BGer 1P.370/2005 |
BGer 1P.370/2005 vom 07.09.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.370/2005 /sza
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Urteil vom 7. September 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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K.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert K. Däppen,
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gegen
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E.________,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Strafverfahren [SVG]),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 6. Oktober 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 26. März 2003 kam es auf der Strasse zwischen Flims und Chur bei der Örtlichkeit Auas Sparsas unterhalb von Flims zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen von E.________ und K.________. E.________ war im Begriff, das Fahrzeug des Ehepaars B.________ zu überholen, während K.________ von einem bergseitigen Ausstellplatz auf die Gegenfahrbahn einbog.
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Nach Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden am 19. Mai 2003 gegen E.________ eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Verfügung stellte der zuständige Untersuchungsrichter das Verfahren am 23. Juni 2004 ein. Er führte aus, dass die genauen zeitlichen Abläufe gestützt auf die sich widersprechenden Aussagen der beiden Lenker und der Zeugen und die Unfallspuren nicht geklärt werden könnten. Es lasse sich somit nicht zweifelsfrei ermitteln, ob K.________ mit seinem Fahrzeug noch auf dem Ausstellplatz gestanden habe oder sich bereits auf der Kantonsstrasse befunden habe, als E.________ zu ihrem Überholmanöver ansetzte.
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K.________ erhob gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 wies diese die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
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B.
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Gegen diesen Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts hat K.________ am 16. Juni 2005 beim Bundesgericht mit dem Antrag um Aufhebung staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV. Auf die Begründung ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
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Die Beschwerdegegnerin E.________ hat eine kurze Vernehmlassung ohne Antrag eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet, das Kantonsgericht unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und die Legitimation dazu von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 131 I 145 E. 2 S. 147, mit Hinweisen).
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Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer ist kantonal letztinstanzlich und unterliegt grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 86 Abs. 1 OG). Zu prüfen ist, ob und inwieweit der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist und ob er den kantonalen Instanzenzug tatsächlich erschöpft hat.
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2.
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2.1 Zur Anfechtung der Einstellung eines Strafverfahrens in materieller Hinsicht fehlt dem Geschädigten die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 88 OG (vgl. BGE 128 I 218 E.1.1 S. 219). Es wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer Opferstellung im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) zukommt und er insoweit im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu materiellrechtlichen Rügen legitimiert wäre (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Was der Beschwerdeführer gegen die ständige Legitimationspraxis des Bundesgerichts vorbringt, ist nicht geeignet, diese in Frage zu stellen.
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Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr eine willkürliche Würdigung der Beweise, die Abweisung von Beweisanträgen wegen Unerheblichkeit oder aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung und eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts gerügt wird (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160).
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2.2 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte daher lediglich befugt, die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (vgl. BGE 129 II 297 E. 2.2.2 S. 301, 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Insoweit kann die Verletzung von Parteirechten und des rechtlichen Gehörs gerügt werden, wie sie von der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO) oder nach Art. 29 Abs. 2 BV gewährt werden.
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In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters u.a. auch auf Art. 98 Abs. 1 StPO stützte, was eine Schlussverfügung nach Art. 97 StPO voraussetze und ihm nach Art. 97 Abs. 2 StPO Anspruch einräume, Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen. Eine solche Möglichkeit sei ihm indessen verweigert worden.
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Nachdem das Verfahren durch den Untersuchungsrichter nach Art. 82 StPO mit Genehmigung des Staatsanwaltes eingestellt wurde, kann der Beschwerdeführer aus dem wohl versehentlichen Hinweis darin auf Art. 98 Abs. 1 StPO keine weiteren Parteirechte ableiten. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Der Beschwerdeführer hatte die vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs in seiner Beschwerde an die Beschwerdekammer nicht erhoben. Damit hat er den kantonalen Instanzenzug gemäss Art. 86 Abs. 1 OG nicht erschöpft, weshalb auf die Rüge nicht eingetreten werden kann.
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2.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, dass sich die Beschwerdekammer mit seinen Rügen und Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Die Rüge, ein Entscheid sei mangelhaft begründet, setzt indessen die Legitimation in der Sache selbst voraus (vgl. BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222). Da diese vorliegend nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer nicht etwa das Fehlen jeglicher Begründung beanstandet, kann auch in diesem Punkte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3.
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Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Von einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels Antrags abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. September 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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