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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 48/05
Urteil vom 14. September 2005
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
E.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 10. November 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene E.________ arbeitete seit Oktober 1996 in der Firma V.________ zu einem Teilzeitpensum von 60% und ab November 1997 von 50% als kaufmännische Angestellte im Sekretariat. Am 2. Oktober 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Tumor am Hals, allgemeine Kopfbeschwerden, Schwindel, ständige Schmerzen und Gefühlsbeeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte die Fragebogen für den Arbeitgeber vom 24. Oktober 2000 und 28. Juli 2003 sowie medizinische Berichte (des Spitals X.________, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 31. Oktober 2000 [samt beigelegtem Bericht dieses Spitals vom 4. Juli 2000] sowie der Frau Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, vom 24. September 2001 [mit Beiblatt vom 23. Juli 2001] und 7. Juli 2003) ein, veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. K.________, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, (Gutachten vom 26. März 2002), und erhob die Verhältnisse vor Ort im Haushalt der Versicherten (Bericht vom 6. Juni 2003). Gestützt darauf sowie in Berücksichtigung eines von der Versicherten eingereichten weiteren Berichts der Frau Dr. med. M.________ vom 10. September 2002 lehnte die IV-Stelle das Rentenersuchen mit Verfügung vom 20. August 2003 ab, wobei sie von einer Einbusse im auf 60% festgesetzten Erwerbsanteil von 8% sowie einer Einschränkung im Haushalt von 37%, d.h. gewichtet von einem gesamthaften Invaliditätsgrad von 20%, ausging. Hiegegen liess E.________ unter Auflage eines Berichts der Frau Dr. med. O.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, vom 9. September 2003 Einsprache erheben. Die IV-Stelle gab der Personalvorsorge der Firma V.________ Gelegenheit zur Vernehmlassung (Stellungnahme vom 5. Dezember 2003) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. Januar 2004 ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 10. November 2004).
C.
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen und des Einspracheentscheids sei ihr mit Wirkung ab September 1999 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 7. Januar 2004, der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), verwirklicht hat, Rentenleistungen zustehen. Die Versicherte hat das Rentengesuch am 2. Oktober 2000 gestellt, sodass gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) - für den Tatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegen keine Anhaltspunkte vor - Leistungen grundsätzlich lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden und der Rentenbeginn nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. Oktober 1999 fallen könnte.
1.2 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die zugehörige Verordnung (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Weil der Einspracheentscheid zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist - entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zugrunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.). Diesen übergangsrechtlichen Überlegungen kommt insofern nur beschränkte Tragweite zu, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG an den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten nichts Grundlegendes geändert hat (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 bis 3.4).
Ebenfalls Anwendung finden, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. Der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), bringt keine Änderung der Rechtslage, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 III 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.2 in fine [mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; in HAVE 2004 S. 316 f. zusammengefasstes Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, Erw. 4.1 [spezifische Methode des Betätigungsvergleichs]; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen [gemischte Methode]; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
1.3 Nach dem Gesagten ändert sich im Ergebnis nichts, wenn die Vorinstanz die Anspruchsprüfung auf Grund der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Gesetzeslage vorgenommen hat. Es kann somit auf die zutreffende Darstellung der Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
2.
Die Meinungen der Verfahrensbeteiligten gehen in der Beantwortung der Frage auseinander, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige einzustufen ist, was je nachdem ein anderes Vorgehen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs oder gemischte Methode) zur Folge hat. Während Vorinstanz und Verwaltung davon ausgehen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 60% erwerbstätig und zu 40% für den Haushalt besorgt wäre, macht die Versicherte geltend, diesfalls vollzeitig einer Beschäftigung nachzugehen.
2.1 Auf Grund der medizinischen Unterlagen steht fest, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen/psychosomatischen Leiden (erhöhte Ermüdbarkeit, Schmerzzustände, Schlafstörungen), welche Dr. med. K.________ diagnostisch als Neurasthenie ICD-10 F48.0 (auch Chronic Fatigue Syndrom) umschrieb, im Erwerbsbereich zu 50% arbeitsunfähig ist. Unbestritten ist weiter, dass die Versicherte seit Juni 1988 mit Ausnahme eines temporären vollzeitlichen Einsatzes im Spital X.________ von März bis August 1996 stets zu 50%, in der Firma V.________ anfänglich zu 60% und auf eigenen Wunsch ab November 1997 bis zur Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses Ende April 2003 halbtags arbeitete.
2.2 Die Vorinstanz erwog, die gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit bestehe gemäss Gutachten des Dr. med. K.________ seit Mai 2000. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Arbeitspensum 1988 aus gesundheitlichen Gründen reduziert, sei medizinisch nicht ausgewiesen. Allein aus dem subjektiven Empfinden, nicht mehr leisten zu können, sei nicht zu schliessen, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden vollzeitlich arbeiten würde. Anders verhielte es sich, wenn die Leistungsfähigkeit objektivierbar und medizinisch dokumentiert bereits seit längerer Zeit eingeschränkt gewesen wäre und es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Versicherte beim Versuch, zu einem höheren Pensum zu arbeiten, scheiterte. Seit dem Entschluss, nur noch teilzeitig zu arbeiten, seien weder im persönlichen Umfeld (Wohngemeinschaft mit Lebenspartner) noch in finanzieller Hinsicht Änderungen eingetreten.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, zur Beurteilung der Statusfrage sei nicht entscheidend, ob der Gesundheitszustand vor dem Jahre 2000 medizinisch dokumentiert sei. Ausschlaggebend sei einzig, dass sie sich nicht in der Lage fühlte, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Auf Grund ihrer wiederholten und übereinstimmenden Angaben im Verwaltungsverfahren gegenüber der IV-Stelle und den Ärzten sei glaubhaft, dass sie ohne Invalidität vollzeitig erwerbstätig wäre. Zu berücksichtigen sei zudem, dass sie als unverheiratete und kinderlose Frau keine Betreuungs- und Erziehungsaufgaben wahrzunehmen habe. Sie sei auch zu keinem Zeitpunkt einer anderen Beschäftigung nachgegangen.
2.3 Nach der Rechtsprechung sind für die Beurteilung und Festlegung des von Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, bei verheirateten Versicherten überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen. Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es sind dies Tatsachen, für welche die natürliche Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch Beweismittel nachgewiesen sind (BGE 117 V 194 Erw. 3b und 4 Ingress mit Hinweisen).
2.4 Die Beschwerdeführerin wohnt seit Jahren mit ihrem Partner in einem Zweipersonenhaushalt. Gemäss Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Juni 2003 leidet sie seit langer Zeit an dauernder Müdigkeit, weshalb sie 1987 zusammen mit ihrem Lebenspartner beschlossen habe, das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 50% zu reduzieren, in der Hoffnung, zu einem späteren Zeitpunkt wieder einer Vollbeschäftigung nachgehen zu können. Es ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin bei ihrem Entschluss, teilzeitig erwerbstätig zu sein, nicht vorerst ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder zu steigern. Aus dem Gutachten des Dr. med. K.________ vom 26. März 2002, worin die Angaben der Versicherten zu den einzelnen Beschwerden, deren Beginn und Ausmass detailliert wiedergegeben und in die psychiatrische Beurteilung einbezogen werden, ergibt sich, dass die Versicherte bis zum 32. Lebensjahr durchaus in der Lage gewesen ist, vollzeitig zu arbeiten sowie ihre Ferien und Freizeit zu geniessen. Die gesundheitlichen Beschwerden verstärkten sich danach und beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit massgeblich ungefähr zwei bis drei Jahre vor der psychiatrischen Exploration vom 25. März 2002. Damit übereinstimmend vermerkte die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen vom 2. Oktober 2000, die Behinderung bestehe seit der Operation, welcher sie sich wegen eines pleomorphen Adenoms der Parotis links (Tumor an der linken Halsseite) am 11. Mai 2000 im Spital X.________ unterzogen hatte (Bericht des Spitals X.________ vom 31. Oktober 2000). Erst nach Erlass des Vorbescheids vom 26. April 2002 machte die Versicherte geltend, der Gesundheitsschaden beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit massgeblich schon seit dem Jahre 1988 (Schreiben des Rechtsvertreters an die IV-Stelle vom 4. Oktober 2002; Abklärungsbericht Haushalt vom 6. Juni 2003). Unter solchen Umständen ist davon auszugehen, dass diese späteren Vorbringen von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sind (vgl. AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00), weshalb darauf nicht abzustellen ist. Auf Grund der ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie jedenfalls bis ins Jahr 1996 (dem 32. Altersjahr) vollständig arbeitsfähig war und ihr gemeinsam mit dem Lebenspartner im Jahre 1987 getroffener Entschluss, künftig einer Teilerwerbstätigkeit nachzugehen, weniger aus gesundheitlichen Erwägungen, als vielmehr im Rahmen einer Einigung über die Rollenverteilung in der eheähnlichen Gemeinschaft bezüglich der Haushaltführung erfolgte.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse seit dem Entschluss im Jahre 1987, nur noch teilerwerbstätig zu sein, bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 7. Januar 2004 gleich geblieben. Auf Grund des Gesagten ist daher als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Einschränkung im zeitlichen Umfang von 60%, welcher dem ursprünglichen Beschäftigungsgrad bei der Firma V.________ ab Oktober 1996 entspricht, teilzeiterwerbstätig wäre.
3.
Das kantonale Gericht hat in Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich und der Einschränkungen in den einzelnen Verrichtungen im Haushalt einen Invaliditätsgrad von gesamthaft rund 25% ermittelt. Dieses in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechnerisch nicht bestrittene Ergebnis ist nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 14. September 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: