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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.178/2005
1P.408/2005 /ggs
Urteil vom 20. September 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Monaco,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 10. Mai 2005.
Sachverhalt:
A.
Am 22. April 2004 ersuchte der Untersuchungsrichter des Erstinstanzlichen Gerichts des Fürstentums Monaco die Schweiz um Rechtshilfe für ein Strafverfahren. Die monegassischen Behörden ermitteln gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Vermögens- und Eigentumsdelikte am Nachlass der am 9. Juli 2003 verstorbenen Y.________. Der Untersuchungsrichter ergänzte das Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 22. Juni, 2. August, 27. August und 7. Oktober 2004. Er beantragte unter anderem, die Nichte der Verstorbenen, X.________, zu befragen, dieser Fotografien von Schmuckstücken vorzulegen und bei der Bank A.________ die Kontenunterlagen betreffend das Konto Nr. ..., lautend auf X.________, zu edieren.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern trat auf das Rechtshilfeersuchen mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 ein, nachdem das Bundesamt für Justiz den Kanton Luzern als Leitkanton bezeichnet hatte. Am 19. November 2004 befragte die Kantonspolizei Zürich die dort wohnhafte X.________.
C.
Am 27. November 2004 reichte X.________ bei der Kantonspolizei Zürich verschiedene Unterlagen ein. Darunter befanden sich Kopien einer Strafanzeige vom 14. Mai 2004 und weiterer Schreiben samt Beilagen an die Staats- bzw. Bezirksanwaltschaft Zürich. Am 29. November 2004 erhielt das Bundesamt für Justiz von ihr ebenfalls Unterlagen zugestellt. Da X.________ keine Zustimmung für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne von Art. 80c IRSG erteilte, erliess die Staatsanwaltschaft Luzern am 7. Februar 2005 die Schlussverfügung. Sie gab dem Rechtshilfeersuchen statt und ordnete die Herausgabe folgender Unterlagen an die ersuchende Behörde an:
- Teilbericht der Kantonspolizei Zürich vom 29.11.2004
- Polizeiliches Befragungsprotokoll mit X.________ vom 19.11.2004
- von X.________ dem Bundesamt für Justiz in Bern aufgelegte Dokumente und Fotografien (beim BJ am 29.11.2004 eingelangt)
- Strafanzeige von X.________ vom 14.05.2004
- Schreiben X.________/Bezirkanwaltschaft Zürich vom 07.10.2004 samt Beilagen
- Schreiben X.________/Bezirksanwaltschaft Zürich vom 28.07.2004 samt Beilagen
- verschiedene von X.________ am 27.11.2004 bei den Zürcher Strafverfolgungsbehörden aufgelegte Dokumente
- Schreiben Bank A.________/Staatsanwaltschaft Luzern vom 26.10.2004 (mit Ausnahme der erwähnten abgedeckten Teile)"
Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Luzern. Dessen Kriminal- und Anklagekommission wies diese mit Entscheid vom 10. Mai 2005 ab.
D.
Gegen diesen Entscheid führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt dessen Aufhebung. Eventualiter verlangt sie für den Fall, dass das angeblich falsche Testament der verstorbenen Y.________ vom 2. Juli 2003 nach Monaco geschickt werde, die Übermittlung des Testaments vom 18. Juni 2003. Für den Fall, dass der Teilbericht der Kantonspolizei Zürich geschickt werde, sei die Korrespondenz von X.________ mit dem Zivilstandsamt Fraubrunnen (Bern) sowie eine Notiz der Staatsanwaltschaft Luzern beizulegen mit dem Vermerk, sie bestreite eine Ausführung im Teilbericht der Kantonspolizei. Zudem beantragt sie, das Dossier der Luzerner Staatsanwaltschaft sei in drei Punkten zu ergänzen. Ferner sei diese Staatsanwaltschaft anzuweisen, von der Bank A.________ eine Bescheinigung sowie ein Merkblatt über die Schliessung der Filiale B.________ und die Aufhebung aller Safes zu verlangen und das Dossier der Staatsanwaltschaft entsprechend zu ergänzen.
