederherstellung der Frist gegeben ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe sich während des fraglichen Zeitraums in Spanien aufgehalten und sei nicht über die Angelegenheit informiert worden. Ausserdem habe man ihm anlässlich der arbeitsgerichtlichen Geltendmachung von Lohnforderungen beim Kreisamt am 23. März 2004 erklärt, ein anderweitiges Vorgehen sei weder notwendig noch rechtlich möglich. Die Ortsabwesenheit vermag jedoch unter den konkreten Umständen, insbesondere angesichts des hängigen Lohnstreits, nicht zu einer Wiederherstellung der Frist nach Art. 53 Abs. 1 AVIG zu führen, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Kenntnis von weiteren Verfahren hatte, in welche die Arbeitgeberin involviert war. Die behördliche Auskunft könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes relevant sein, wenn sie von der zuständigen Behörde gestützt auf eine auf eine konkrete Anfrage erteilt worden und unzutreffend gewesen wäre und der Beschwerdeführer gestützt darauf Dispositionen getroffen hätte, welche sich nun zu seinem Nachteil auswirken (vgl. BGE 121 V 66 f. Erw. 2). Es fehlt jedoch bereits an der Voraussetzung einer falschen oder auch nur unvollständigen Auskunft, denn im März, vor der am 21. April 2004 erfolgten Konkurseröffnung, bestand kein Anlass zu einem Hinweis auf die Möglichkeit, Insolvenzentschädigung zu beantragen. Zudem wird auch weder die Auskunft als solche noch ihr Inhalt nachgewiesen und ist das Kreisamt auch nicht zuständig für den Vollzug des AVIG. Da somit kein Wiederherstellungsgrund erfüllt ist, haben Verwaltung und Vorinstanz den streitigen Anspruch zu Recht verneint.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 5. September 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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