BGer U 94/2005 |
BGer U 94/2005 vom 14.09.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 94/05
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Urteil vom 14. September 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz
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Parteien
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C.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser, Freyastrasse 21, 8004 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 19. Januar 2005)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1954 geborene italienische Staatsangehörige C.________ war ab Mai 1991 als Schlosser bei der V.________ SA tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 31. März 1995 erlitt er bei der Arbeit ein Quetschtrauma an beiden Beinen, als diese in einem Förderband eingeklemmt wurden. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 27. Oktober 1998 eröffnete sie dem Versicherten deren Einstellung auf den 30. November 1998. Mit Verfügung vom 13. November 1998 verneinte sie sodann noch bestehende leistungsrelevante somatische Unfallfolgen und sprach C.________ für die Auswirkungen der nach dem Unfall vom 31. März 1995 entstandenen psychogenen Störungen auf die Erwerbsfähigkeit eine Abfindung von Fr. 65'796.- zu. Dabei ging sie davon aus, dass die Erwerbsfähigkeit - was Unfallfolgen betrifft - ab 1. Dezember 2001 wieder voll gegeben sei. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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Mit Verfügung vom 29. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich C.________ rückwirkend ab 1. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Sie stützte sich dabei namentlich auf einen BEFAS-Bericht vom 16. Januar 2001 und darin wiedergegebene Aussagen einer Psychologin zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit. Mit Schreiben vom 29. November 2001 ersuchte C.________ unter Hinweis auf die besagte IV-Verfügung die SUVA, ihre Verfügung vom 13. November 1998 in Revision zu ziehen und eine UVG-Invalidenrente zuzusprechen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2002 wies die SUVA das Revisionsgesuch ab. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2003).
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B.
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C.________ erhob gegen den Einspracheentscheid Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der SUVA vom 13. November 1998 sei in Revision zu ziehen; eventuell sei der Unfallversicherer zu Leistungen infolge Rückfalls oder Spätfolgen des Unfalls vom 31. März 1995 zu verpflichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die Akten der Invalidenversicherung bei und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Januar 2005 ab.
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C.
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C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, aus Rückfall oder Spätfolgen zum Unfall vom 31. März 1995 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
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Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 15. Dezember 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1, 447 Erw. 1.2.1, je mit Hinweisen).
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Im Lichte dieser Grundsätze ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Italien - andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) zeitlich grundsätzlich anwendbar (BGE 128 V 315). Die materiellen Voraussetzungen der hier streitigen Leistungsansprüche aus Arbeitsunfall (zur Terminologie vgl. Edgar Imhof, Eine Anleitung zum Gebrauch des Personenfreizügigkeitsabkommens und der VO 1408/71, in: Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Aktuelles im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2001, S. 74) eines im Zeitpunkt des Schadenereignisses in der Schweiz beschäftigten und bei einem schweizerischen Träger für das Risiko Berufsunfall versicherten Arbeitnehmers bestimmen sich aber ungeachtet seiner italienischen Staatsangehörigkeit und der zeitlichen Anwendbarkeit des FZA nach schweizerischem Recht (Imhof, a.a.O., S. 74 ff., vgl. auch Urteile R. vom 30. Dezember 2004, U 267/04, Erw. 2.1, F. vom 13. Mai 2004, U 237/03, Erw. 2.1, und F. vom 15. April 2004, U 76/03, Erw. 1.3).
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2.
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Der Beschwerdeführer hält nicht mehr an der noch vorinstanzlich vertretenen - von Unfallversicherer und kantonalem Gericht verworfenen - Auffassung fest, die formell rechtskräftige Verfügung vom 13. November 1998 sei in (prozessuale) Revision (vgl. Art. 66 VwVG; seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 1 ATSG) zu ziehen. Zwar wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nochmals auf den Gesichtspunkt der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches Bezug genommen. Die - nach Lage der Akten zutreffende - Feststellung in Einsprache- und angefochtenem Entscheid, wonach kein Revisionsgrund besteht, wird aber nicht mehr in Frage gestellt.
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Geltend gemacht wird gemäss Anträgen und restlicher Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nunmehr ausschliesslich, die SUVA habe infolge einer zwischenzeitlich eingetretenen, als Rückfall oder Spätfolge des Unfalles vom 31. März 1995 zu qualifizierenden Veränderung des (psychischen) Gesundheitszustandes, welche zur Rentenzusprechung durch die Invalidenversicherung geführt habe, weitere Leistungen zu erbringen. Unfallversicherer und Vorinstanz verneinen das Vorliegen von Rückfall oder Spätfolgen.
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2.1 Das kantonale Gericht hat Verordnungsbestimmung (Art. 11 UVV) und Rechtsprechung (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c) zum Leistungsanspruch aus Rückfall und Spätfolgen eines versicherten Unfalles richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Hervorzuheben ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers im Grundfall wie auch bei Rückfällen oder Spätfolgen einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2).
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2.2 Für die Invalidenversicherung als finale Versicherung ist nicht entscheidend, worauf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist (vgl. BGE 124 V 178 Erw. 3b mit Hinweisen). Insofern lässt sich, auch wenn der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2, 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen), alleine aus der hier am 29. Juni 2001 erfolgten Rentenzusprechung durch die IV-Stelle nicht der Schluss ziehen, dass die - einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Unfall erfordernde - Leistungspflicht des Unfallversicherers ebenfalls gegeben ist.
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Das kantonale Gericht ist sodann zum Ergebnis gelangt, mit dem der IV-Rentenzusprechung in medizinischer Hinsicht namentlich zugrunde gelegten Bericht der Psychologin Frau R.________ vom 20. März 2003, erstattet im Rahmen der BEFAS-Abklärung, sei eine natürlich kausal im Sinne eines Rückfalls oder einer Spätfolge auf den Unfall vom 31. März 1995 zurückzuführende gesundheitliche Veränderung nicht dargetan. Ob dies zutrifft, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es, wie der Unfallversicherer geltend macht, ohnehin an dem für dessen Leistungspflicht zusätzlich erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den als Rückfall oder Spätfolge geklagten psychischen Beschwerden.
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2.3 Für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges bei psychischen Unfallfolgeschäden ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 115 V 139 Erw. 6 Ingress). Die SUVA ging im vorinstanzlichen Verfahren von einem leichten Unfall aus, womit die Adäquanzfrage ohne weiteres zu verneinen wäre (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Demgegenüber betrachtet der Beschwerdeführer den Vorfall vom 31. März 1995 als mittelschweren Unfall. Wird seiner Auffassung gefolgt, sind weitere, objektiv fassbare und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehende oder als Folge davon erscheinende Umstände als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Von diesen Faktoren müssten für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelner in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb).
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Dies trifft nicht zu. Als einziges Kriterium liesse sich allenfalls dasjenige der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles bejahen. Dieses liegt indessen nicht in derart ausgeprägter Weise vor, dass alleine deswegen die Adäquanz zu bejahen wäre. Von den weiteren in Betracht kommenden Gesichtspunkten, deren wichtigste die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, die körperlichen Dauerschmerzen, die ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, der schwierige Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bilden (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), ist keines erfüllt.
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An dieser Betrachtungsweise vermögen sämtliche Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Namentlich sind die - bei der Adäquanzprüfung in Bezug auf psychische Unfallfolgeschäden alleine zu berücksichtigenden - physisch erklärbaren Beschwerden nur in einem zeitlich eng beschränkten Rahmen für die notwendige ärztliche Behandlung und den schwierigen Heilungsverlauf verantwortlich zu machen. Einsprache- und angefochtener Entscheid bestehen somit zu Recht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 14. September 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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