E.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Luzern sowie das Bundesamt für Justiz beantragen in der Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die Rechtshilfe zwischen Monaco und der Schweiz ist in erster Linie die Übereinkunft betreffend die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern vom 10. Dezember 1885 (SR 0.353.956.7) massgebend. Sie sieht in Art. 14 Zeugeneinvernahmen und übrige Untersuchungshandlungen zugunsten des anderen Vertragsstaates vor. Soweit die Übereinkunft bestimmte Fragen nicht regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die entsprechende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Dagegen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
Die Beschwerdeführerin erhebt ebenso staatsrechtliche Beschwerde. Da diese subsidiär zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, scheidet sie aus (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
Es braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden, wieweit die Beschwerdeführerin nach Art. 80h lit. b IRSG überhaupt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist. Ihre Vorbringen sind aus den folgenden Erwägungen jedenfalls unbehelflich.
2.1 Gegenstand des Verfahrens der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist allein die angefochtene Schlussverfügung im Rechtshilfeverfahren. Nicht zu beurteilen sind Fragen aus anderen Verfahren. Die Beschwerdeführerin erwähnt namentlich ein Auskunftsbegehren beim Zivilstandsamt Fraubrunnen sowie die Erbberechtigung am Nachlass der verstorbenen Y.________. Auf diese Vorbringen ist nicht einzugehen, da sie ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegen.
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Rechtsmittelbelehrung in der Schlussverfügung sei ungenügend.
Der Einwand ist unbegründet. Die Rechtsmittelbelehrung nennt das Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist. Dies genügt den Anforderungen von Art. 22 IRSG.
2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe sie "reinlegen" wollen, indem diese sie um Zustimmung zur Herausgabe der Dokumente ersucht habe.
Die Beschwerdeführerin übersieht dabei die gesetzliche Regelung der vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80c IRSG). Diese verlangt eine Zustimmung der Berechtigten, ansonsten das Rechtshilfeverfahren mit einer Schlussverfügung abzuschliessen ist (Art. 80d IRSG), wie es in diesem Fall geschehen ist. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
2.4 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Gebots der raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens (Art. 17a IRSG).
Das Vorbringen ist unbegründet: Das Rechtshilfeverfahren dauerte vom ersten Ersuchen vom 22. April 2004 bis zur Schlussverfügung vom 7. Februar 2005 nicht einmal zehn Monate. Die Vorinstanz versandte den ausführlich begründeten Entscheid innert einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Beschwerde. Dies stellt keine übermässige Verfahrensdauer dar.
2.5 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die zu übermittelnden Dokumente nicht "angeschaut". Darin liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich das Gegenteil: Die Vorinstanz hat die betreffenden Urkunden einzeln aufgelistet (Entscheid S. 3 Ziff. 2) und einlässlich begründet, wieso deren Herausgabe rechtmässig ist (Entscheid S. 6-8 Ziff. 6.3-6.4). Der Einwand ist unbegründet.
2.6 Die Beschwerdeführerin erhebt ferner die Rüge der Willkür, der Verletzung von Treu und Glauben und von Verfahrensgarantien (Art. 29 BV). Da sie diese nicht ansatzweise begründet, ist darauf nicht einzugehen.
Auch auf die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) im Zusammenhang mit der Erbberechtigung am Nachlass der verstorbenen Y.________ ist nicht einzutreten, da die Erbsache nicht Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens ist.
2.7 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Übermittlung der in der Schlussverfügung aufgelisteten Dokumente.
2.7.1 Sie rügt die unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Einvernahmeprotokoll und im Teilbericht der Kantonspolizei Zürich. Ihr Vorbringen ist widersprüchlich, da sie selber das Einvernahmeprotokoll unterzeichnet und damit genehmigt hat. Im Teilbericht äussert sich der Polizeibeamte über die Einvernahme und die damit verbundenen Ermittlungen. Aufgrund des im Protokoll festgehaltenen Verlaufs der Befragung und der übrigen Akten erweist sich der Teilbericht jedenfalls nicht als klar unrichtig. Das Vorbringen ist unbehelflich.
2.7.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die zu übermittelnden Unterlagen seien Monaco bereits bekannt oder für das dortige Verfahren nutzlos. Ferner macht sie geltend, sie werde der Gefahr eines Ehrverletzungsprozesses in Monaco ausgesetzt, da sie in ihren Schreiben an die Staats-/Bezirksanwaltschaft Zürich gewisse Personen beschuldige.
Der ersuchte Staat hat Rechtshilfe zu leisten, soweit sie für ein Strafverfahren im Ausland erforderlich erscheint (Art. 63 Abs. 1 IRSG). Das Bundesgericht prüft die zu übermittelnden Akten nur darauf hin, ob sie im ausländischen Verfahren möglicherweise erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Ein Beschwerdeführer muss jedes einzelne Aktenstück, das nach seiner Auffassung von der Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen darlegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (BGE 122 II 367 E. 2c/d S. 371 f.).
Die Übermittlung des Teilberichts und des Befragungsprotokolls der Kantonspolizei bezieht sich auf die von Monaco ausdrücklich ersuchte Einvernahme der Beschwerdeführerin (Ersuchen vom 22. April 2004, Ziff. VII). Die Aushändigung des Schreibens der Bank A.________ entspricht dem Begehren Monacos um Auskunft über das Sparkonto der Beschwerdeführerin Nr. ... (Ersuchen vom 27. August 2004, S. 2 Ziff. 1.10). Es ergibt sich unmittelbar aus dem Rechtshilfeersuchen, dass diese Dokumente für das monegassische Verfahren erheblich sind.
Die Strafanzeige und die weitere Korrespondenz der Beschwerdeführerin an die Staats-/Bezirksanwaltschaft Zürich hat die Beschwerdeführerin acht Tage nach der Einvernahme in Kopien bei der Kantonspolizei abgegeben (Teilbericht, S. 4 unten, Eingangsstempel der Kantonspolizei auf den Urkunden). Sie erstattet darin Anzeige wegen Veruntreuung am Nachlass der verstorbenen Y.________. Die monegassischen Behörden ermitteln in dieser Sache wegen Vermögensdelikten. Damit stehen die Unterlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen und sind für das monegassische Strafverfahren möglicherweise erheblich. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, allenfalls der Ehrverletzung angeklagt zu werden, ändert daran nichts; dies steht der Herausgabe nicht entgegen.
Auch die übrigen zu übermittelnden Unterlagen hat die Beschwerdeführerin bei den Rechtshilfebehörden unaufgefordert aufgelegt - entweder beim Bundesamt für Justiz oder bei der Kantonspolizei Zürich. Es handelt sich um Fotokopien von amtlichen Papieren der Beschwerdeführerin - teilweise mit ihren handschriftlichen Notizen - und um Kopien von Fotografien, Korrespondenz und amtlichen Papieren der Verstorbenen. Für das Rechtshilfeverfahren können die Unterlagen der Verstorbenen und der Beschwerdeführerin bedeutsam sein: Monaco ermittelt wegen Delikten gegen das Vermögen der Verstorbenen; die Beschwerdeführerin war in dieser Sache zu befragen. Daher sind die genannten Unterlagen für das monegassische Verfahren potentiell erheblich.
Die Einwände gegen die Herausgabe der in der Schlussverfügung aufgelisteten Unterlagen sind danach unbegründet.
2.8 Die Beschwerdeführerin beantragt die Erhebung weiterer Urkunden, die Ergänzung des Dossiers der Staatsanwaltschaft sowie eventualiter die Übermittlung zusätzlicher Papiere nach Monaco. Aus der Tatsache, dass die um Rechtshilfe ersuchte Behörde die Beschwerdeführerin einvernommen hat, vermag diese keinen Anspruch auf ergänzende Beweiserhebungen oder auf Übermittlung zusätzlicher Beweismittel abzuleiten. Ihre entsprechenden Anträge sind daher unbegründet.
3.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: