BGer 4P.141/2005 |
BGer 4P.141/2005 vom 20.09.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.141/2005 /ruo
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Urteil vom 20. September 2005
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiber Arroyo.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwältin Ursula Koller,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,
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Kantonsgerichtspräsidium Zug, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, Aabachstrasse 3,
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Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; Mäklervereinbarung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums Zug, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, vom 19. April 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) vermittelt Versicherungsverträge. Ihr damaliger Agent C.________ bereitete für sie eine Vereinbarung mit A.________ (Beschwerdeführer) vor, die dieser am 8. April 2003 unterschrieb.
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1.1 Nach Ziffer 1 der Vereinbarung vom 8. April 2003 wurde die als "Makler" bezeichnete Beschwerdegegnerin vom als "Kunde" bezeichneten Beschwerdeführer beauftragt, ihn im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Versicherungspolice zu beraten und den Abschluss mit der Versicherungsgesellschaft zu vermitteln. Nach Ziffer 2 dieser Vereinbarung sollte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer ein Beratungs- und Vermittlungshonorar von Fr. 3'000.-- erhalten, das mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags gemäss Anhang entstehen sollte. Nach Ziffer 3 sollte die von der Versicherungsgesellschaft an die Beschwerdegegnerin (Makler) bezahlte Vermittlungsprovision auf das Honorar gemäss Ziffer 2 angerechnet werden, so dass der Beschwerdeführer (Kunde) unter Vorbehalt von Ziffer 4 nicht zur entsprechenden Zahlung verpflichtet sein sollte. Ziffer 4 bestimmt Folgendes: "Löst der Kunde innerhalb der nächsten 3 oder 4 Jahre (egal aus welchen Gründen) den Versicherungsvertrag gemäss Anhang auf und wird der Makler deswegen zur ganzen oder teilweisen Rückzahlung der Provision an die Versicherungsgesellschaft verpflichtet, hat der Kunde dem Makler das Beratungs- und Vermittlungshonorar (bzw. bei nur teilweiser Stornierung der Provision der Versicherungsgesellschaft die entsprechende Differenz zum Beratungs- und Vermittlungshonorar) zu bezahlen."
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1.2 Mit Klage vom 18. Oktober 2004 stellte die Beschwerdegegnerin beim Kantonsgerichtspräsidium Zug das Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 3'000.-- nebst Zins zu 5% seit 16. 3. 2004, zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 70.-- und Kosten der Sühneverhandlung von Fr. 100.-- zu bezahlen; der in Betreibung Nr. XY.________ erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben. Sie brachte vor, der Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft X.________ sei mit Wirkung ab 22. April 2003 zwar zustande gekommen; die Versicherungspolice sei jedoch auf den 1. Dezember 2003 aufgelöst worden, da der Beschwerdeführer die fälligen Prämien nicht bezahlt habe.
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1.3 Mit Urteil vom 19. April 2005 verpflichtete der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Kantonsgericht Zug den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 3'000.-- nebst 5% Zins seit 16. März 2004 sowie die Betreibungskosten von Fr. 70.-- zu bezahlen; den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XY.________ hob er auf und erkannte, dass die Beschwerdegegnerin die Betreibung für den Betrag von Fr. 3'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 16. März 2004 fortsetzen könne. Der Kantonsgerichtspräsident kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die behauptete Täuschung durch den Agenten der Beschwerdeführerin nicht beweisen können; eine unzulässige Doppelmaklerei liege im vorliegenden Fall nicht vor; ausserdem seien die Voraussetzungen für eine Teilungültigkeit der Vereinbarung durch Reduktion der Leistung des Beschwerdeführers nicht erfüllt; schliesslich sei die als Wandelpön zu qualifizierende Leistung des Beschwerdeführers auch nicht nach richterlichem Ermessen herabzusetzen.
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1.4 Mit staatsrechtlicher Beschwerde stellt der Beschwerdeführer das Begehren, es sei das Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Er rügt, im angefochtenen Urteil seien seine durch die Zeugenbefragung vom 3. März 2005 bestätigten Behauptungen jeweils völlig losgelöst vom Gesamtzusammenhang gewürdigt worden, was zum absolut unhaltbaren Schluss geführt habe, dass er nicht getäuscht worden sei. Ausserdem rügt er, der Kantonsgerichtspräsident gehe im angefochtenen Entscheid davon aus, dass "der Zeuge bzw. die Gegenpartei" nicht als Vermittlungsmakler tätig geworden sei, wobei die Begründungspflicht "evident" verletzt sei, weil diese Prämisse mit keinem Wort erläutert werde.
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1.5 Die Beschwerdegegnerin stellt in der Vernehmlassung das Rechtsbegehren, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen. Der Kantonsgerichtspräsident verzichtet grundsätzlich auf Vernehmlassung; er weist jedoch darauf hin, dass dem Zeugen dessen Aussagen nicht vorgelesen worden seien, weshalb er nach der Zustellung des Protokolls seine Aussagen habe ergänzen oder berichtigen können.
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1.6 Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach Art. 86 Abs. 1 OG zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide. Der Kantonsgerichtspräsident entscheidet nach dem einschlägigen kantonalen Recht endgültig über Zivilrechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von weniger als Fr. 8'000.-- (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940). Gegen ein kantonsgerichtliches Urteil kann die Berufung an das Obergericht nur ergriffen werden, sofern der Streitwert die Berufungssumme erreicht (§ 200 Abs. 1 ZPO ZG). Die Beschwerde ist nach § 208 ZPO ZG im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zulässig. Der angefochtene Entscheid ist daher letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG.
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3.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur, das heisst es kann nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 129 I 173 E. 1.5 mit Verweis). Reformatorische Begehren wie die Rückweisung zur Neubeurteilung sind im vorliegenden Verfahren unzulässig, womit darauf nicht einzutreten ist.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt zusammenfassend, dass "die Beschwerdegegnerin" - d.h. der Kantonsgerichtspräsident - eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen und den in Art. 9 BV statuierten Grundsatz verletzt habe. Darüber hinaus werde im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht verletzt und damit dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verweigert.
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4.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Es ist darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte oder unbestrittenen Rechtsgrundsätze inwiefern verletzt worden sein sollen (BGE 130 I 26 E. 2.1 mit Verweisen).
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4.2 Der Beschwerdeführer verkennt die formellen Anforderungen an die staatsrechtliche Beschwerde grundlegend. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid und einer Wiederholung des eigenen Standpunkts. Es erscheint höchst zweifelhaft, ob überhaupt darauf einzutreten ist.
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5.
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Soweit den Ausführungen des Beschwerdeführers sinngemäss die Rüge entnommen werden kann, der Kantonsgerichtspräsident habe in willkürlicher Würdigung der Beweise die behauptete Täuschung als nicht erwiesen angesehen, verkennt er die Tragweite des Willkürverbotes.
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5.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft . Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Verweis). Dem Sachgericht steht insbesondere bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Verweisen).
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5.2 Der Beschwerdeführer hält zunächst dafür, dass die Täuschung "unter anderem" gerade darin bestanden habe, dass es sich bei der von ihm unterschriebenen Vereinbarung nicht um ein Originalpapier gehandelt habe. Er kritisiert die Feststellung im angefochtenen Urteil, wonach er nicht substanziiert dargelegt habe, weshalb er die Unverbindlichkeit seiner Unterschrift aus dem Umstand abgeleitet habe, dass das von ihm unterzeichnete Papier keinen Originalschriftzug getragen habe. Er gibt die von ihm behauptete Aussage des Zeugen (d.h. des Agenten der Beschwerdegegnerin) wieder, wonach das Papier für interne Zwecke bestimmt sei und es sich daher nur um eine Kopie handle. Wenn er damit sinngemäss rügen will, der Kantonsgerichtspräsident habe den fehlenden Originalschriftzug nicht als Indiz für die Glaubwürdigkeit seiner Behauptung berücksichtigt, so vermag er damit Willkür in der Beweiswürdigung nicht auszuweisen.
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5.3 Der Beschwerdeführer hält es ausserdem für willkürlich, dass der Kantonsgerichtspräsident eine Täuschung über seine Verpflichtung zur Entrichtung der Mäklerprovision im Falle der Auflösung des vermittelten Versicherungsvertrags nicht aus dem Umstand ableitete, dass der Zeuge (Agent der Beschwerdegegnerin) erklärt hatte, die Vereinbarung sei nur zu internem Gebrauch bestimmt. Er erachtet als nicht nachvollziehbar, dass eine Zeugenaussage derart verdreht werden könne und aus internem Gebrauch eine interne Vereinbarung werde. Dass die Vereinbarung vom 8. April 2003 nur zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer - nicht aber zwischen dem Beschwerdeführer und der Versicherung - Rechtswirkungen entfaltete, lässt sich nicht bestreiten. Wenn der Kantonsgerichtspräsident die Zeugenaussage im Zusammenhang so würdigte, dass damit die Rechtsbindung angesprochen worden war, so lässt sich dies vertreten und ist jedenfalls nicht willkürlich.
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5.4 Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass sich der Kantonsgerichtspräsident im angefochtenen Urteil auf eine nachträglich korrigierte Zeugenaussage stütze, wenn er schliesse, es sei dem Beschwerdeführer der Beweis der Behauptung misslungen, dass ihm der Zeuge erklärt habe, für ihn entstünden keine finanzielle Verpflichtungen. Er hält dafür, diese - korrigierte - Aussage sei entgegen dem im angefochtenen Urteil erweckten Anschein nicht derart zentral, dass davon der Ausgang des Verfahrens abhänge. Er kritisiert sinngemäss, dass der Kantonsgerichtspräsident aus der nachträglichen Korrektur der Zeugenaussage in Würdigung der gesamten Umstände nicht abgeleitet habe, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers glaubwürdiger seien als diejenige der Gegenpartei. Mit diesem Vorbringen kritisiert er die angefochtene Würdigung in typisch appellatorischer Art.
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5.5 Schliesslich hält es der Beschwerdeführer für schlechterdings unvertretbar, dass der Kantonsgerichtspräsident seinem Vorbringen keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat, wonach er vom Zeugen (d.h. dem Agenten der Beschwerdegegnerin) über die Verbindlichkeit seiner Unterschrift getäuscht worden sei durch die Aussage des Agenten, er sei nicht berechtigt, mit Dritten Verträge im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft abzuschliessen. Der Kantonsgerichtspräsident erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese in der Zeugenbefragung bestätigte Aussage zur Täuschung des Beschwerdeführers über die Verbindlichkeit seiner eigenen Unterschrift habe beitragen können. Dass der Kantonsgerichtspräsident mit dieser Würdigung der notorisch allgemein verbreiteten Kenntnis über die Tragweite der eigenen Unterschrift grösseres Gewicht zumass als der Interpretation der Aussage des Zeugen, die der Beschwerdeführer behauptet, ist vertretbar und daher nicht willkürlich. Wenn eine andere Gewichtung der vom Beschwerdeführer für seine Darstellung vorgebrachten Umstände ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen gewesen wäre, so bedeutet dies nicht, dass die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich ist.
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6.
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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110 mit Hinweisen). Aber es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 mit Hinweisen).
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Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er die Ansicht vertritt, der Kantonsgerichtspräsident habe diesen minimalen Anforderungen an die Begründung nicht genügt, indem er die Gegenpartei bzw. deren Agenten nicht als Vermittlungsmakler qualifiziert habe. Diese Qualifikation erfolgte im Rahmen der rechtlichen Prüfung der vom Beschwerdeführer bestrittenen Zulässigkeit der Doppelmaklerei und betrifft eine Rechtsfrage. Weshalb dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, die rechtliche Qualifikation im angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten, ist nicht nachvollziehbar. Dass er nicht begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern einschlägige Bundesrechtsnormen willkürlich ausgelegt oder angewendet worden sein sollen, ändert nichts daran, dass eine sachgerechte Anfechtung objektiv möglich wäre. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet, soweit sie den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügt.
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7.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin überdies die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium Zug, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2005
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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