Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.171/2005 /blb
Urteil vom 14. September 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger.
Gegenstand
Ehescheidung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, vom 29. April 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ heirateten im Jahr 1986. Aus ihrer Ehe stammen die Kinder A.________, geb. 1988, B.________, geb. 1990, sowie die Zwillinge C.________ und D.________, geb. 1993. Tochter B.________ verstarb im Jahr 1991. Die Ehegatten leben seit August 1999 getrennt.
B.
Am 28. April 2003 reichten die Ehegatten beim Amtsgericht Luzern-Stadt ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 27. September 2004 genehmigte das Amtsgericht die abgeschlossene Teilvereinbarung und legte die von X.________ an die Kinder und an Y.________ zu leistenden Unterhaltsbeiträge fest. Die Ehegattenbeiträge wurden dabei wie folgt ausgestaltet: Bis Juli 2007 hat er Fr. 2'900.-- pro Monat zu bezahlen, von August 2007 bis zum Ende des Monats, in welchem Y.________ ihr gesetzliches AHV-Alter erreicht, Fr. 3'000.--.
Gegen diese Regelung gelangten beide Parteien mit Appellation an das Obergericht des Kantons Luzern. Dieses modifizierte die geschuldeten Ehegattenunterhaltsbeiträge mit Urteil vom 29. April 2005 wie folgt: Bis zum Ende des Monats, in welchem Y.________ ihr gesetzliches AHV-Alter erreicht, hat X.________ ihr monatlich Fr. 3'000.-- zu leisten, von diesem Zeitpunkt bis er selber das gesetzliche AHV-Alter erreicht Fr. 1'200.--, und danach Fr. 1'000.--.
C.
X.________ führt eidgenössische Berufung an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils bezüglich der Ehegattenunterhaltsbeiträge und im Kostenpunkt. Er verlangt, die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten von Y.________ seien auf monatlich Fr. 2'600.-- zu reduzieren und bis zum 31. Januar 2009 zu befristen.
Das Obergericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Berufung. Im Übrigen ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Strittig sind die vom Berufungskläger an seine geschiedene Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Es handelt sich dabei um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Der erforderliche Streitwert für das Berufungsverfahren ist gegeben. Die Berufung ist rechtzeitig erhoben worden und richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG ).
2.
Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ("einen angemessenen Beitrag"), soweit es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Absatz 2 der Norm zählt Kriterien auf, die beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, zu berücksichtigen sind. Diese Bestimmung konkretisiert die beiden Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte soweit immer möglich selber für seinen Unterhalt zu sorgen, und andererseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den anderen verpflichtet, damit dieser seine, durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte Selbstständigkeit erreichen kann (BGE 127 III 136 E. 2a S. 138, 289 E. 2a/aa S. 291; 129 III 7 E. 3.1 S. 8).
Strittig ist im vorliegenden Fall einerseits der gebührende Unterhalt und andererseits die Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten.
3.
Bezüglich des gebührenden Unterhaltes bringt der Berufungskläger sinngemäss vor, die Parteien hätten während des Getrenntlebens im Rahmen eines Eheschutzverfahrens eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht abgeschlossen, welche einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 2'600.-- vorsehe. Dieser Betrag stelle die vereinbarte eheliche Unterhaltslast dar, welche die Obergrenze der nachehelichen Unterhaltsrente bilde. Zudem dürfe bei einer langjährigen Trennungszeit nicht mehr ohne weiteres an die eheliche Lebenshaltung angeknüpft werden.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Ehe der Parteien bis zur Trennung über zehn Jahre gedauert und aus ihr sind mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen. Die Ehegatten haben eine klassische Hausgattenehe geführt, wobei die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und sich vollumfänglich der Betreuung der Kinder und des Haushaltes gewidmet hat. Die Ehe ist damit für die Berufungsbeklagte als lebensprägend anzusehen, so dass für den gebührenden Unterhalt grundsätzlich von der ehelichen Lebenshaltung auszugehen ist. Darunter versteht man die bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gelebte Lebenshaltung (BGE 118 II 376 E. 20b S. 378; 121 I 97 E. 3b S. 100). Die während des Getrenntlebens vereinbarten Unterhaltsbeiträge sind damit für die Frage nach der ehelichen Lebenshaltung nicht ohne weiteres von Belang.
3.2 Zutreffend ist hingegen, dass im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz die Lebenshaltung des anspruchsberechtigten Ehegatten während der Trennungszeit massgebend sein kann, wenn die Ehegatten vor der Scheidung bereits über eine längere Zeit hinweg getrennt gelebt haben. Diesfalls findet eine Anknüpfung an die eheliche Lebenshaltung nicht statt (BGE 130 III 537 E. 2.2 S. 539 f. mit Hinweisen). Ob im vorliegenden Fall eine solche langjährige Trennungszeit vorliegt, kann offen bleiben, denn - im Gegensatz zur Annahme des Berufungsklägers - können die im Rahmen von Eheschutzmassnahmen geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht ohne weiteres mit dem gebührenden Unterhalt nach Art. 125 ZGB gleich gesetzt werden. Dies wäre höchstens denkbar, wenn im Eheschutzverfahren bedarfsdeckende Unterhaltsbeiträge vereinbart worden wären (vgl. BGE 130 III 537 E. 2.4 S. 539), was dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist und der Berufungskläger im Übrigen auch nicht behauptet. Es ist damit nicht dargetan, dass sich der Bedarf der Berufungsbeklagten während des Getrenntlebens vermindert hat. Das Obergericht hat vielmehr gerade das Gegenteil festgehalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der hier in Frage stehende nacheheliche Unterhalt eine Vorsorgekomponente enthält. Dementsprechend verletzt es Bundesrecht nicht, wenn das Obergericht den nachehelichen Unterhalt nicht auf Fr. 2'600.-- limitiert hat.
4.
Strittig ist weiter die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten. Das Obergericht hat ausgeführt, bis die Zwillinge der Parteien das 18. Lebensjahr erreicht haben, sei ihr keine und danach eine Erwerbstätigkeit von ca. 30 % zuzumuten.
4.1 Die Beurteilung, ob und in welchem Ausmass einem Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung möglich und zumutbar ist, kann anhand der in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 - 8 ZGB genannten Kriterien erfolgen. Darunter fallen die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Die Wiedereingliederung kann sodann durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen (Gesundheitszustand, Ausbildung etc.) oder auf Grund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (BGE 127 III 136 E. 2a S. 138 f.; 130 III 537 E. 3.4 S. 543).
4.2 Der Berufungskläger wendet sich zur Hauptsache gegen die Annahme des Obergerichts bezüglich Betreuungspflicht für die Zwillinge C.________ und D.________. Er beanstandet zwar nicht, dass der Berufungsbeklagten keine Erwerbstätigkeit angerechnet wird, solange die Zwillinge ihr 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Indes macht er geltend, ab diesem Zeitpunkt habe die Berufungsbeklagte keine relevanten Betreuungsaufgaben mehr zu erfüllen und müsse sich um wirtschaftliche Selbstständigkeit bemühen. Die Zusprechung einer lebenslänglichen Unterhaltsrente erweise sich als rechtswidrig.
4.2.1 Das Obergericht hat festgehalten, die Zwillinge C.________ und D.________ würden unter einer angeborenen Epilepsie leiden, die durch das wiederholte plötzliche Auftreten von nicht vorhersehbaren, zum Teil lang dauernden epileptischen Anfällen gekennzeichnet sei. Darüber hinaus leide D.________ an einer Lernschwäche, vor allem mit auditiver Teilleistungsstörung. C.________ leide zusätzlich an einer multiplen Wahrnehmungsstörung mit Lernbehinderung, vor allem mit ausgeprägter auditiver Wahrnehmungsstörung, sowie an einer hypotonataktischen cerebralen Bewegungsstörung, die neben der Sonderbeschulung auch die Inanspruchnahme einer spezifischen Fördertherapie (Ergotherapie, Physiotherapie, spezifische logopädische Förderung) notwendig mache. Das Obergericht ist daher zum Schluss gelangt, die Zwillinge würden eine Betreuung benötigen, die gegenüber gleichaltrigen Kindern ohne Behinderung wesentlich näher, zeitaufwändiger, intensiver und fordernder sei. Es sei davon auszugehen, dass die beiden Kinder, insbesondere C.________, über das 16. Altersjahr hinaus eine ausserschulische Betreuung durch die im Umgang mit ihren lernbehinderten, kommunikationsgestörten Kindern erfahrene Berufungsbeklagte benötigen würden.
4.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem die Kinder betreuenden Ehegatten die Aufnahme einer (vollen) Erwerbstätigkeit zuzumuten, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10). Dieser Grundsatz gilt indes nicht ohne Ausnahmen: Namentlich bei behinderten Kindern, welche besonderer Betreuung bedürfen, kann nicht schematisch auf die Altersgrenze abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005, E. 2.2; Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 23 zu Art. 125 ZGB; Ingeborg Schwenzer, FamKommentar Scheidung, 2005, N. 59 zu Art. 125 ZGB).
Im vorliegenden Fall leiden gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) zwei der drei Kinder der Parteien unter einer Behinderung. Es versteht sich von selbst, dass diese im Vergleich zu gesunden 16-jährigen Kindern einen erhöhten Betreuungsaufwand benötigen. Aus dem angefochtenen Urteil wird ersichtlich, dass diese Betreuung und Förderung der Kinder im ausserschulischen Bereich durch die Berufungsbeklagte geleistet wird. Es verstösst damit in keiner Weise gegen Bundesrecht, wenn das Obergericht der Berufungsbeklagten über das 16. Altersjahr der Kinder hinaus Betreuungspflichten angerechnet hat.
4.3 Im Übrigen ist zu beachten, dass die Frage der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.1) - nicht allein von der zu leistenden Kinderbetreuung, sondern noch von weiteren Kriterien abhängt, was der Berufungskläger zu übersehen scheint. Das Obergericht hat sich denn auch mit den anderen Entscheidelementen nach Art. 125 Abs. 2 ZGB auseinander gesetzt und erwogen, neben der Kinderbetreuung würden auch die Aufgabenteilung und Lebensstellung während der Ehe sowie die Gesundheit (Epilepsie, Rückenbeschwerden) der Berufungsbeklagten gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Vollendung des 18. Altersjahres der Zwillinge sprechen. Nach dem Erreichen der Volljährigkeit der Kinder im Jahr 2011 würde sie insofern entlastet, als die Zwillinge dann - soweit notwendig - Einrichtungen des Sozialstaates (Behindertenwohnheime, geschützte Arbeitsplätze etc.) in Anspruch nehmen könnten. Die Berufungsbeklagte werde in diesem Zeitpunkt indes voraussichtlich immer noch unter verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leiden und deswegen nur reduziert belastbar sein. Zudem werde sie dann knapp 54 Jahre alt sein, seit rund 24 Jahren nicht mehr im Erwerbsleben gestanden und auf dem für ältere Arbeitnehmer notorisch ausgetrockneten Arbeitsmarkt ziemlich schlechte Erwerbsaussichten haben. Auch in Anbetracht der guten finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers rechtfertige es sich, der Berufungsbeklagten ab dem Jahr 2011 eine Teilzeiterwerbstätigkeit von (nur) ca. 30 % zuzumuten.
Aus diesen Erwägungen wird ersichtlich, dass das Obergericht eine umfassende Würdigung der wesentlichen Elemente vorgenommen hat. Mit dieser setzt sich der Berufungskläger, der die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten offenbar einzig als abhängig von den Betreuungspflichten erachtet, nicht auseinander. Der obergerichtlichen Abwägung ist im Übrigen zuzustimmen, da im vorliegenden Fall die nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 - 8 ZGB zu berücksichtigenden Kriterien gegen eine Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit über 30 % sprechen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht der Berufungsbeklagten eine lebenslängliche Unterhaltsrente zuerkannt hat.
5.
Damit ist die Berufung insgesamt abzuweisen. Da der Berufungskläger den Antrag auf Aufhebung der kantonalen Kostenregelung nur mit der Gutheissung der Berufung in der Sache begründet, erübrigen sich Ausführungen dazu. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Berufungsbeklagten allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: