Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.391/2005 /gij
Urteil vom 8. September 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Amtsmissbrauch; Frist,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 31. März 2005 wies das Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau eine Aufsichtsbeschwerde von X.________ gegen den Leiter des Pädagogisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Thurgau ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 7. April 2005 Beschwerde beim thurgauischen Verwaltungsgericht. Am 11. April 2005 forderte der Präsident des Verwaltungsgerichtes den Beschwerdeführer zur Leistung des Kostenvorschusses innert 14-tägiger Frist auf.
Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 1. Juni 2005 hat der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Kostenbevorschussung am 13. April 2005 abgeholt, weshalb die Frist zur Bezahlung des Vorschusses am 27. April 2005 abgelaufen sei. Bezahlt worden sei der Kostenvorschuss per Valuta 3. Mai 2005. Das Verwaltungsgericht trat darum auf die Beschwerde nicht ein.
B.
Mit einer als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichneten Eingabe vom 27. Juni 2005 gelangt X.________ ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ersucht gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung einer Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93 mit Hinweisen). Vorliegend ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten (Art. 86 OG). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), wozu er legitimiert ist (Art. 88 OG). Die Eingabe ist daher als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen.
2.
Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dem Urteil mangle es an formeller Gültigkeit, weil eine Rechtsmittelbelehrung fehle. Es besteht indes keine bundesrechtliche Bestimmung, wonach mit einer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der staatsrechtlichen Beschwerde hingewiesen werden müsste (vgl. Jean-François Egli, La protection de la bonne foi dans le procès, in Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Sammlung von Beiträgen veröffentlicht von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts, Zürich 1992, S. 231). Es fragt sich, ob eine solche Pflicht aus dem thurgauischen Verfahrensrecht abgeleitet werden kann. § 18 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 sieht vor, dass ein Entscheid den Hinweis auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel mit Angabe von Frist und Instanz enthalten muss. Bei der staatsrechtlichen Beschwerde handelt es sich nicht um ein ordentliches Rechtsmittel, welches das angehobene Verfahren weiterführt, sondern um ein neues Verfahren, in welchem lediglich Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden können. Das Verwaltungsgericht war deshalb nicht gehalten, auf die Möglichkeit zur staatsrechtlichen Beschwerde hinzuweisen. Die zitierte thurgauische Bestimmung entspricht denn auch der Regelung in anderen Verfahrensgesetzen. So sieht insbesondere Art. 35 Abs. 2 VwVG ebenfalls nur eine Belehrungspflicht hinsichtlich des ordentlichen Rechtsmittels vor (dazu Urteil 1P.749/1992 vom 14. Januar 1993 E. 2b/bb). Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich für den vorliegenden Fall keine Mitteilungspflicht des Verwaltungsgerichtes ableiten. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Rechtsmittelbelehrung bemängelt, ist seine Rüge abzuweisen.
3.
Eine staatsrechtliche Beschwerde muss nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt in erster Linie seine Sicht des Sachverhaltes dar, ohne sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichtes auseinander zu setzen. Darauf ist nicht einzutreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). Insbesondere weist er nicht nach, dass er die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses eingehalten hat. Seine diesbezügliche Argumentation ist kaum nachvollziehbar und gründet einzig auf unbelegten Behauptungen. Selbst wenn ihm die angefochtene Verfügung erst am 18. April 2005 eröffnet worden wäre, wäre die Frist zur Leistung des Vorschusses am 2. Mai 2005 abgelaufen. Gemäss unwiderlegter Feststellung des Verwaltungsgerichtes erfolgte die Zahlung erst am 3. Mai. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer zu Fragen, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides waren, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist.
4.
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind (Art. 152 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement für Erziehung und Kultur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: