Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.121/2005 /blb
Urteil vom 14. September 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Fortsetzung der Betreibung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 21. Juni 2005 (NR050039/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 stellte die Y.________ fest, dass X.________ die von ihr erhobene Forderung schulde, und erteilte in der gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. 115289 (Betreibungsamt Zürich 9) im Umfang von Fr. 1'188.10 definitive Rechtsöffnung. Am 18. März 2005 verlangte die Betreibungsgläubigerin gestützt auf diese Rechtsöffnungsverfügung die Fortsetzung der Betreibung. Das Betreibungsamt setzte X.________ gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG eine Frist von zehn Tagen an, um Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG zu erheben; gleichzeitig wies es darauf hin, dass nach unbenutztem Ablauf die Pfändung vollzogen werde. X.________ erhob Beschwerde gegen die Fristansetzung beim Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte, die Fristansetzung sei aufzuheben, da es sich nicht um ein ausserkantonales Gerichtsurteil handle. Sein Vertragspartner sei die Y.________ Zürich, welcher er mitgeteilt habe, dass die Verfügung bestritten werde. Mit Beschluss vom 4. April 2005 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Gegen diesen Beschluss erhob X.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 21. Juni 2005 ebenfalls abwies.
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Betreibung.
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt (wie auch in seiner Eingabe vom 24. Juli 2005) vergeblich eine Verlängerung der Beschwerdefrist. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31).
3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.
Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass es sich bei der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2005 um einen rechtskräftigen (Rechtskraftbescheinigung vom 18. März 2005) ausserkantonalen, den Rechtsvorschlag beseitigenden Entscheid handle und das Betreibungsamt gestützt auf das Fortsetzungsbegehren dem Beschwerdeführer zu Recht Frist nach Art. 79 Abs. 2 SchKG angesetzt habe; ebenso wenig sei die Pfändungsankündigung zu beanstanden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er macht im Wesentlichen geltend, bei der in Betreibung gesetzten Forderung handle es sich um Beträge, welche nicht geschuldet seien, weil kein Versicherungsverhältnis bestanden habe. Aus der (in den Akten liegenden) Verfügung vom 18. Januar 2005 geht ohne weiteres hervor, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsöffnung für Forderungen aus gesetzlicher Grundversicherung erteilt hat, d.h. mit dem sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung gleichzeitig über die Aufhebung des Rechtsvorschlages befunden hat (vgl. BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Forderung aus gesetzlicher Grundversicherung sei nicht geschuldet, und sich damit gegen die in Betreibung gesetzte Forderung wendet, kann er nicht gehört werden: Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde können einzig Verfügungen des Betreibungsamtes sein (Art. 17 Abs. 1 SchKG), und auf dem Beschwerdeweg kann der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Y.________), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: