BGer U 391/2004 |
BGer U 391/2004 vom 13.09.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 391/04
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Urteil vom 13. September 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Traub
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Parteien
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A.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Beschluss vom 18. Oktober 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ erlitt am 8. Februar 2000 einen Arbeitsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) befand mit Verfügung vom 29. Januar 2003 und Einspracheentscheid vom 22. September 2003 über den Leistungsanspruch, indem sie ihm mit Wirkung ab 1. September 2002 Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % sowie Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 5 % zusprach. A.________ führte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, es seien
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"die bleibenden Unfallfolgen medizinisch umfassend durch unabhängige Fachärzte abklären zu lassen und hernach über die Erwerbsunfähigkeitsrente und die Integritätsentschädigung neu zu verfügen. Bis zum Vorliegen der neuen Leistungsverfügung seien dem Versicherten ab 1. September 2002 weiterhin die Taggelder auf der Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und Kostenersatz für medizinische Behandlung zu gewähren."
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Im Rahmen der Begründung wies er auf einen weiteren Unfall vom 20. Mai 2003 hin, welcher im Einspracheentscheid noch nicht berücksichtigt wurde. Die SUVA ersuchte das kantonale Gericht mit Eingabe vom 16. Februar 2004, der Prozess sei bis zum Abschluss der Abklärungen hinsichtlich des zweiten Unfalls und der entsprechenden Verfügung zu sistieren. Ein allfälliges weiteres Beschwerdeverfahren könne sodann mit dem bereits hängigen vereinigt werden. Die Instruktionsrichterin (Referentin) wies das Sistierungsgesuch mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2004 ab. Zugleich lehnte sie ein "Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde" ab. Die Begründung beider Anordnungen nahm auf die Prozessaussichten Bezug.
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Mit Eingabe vom 17. Mai 2004 liess der Versicherte beantragen, die Sache sei wegen Befangenheit der Referentin einer andern Kammer des Gerichts zu übertragen. Die Begründung der verfahrensleitenden Verfügung erwecke den Eindruck, die Instruktionsrichterin habe sich in der Einschätzung der Rechtslage vorweg festgelegt, ohne die Beweise gebührend gewürdigt zu haben.
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B.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Ausstandsbegehren ab (Beschluss des Gesamtgerichts vom 18. Oktober 2004).
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C.
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A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die als befangen zu betrachtende Referentin durch ein anderes Mitglied des Gerichts zu ersetzen.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, die SUVA sowie das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Angefochten ist ein Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Gesamtgericht), mit welchem ein Ausstandsbegehren hinsichtlich der Instruktionsrichterin abgelehnt wird. Es handelt sich um eine Zwischenverfügung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG sowie Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen, so auch solche über den Ausstand, sind selbständig durch Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die betroffene Partei bewirken können (Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b VwVG). Diese Voraussetzung, welche auch bei den in Art. 45 Abs. 2 VwVG als selbständig anfechtbar bezeichneten Arten von Zwischenverfügungen verlangt wird, ist bei Ausstandsentscheiden mit Blick auf den formellen Anspruch der Prozessparteien, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird, gegeben (BGE 104 V 176 Erw. 1b; RKUV 1997 Nr. KV 14 S. 311 Erw. 2). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten.
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1.2 Die Überprüfung eines Ausstandsentscheids ist kein Prozess um Versicherungsleistungen, selbst wenn jener rein verfahrensrechtliche Zwischenentscheid im Rahmen eines Leistungsstreits erging (BGE 121 V 180 Erw. 4). Folglich beschränkt sich die Kognition auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit und ist das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und Art. 105 Abs. 2 OG). Auch ist das Verfahren letztinstanzlich kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 OG).
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2.
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Die Gewährleistung eines unabhängigen, unparteiischen und unvoreingenommenen Gerichts gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV erfordert unabhängig vom kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht, dass keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegenüber Angehörigen des Gerichts vorliegen. Art. 30 Abs. 1 BV stellt eine besondere Ausprägung des in Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Prinzips prozeduraler Fairness dar (Regula Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 150 f.; Urteil S. vom 23. Februar 2004, 1P.706/2003, Erw. 2). Zweifel an der Unbefangenheit eines Richters können sich aus äusseren Umständen, wozu auch verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, oder aufgrund des richterlichen Verhaltens mit Bezug auf den zu beurteilenden Fall ergeben (vgl. Art. 23 lit. c OG). Die Ablehnung und der Ausschluss eines Richters ist nicht davon abhängig, dass dieser tatsächlich voreingenommen ist. Es genügt, dass aufgrund der Umstände ein objektiv gerechtfertigter Anschein der Befangenheit und Grund zur Befürchtung besteht, wegen dieser Gefahr der Voreingenommenheit erscheine das Verfahren nicht mehr als offen. Nicht massgebend ist das rein subjektive Empfinden einer Prozesspartei (BGE 131 I 25 Erw. 1.1 und 116 Erw. 3.4, 128 V 84 Erw. 2a, 127 I 198 Erw. 2b, 126 I 169 Erw. 2; SVR 2000 UV Nr. 21 S. 73 Erw. 2b/cc).
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Die Erheblichkeit schon des objektiv begründeten Anscheins der Befangenheit folgt einmal aus dem Umstand, dass es sich dabei um einen inneren, dem Beweis kaum zugänglichen Zustand handelt (grundlegend Kurt Eichenberger, Die richterliche Unabhängigkeit als staatsrechtliches Problem, Bern 1960, S. 50 ff.). Zudem sollen die Prozessparteien nicht nur in tatsächlicher Hinsicht geschützt werden; es soll ihnen ermöglicht werden, Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit des konkreten Justizverfahrens zu fassen und das Urteil auch innerlich zu anerkennen. Aus der Sicht der Rechtsgemeinschaft steht das Vertrauen in gerichtliche Verfahren und letztlich die Legitimation von Gerichten in einem demokratischen Rechtsstaat überhaupt auf dem Spiel (BGE 114 Ia 56 mit zahlreichen Hinweisen).
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3.
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Richterliche Festlegungen in einem Verfahrensabschnitt, welcher der instanzabschliessenden Urteilsfällung vorangeht, können durch verschiedenartige organisations- und verfahrensrechtliche Vorgaben veranlasst sein. Die Beurteilung der Frage, ob die Unbefangenheit einer späteren Beurteilung der Sache dem objektivierten Anschein nach gefährdet ist, richtet sich nach den funktionellen Gegebenheiten, unter denen sich der Richter vorab mit der Sache befasst hat (BGE 131 I 116 Erw. 3.4), und, sofern keine grundsätzlich-institutionelle Unvereinbarkeit besteht, allenfalls nach dem Gegenstand und der Verbindlichkeit der Äusserung im Einzelfall (BGE 131 I 124 f.).
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3.1 Vorbefassung im rechtstechnischen Sinn liegt vor, wenn derselbe Richter in unterschiedlichen Verfahren oder im Rahmen verschiedener, funktionell eigenständiger Verfahrensabschnitte in gleicher Sache amtet (BGE 126 I 73 Erw. 3c und 4a, 114 Ia 57 Erw. 3d; Kiener, a.a.O., S. 142; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 579; vgl. ZBl 2005 S. 327 f.).
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3.1.1 Solch gestaffelte Verfahrensordnungen sind vor allem im Straf- und im Zivilprozess anzutreffen. Die Einsetzung des bereits in einem anderen Verfahrenskontext mit der Sache befassten Richters ist nicht per se verfassungs- und konventionswidrig (BGE 131 I 120 ff. Erw. 3.7.1-3.7.3). Es kommt darauf an, ob das neue Verfahren als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGE 114 Ia 59; Kiener, a.a.O., S. 145 ff.). Die Zulässigkeit einer Mehrfachbefassung durch dieselbe Richterperson entscheidet sich dabei schon anhand einer institutionell-abstrakten Betrachtung der betreffenden Verfahrenskonstellation (vgl. die Übersicht von Konstellationen mit verfassungsmässigen und -widrigen Vorbefassungen in BGE 131 I 117 Erw. 3.5).
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3.1.2 Eine allgemeine, von den konkreten verfahrensrechtlichen Umständen losgelöste Aussage, in welchen Fällen ein Richter ausstandspflichtig wird, weil er sich in einem andern Verfahren bereits mit der Angelegenheit beschäftigt hat, ist nicht möglich (BGE 131 I 117 oben, 126 I 73 Erw. 3c). Zur Klärung der Frage, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefassung als offen und nicht vorbestimmt erscheint, kann bedeutsam sein, wie ähnlich oder eng zusammenhängend die in beiden Verfahrensabschnitten zu entscheidenden Fragen sind, wie gross der jeweilige Entscheidungsspielraum ist und in welchem Mass der Fortgang des Verfahrens durch die Entscheidungen beeinflusst wird (BGE 131 I 26 Erw. 1.2, 116 Ia 139 Erw. 3b, 114 Ia 59). Eigenheiten der verschiedenen Rechtsgebiete sind dabei zu berücksichtigen (BGE 131 I 118 Erw. 3.6).
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3.2 Im Unterschied zu den vorstehend dargestellten Lagen erfolgt die richterliche Äusserung zum Streitgegenstand bei den verfahrensleitenden Verfügungen im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens.
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3.2.1 In einem rechtsstaatlichen Verfahren trifft das Gericht regelmässig vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Vorkehrungen. Instruktionsmassnahmen dienen dem Ziel, eine Sache zur Entscheidungsreife zu bringen; sie sind damit unselbständiger, dienender Natur. Prozessleitende Verfügungen durch Angehörige des (späteren) Spruchkörpers im Hinblick auf den Sachentscheid sind von vornherein unbedenklich und führen nicht zum Anschein der Voreingenommenheit, soweit es sich um Routinevorkehren im Rahmen der ordentlichen Verfahrensleitung handelt (vgl. für das kantonale Beschwerdeverfahren in der Sozialversicherung Art. 61 lit. b bis d und lit. f ATSG; vgl. BGE 131 I 27 Erw. 1.3, 126 I 73 Erw. 4; Kiener, a.a.O., S.142 f., 168).
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3.2.2 Die Prozessinstruktion bedingt indes oft auch eine provisorische und summarische Beweiswürdigung und Einschätzung der Rechtslage und damit eine vorläufige Aussage über den voraussichtlichen Prozessausgang. Eine solche prognostische Abwägung strittiger materieller Fragen oder der Beschwerdeaussichten fällt typischerweise an bei Verfügungen über die unentgeltliche Rechtspflege, d.h. bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels (grundlegend BGE 131 I 120 Erw. 7 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin), bei vorsorglichen Massnahmen (BGE 114 Ia 57 Erw. 3d; vgl. Kiener, a.a.O., S. 168 f.), Beweisanordnungen (RDAT 2002 I Nr. 40 S. 294), der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer möglichen Reformatio in peius (Urteil M. vom 16. Dezember 2002, U 8/02, Erw. 3) oder im Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag (vgl. Urteil B. vom 21. Juni 1993, B 11/92, Erw. 3e).
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Die damit einhergehenden vorläufigen Bewertungen des Prozessthemas und Prognosen zum Prozessausgang können unter dem Aspekt der Garantie des unparteiischen Gerichts Probleme aufwerfen (BGE 131 I 121 f.). Im Raum steht alsdann die Befürchtung, der Richter sei wegen seiner Mitwirkung an früheren (verfahrensleitenden) Entscheidungen "betriebsblind" geworden, indem die Erhebung des massgebenden Sachverhalts und dessen rechtliche Interpretation im späteren Verfahren von seinen Erwartungen überlagert werde (vgl. BGE 116 Ia 139 Erw. 3b, 114 Ia 57 Erw. 3d unter Hinweis auf Gunther Arzt, Der befangene Strafrichter, Tübingen 1969, S. 65 f.). Daran ändert nichts, dass das Gericht beim Sachentscheid formal in keiner Weise an die frühere Einschätzung des Instruktionsrichters gebunden ist. Es gilt zu bedenken, dass der Sachrichter, der als instruierender Richter mit einer bestimmten Frage bereits einmal befasst war, wegen seiner Vorkenntnisse im Kollegium faktisch ein verstärktes Gewicht hat (vgl. BGE 114 Ia 71 Erw. 5b/ee). Die Gefährdung einer unvoreingenommenen Prüfung und damit eines wirksamen Rechtsschutzes ist im verwaltungsgerichtlichen - und so auch im sozialversicherungsrechtlichen - Verfahren grösser als im Zivilprozess, der von der Verhandlungsmaxime beherrscht wird. Denn der verwaltungsprozessuale Untersuchungsgrundsatz überlässt die Bestimmung des Umfangs des zu würdigenden Beweismaterials weitgehend der Initiative des Gerichts. Eine erhöhte Sensitivität weisen im Übrigen Verfahren auf, in welchen das Gericht, wie im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreit der Fall, befugt ist, die Angemessenheit eines Sachentscheids zu überprüfen.
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3.2.3 Nach allgemeiner Konzeption der Prozessrechte liegt auch der Erlass verfahrensleitender Verfügungen, die einen qualifizierten Bezug zur voraussichtlichen materiellen Entscheidung aufweisen, in der Hand des Sachrichters; der vorbeurteilende Zugriff auf materielle Streitfragen ist insoweit systemimmanent. Die Verfahrensordnungen wären nun in sich widersprüchlich, wenn eine prozessrechtlich gebotene und sachgerechte Meinungsäusserung die Ablehnung des betreffenden Richters rechtfertigen würde (BGE 131 I 121 Erw. 3.7.3; Claudia Gerdes, Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Meinungsäusserungen des Richters, Frankfurt a.M. 1992, S. 61). Dies entspricht auch der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil i.S. Fey vom 24. Februar 1993, Série A vol. 255, Ziff. 30; Urteil G. vom 11. November 1993, 1P.740/1992, Erw. 7f und g). Für die Zulässigkeitsbeurteilung kommt es vielmehr auf den Einzelfall und hier einerseits auf die Notwendigkeit, im betreffenden Verfahrenszusammenhang überhaupt inhaltlich auf den Sachentscheid vorzugreifen, an (Erw. 4.1 hienach), anderseits auf die Begründungsdichte und den Grad der Verbindlichkeit der Äusserung (Erw. 4.2).
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4.
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Dürfen die Funktionen der Verfahrensleitung und der Sachentscheidung im Sozialversicherungsprozess in Personalunion ausgeübt werden, soll ein Richter im Einzelfall jedes Verhalten unterlassen, das objektiv den Eindruck zu erwecken vermag, die spätere Entscheidung werde nicht mehr völlig ungebunden erfolgen. Der Anschein von "Betriebsblindheit" ist zu vermeiden (BGE 131 I 116 unten).
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4.1 Eine sachlich nicht gebotene Äusserung von Rechtsansichten führt unter Umständen zum Anschein, als habe sich der Richter in Bezug auf die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits endgültig festgelegt und sei nicht mehr bereit, seinen Standpunkt in Frage zu stellen (Gerdes, a.a.O., S. 65). Zum Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Verfahrensleitung einerseits und der inneren Unabhängigkeit des Richters anderseits ist deswegen sicherzustellen, dass jede richterliche Äusserung, die auf den voraussichtlichen Verfahrensausgang Bezug nimmt, hinsichtlich ihres gegenständlichen Umfangs das Mass dessen nicht überschreitet, was - gemessen am Zweck der prozessualen Vorkehr - für die Durchführung der Vorkehr notwendig ist. Festlegungen aus Anlass von prozessleitenden Verfügungen, die zur Erfüllung dieser Aufgabe eindeutig nicht erforderlich sind, erfolgen ohne Grund und Rechtfertigung und sind somit grundsätzlich nicht mit Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar. Allerdings ist eine im beschriebenen Sinne "überschiessende", da nicht mit den konkreten Erfordernissen der Verfahrensleitung begründbare Festlegung nicht leichthin anzunehmen; dem instruierenden Richter steht bei der Ausgestaltung verfahrensleitender Verfügungen und ihrer Begründung ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 131 I 123 unten f.).
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Darüber hinaus darf die Festlegung nicht intensiver ausfallen, als es aufgrund der im betreffenden Verfahrensstadium bereits erstellten Entscheidungsgrundlagen effektiv gerechtfertigt ist; gerade in Fällen mit komplexer Beweislage kann ein Richter, dessen Überzeugung vor der Würdigung aller Beweise feststeht, kein unbefangener Richter sein (BGE 126 I 74 Erw. 4b).
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4.2 Nebst der prozessualen Erforderlichkeit von verfahrensleitender Verfügung an sich und Umfang ihrer Begründung sind auch Begründungsdichte und Grad an Verbindlichkeit, mit welchem der Entscheid dem Adressaten vermittelt wird, von Bedeutung, ohne dass diese Aspekte hier abschliessend dargelegt werden müssen. Bemerkt sei lediglich, dass die zulässige Tiefe der Beweiswürdigung, der Erörterung von Rechtsfragen oder der Interessenabwägung und damit die gebotene und zulässige Begründungsdichte bei der Redaktion verfahrensleitender Verfügungen wesentlich von ihrem Verhältnis zum Hauptentscheid und von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen. Weiter Entscheidungsspielraum und hohe Präjudizialität der prozessleitenden Verfügung erfordern tendenziell tiefer gehende Begründungen. So macht beispielsweise eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einen adäquaten Grad an Verbindlichkeit der Begründung nötig. In gleicher Weise kann bei der Androhung einer Reformatio in peius eine vertiefte Erörterung der (voraussichtlichen) Entscheidungsgründe mit Blick auf das rechtliche Gehör notwendig sein (Urteil M. vom 16. Dezember 2002, U 8/02, Erw. 3). Dagegen legt eine nur geringe Abhängigkeit des späteren Sachentscheids von der verfahrensleitenden Verfügung Zurückhaltung in der vorweggenommenen Prüfung materieller Streitfragen nahe. Je vorläufiger die materielle Einschätzung effektiv ausfällt, desto mehr ist es im Interesse der Akzeptanz des späteren Sachurteils (Erw. 2 hievor) zudem erforderlich, den nicht abschliessenden und summarischen Charakter der Einschätzung mit einem - ausdrücklich oder implizit formulierten - Vorbehalt auch formal nachvollziehbar zu machen. Es muss zum Ausdruck kommen, dass die Prüfung mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgte (vgl. Urteil M. vom 16. Dezember 2002, U 8/02, Erw. 3.5 und 3.6).
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5.
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Das zu beurteilende Ausstandsbegehren bezieht sich auf eine verfahrensleitende Verfügung, in welcher die Instruktionsrichterin, die zugleich Mitglied der erkennenden Kammer des kantonalen Gerichts ist, ein Sistierungsgesuch sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt hat.
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5.1 Zu entscheiden war zunächst, ob der Prozess sistiert werden soll, bis feststeht, ob ein weiteres Verfahren, das den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung eines neuen Unfalls beschlägt, allenfalls vor die kantonale Beschwerdeinstanz getragen wird.
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5.1.1 Der Sistierungsentscheid hat keine präjudizielle Wirkung. Er erfordert dementsprechend keine eingehende (Vor-)Prüfung der materiellen Streitfragen und keine Bezugnahme auf den voraussichtlichen Ausgang des Prozesses. In einer solchen Verfahrenslage rechtfertigt es sich prinzipiell nicht, das mit einer vorläufigen Beurteilung des Verfahrensgegenstands zwangsläufig verbundene Risiko des Anscheins in Kauf zu nehmen, dass die Entscheidung nunmehr bis zu einem gewissen Grad vorbestimmt sei. Zweck des abgelehnten Antrags war es, eine Vereinigung beider Verfahren und eine Gesamtentscheidung über den vor Anhebung des gerichtlichen Verfahrens eingetretenen Sachverhalt zu ermöglichen. Zu entscheiden war einzig, ob ein innerer Zusammenhang der jeweiligen Verfahrensgegenstände besteht, der es als angezeigt erscheinen liess, das erste Beschwerdeverfahren bis zur Anhebung eines allfälligen zweiten einstweilen ruhen zu lassen.
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Zur Begründung der Gesuchsablehnung führte die Instruktionsrichterin Folgendes aus:
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"Bezüglich der von der SUVA beantragten Sistierung ist darauf hinzuweisen, dass in erster Linie die Versicherungsleistungen ab dem 1. September 2002 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und damit des vorliegenden Verfahrens bilden. Der Unfall vom 20. Mai 2003 ereignete sich erst zwischen der Verfügung vom 29. Januar 2003 und dem Einspracheentscheid vom 22. September 2003. Somit wirkt er sich weder auf die strittige Leistungseinstellung noch auf die anfängliche Höhe der Dauerleistungen aus, zumal allfällige Taggeld- und Heilbehandlungsansprüche im Sinne von Art. 100 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gegenstand einer eigenständigen Verfügung bilden werden. Dass der neue Unfall bereits vor Erlass des Einspracheentscheides zu einer dauerhaften, sich auf die Höhe von Invaliditätsgrad und Integritätseinbusse auswirkenden und daher zu berücksichtigenden Änderung geführt hat, erscheint einstweilen als unwahrscheinlich. Im jetzigen Verfahrensstadium ist jedenfalls eine Sistierung nicht angebracht."
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5.1.2 Die Entwicklung der anspruchserheblichen Sachlage ist normalerweise bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids zu verfolgen (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Vorliegend aber besteht die Besonderheit, dass zwischen Verfügung und Einspracheentscheid ein neues versichertes Ereignis eingetreten ist. Aufgrund dessen ist es sinnvoll, den Anspruch, wie er vor dem zweiten Unfall bestand, für sich allein und vorweg zu beurteilen; denn es besteht die Möglichkeit, dass die Beurteilung der Gesamtheit der Unfallfolgen nach dem zweiten versicherten Ereignis weitaus komplexer geworden sein könnte. Die Wahrscheinlichkeit eines zusätzlichen Abklärungsbedarfs ist hier höher, während die Aktenlage für die Zeit vor dem weiteren Unfall eher liquid und einem abschliessenden Entscheid zugänglich zu sein scheint. Die kantonale Instruktionsrichterin hat die Ablehnung der Sistierung denn auch ausschliesslich im Hinblick auf die neue Sachlage nach dem zweiten Unfall begründet. Die bestrittene Einstellung von Taggeld und Heilbehandlung auf den 1. September 2002 wird derweise von vornherein nicht tangiert, da sie vor dem zweiten Unfall erfolgte. Die Ausrichtung von Dauerleistungen wiederum setzt eine Stabilisierung des Gesundheitsschadens voraus (Art. 19 Abs. 1 UVG). Wenn die tatbeständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer mit dem zweiten Unfall eingetretenen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zutreffen sollten, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand zwischen dem 20. Mai 2003 (zweiter Unfall) und dem 22. September 2003 (Einspracheentscheid) insgesamt so weit stabilisiert hat, dass die Frage von Invalidität und Integritätseinbusse bereits im massgebenden Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens aktuell war. Allein dies ist der Gehalt der beanstandeten Äusserung. Zu weiterreichenden Fragestellungen, namentlich zur Beweiswürdigung - die Durchsetzung einer umfassenden Abklärung bleibender Unfallfolgen im Hinblick auf Dauerleistungen ist primäres Anliegen des Beschwerdeführers -, hat sich die Instruktionsrichterin in diesem Zusammenhang nicht geäussert. Der Prüfungsumfang geht somit nicht weiter, als es der Zweck der prozessualen Vorkehr gebietet. Folglich stehen insoweit keine unnötigen und daher unter dem Aspekt von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV problematischen Festlegungen im Raum.
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5.1.3 Schliesslich lässt auch die Form der inkriminierten Formulierung keinen Anschein der Voreingenommenheit entstehen, kommt doch deutlich zum Ausdruck, dass der Verfügung nur summarische und provisorische Überlegungen zugrunde liegen.
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5.2 Mit Einspracheentscheid hat die Verwaltung einer allfälligen Beschwerde im Voraus die aufschiebende Wirkung entzogen.
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5.2.1 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, bis zum Vorliegen der Ergebnisse weiterer medizinischer Abklärungen und einer neuen Leistungsverfügung über Rente und Integritätsentschädigung seien dem Versicherten weiterhin Taggelder auf der Basis einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu gewähren. Die vorinstanzliche Instruktionsrichterin sah in diesem Rechtsbegehren zugleich ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Sie lehnte dieses ab mit folgender Begründung:
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"(...) Da der Verwaltung beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, hat die (...) Beschwerdeinstanz (...) in diesen nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung (...). Da die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin volle Taggeldleistungen und Heilbehandlungsleistungen beziehen kann, die 100%igen Taggeldleistungen wesentlich höher sind als die auf einem Invaliditätsgrad von 14 % beruhenden Rentenleistungen und er damit unter Umständen in den Genuss von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen kommt, welche er gegebenenfalls zurückerstatten muss, hat die SUVA ein Interesse daran, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Demgegenüber werden in der Beschwerde keine besonderen Gründe vorgebracht, die für die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen im bisherigen Umfang sprechen. (...) [D]em Umstand, dass der Versicherte durch die Einstellung der Taggeldleistungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens allenfalls von Fürsorgeleistungen abhängig wird, kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies wäre nämlich praxisgemäss nur dann der Fall, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren obsiegen wird (...), wozu im jetzigen Verfahrensstand allerdings noch zu wenig Anhaltspunkte bestehen, zumal auch eine allfällige Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen im Sinne des Rechtsbegehrens nicht zwangsläufig gegen die Zulässigkeit der Taggeldeinstellung oder für höhere Dauerleistungen sprechen würde."
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5.2.2 Der Versicherte hatte verlangt, es seien ihm "bis zum Vorliegen der neuen Leistungsverfügung" - und nicht etwa bis zum durch neue Abklärungen definierten Zeitpunkt einer hinreichenden Stabilisierung des Gesundheitsschadens - Taggelder und Heilbehandlung zu gewähren. Dieses Begehren kann in einer praktischen Betrachtungsweise zwar durchaus in dem Sinne ausgelegt werden, wie es das kantonale Gericht getan hat. Jedoch hätte ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde expressis verbis gestellt und mit einer einschlägigen Begründung versehen werden müssen (Art. 61 lit. b ATSG). Weil beides unterblieben ist, war es nicht erforderlich und damit auch nicht gerechtfertigt, auf einen allfälligen Antrag einzutreten und einen verfahrensleitenden Entscheid über den Bestand der aufschiebenden Wirkung zu treffen. Unter dem Aspekt der richterlichen Unbefangenheit problematisch sind die diesbezüglichen Ausführungen also zumindest soweit, als sie eine - wenn auch vorläufige - Bewertung der Prozesschancen beinhalten.
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5.2.3 Gleichwohl stellen die zitierten Äusserungen die innere Unabhängigkeit der Instruktionsrichterin auch nicht dem Anschein nach in Frage: Die Ausführungen betreffend die Problematik einer Rückforderung sind allgemeiner Natur und enthalten keine Einschätzung von deren Wahrscheinlichkeit im speziellen Fall. Hinsichtlich der Aussichten des Beschwerdeführers, im Hauptverfahren zu obsiegen, wird betont, dass die Feststellung, es bestünden nicht ausreichend Anhaltspunkte für einen solchen Verfahrensausgang, aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes erfolge. Die Möglichkeit der anbegehrten Rückweisung zur weiteren Abklärung wird ausdrücklich vorbehalten; dass die entsprechenden Resultate noch offen sind und somit keine Erkenntnisse vorliegen, welche einen für den Versicherten günstigen Ausgang wahrscheinlich machen, ist in der Natur der Sache begründet. Dies darf und soll denn auch so festgehalten werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Instruktionsrichterin ein späteres Beweisergebnis vorweggenommen hätte. Enthält der Verfügungstext auch insofern keine verfänglichen Stellen, ist aus der objektivierten Sicht einer Prozesspartei - trotz der nicht gegebenen Notwendigkeit der Vorkehr an sich - keine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Selbstbindung erkennbar.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 13. September 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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