Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.507/2005 /ggs
Urteil vom 21. September 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Gerichtspräsident,
Polizeirichter des Sensebezirks, Schwarzseestrasse 5, 1712 Tafers.
Gegenstand
Ausstand,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Polizeirichters des Sensebezirks vom 28. Juni 2005.
Sachverhalt:
A.
Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 19. Juli 2004 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 Ziff. 2 StGB) zu zehn Tagen Haft mit bedingtem Vollzug; dies bei einer Probezeit von einem Jahr. Dagegen erhob X.________ Einsprache, worauf ihn Gerichtspräsident Y.________ in seiner Funktion als Polizeirichter des Bezirksgerichts der Sense am 10. Mai 2005 zur Gerichtsverhandlung vorlud. Der Richter erbat von der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg die Zusendung der letzten Steuererklärung und -veranlagung von X.________ und lud als Zeuge A.________, Weibel am Betreibungsamt des Sensebezirks, Tafers, vor.
B.
X.________ verlangte am 23. Mai 2005 den Ausstand von Y.________. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 wies der stellvertretende Polizeirichter (Gerichtspräsident Z.________) das Gesuch ab. Der nunmehr bestätigte Richter Y.________ setzte in der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2005 die Haftstrafe auf fünf Tage herab.
C.
X.________ führt gegen die Verfügung des stellvertretenden Polizeirichters betreffend Ausstand staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren (Art. 87 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 OG). Die Verfügung des stellvertretenden Polizeirichters kann nach kantonalem Recht nicht angefochten werden (Art. 202 Abs. 2 lit. b StPO/FR) und ist damit letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, Gerichtspräsident Y.________ und der Mitarbeiter der Steuerverwaltung, B.________, machten widersprüchliche Aussagen über ihre gegenseitigen Kontakte. Der Gerichtspräsident kenne die Dossiers des Beschwerdeführers seit über zehn Jahren, eine Anfrage an die Steuerverwaltung sei daher nicht nötig gewesen. Zudem sei der Gerichtspräsident mit dem Zeugen A.________ bekannt, da dieser neben seiner Tätigkeit am Betreibungsamt auch als Weibel am Bezirksgericht in Tafers arbeite.
2.2 Nach der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen; BGE 114 Ia 50 E. 3b S. 54 f.).
2.3 Der Zeuge A.________ arbeitet beim Betreibungsamt und hat in dieser Funktion gegenüber dem Beschwerdeführer Betreibungshandlungen vorgenommen. Gemäss den Akten ist das Betreibungsamt in einem Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Lohnpfändung vor Kantonsgericht teilweise unterlegen (Urteil vom 31. August 2004). Diese Umstände betreffen den Zeugen, sie vermögen keinen Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gerichtspräsidenten zu begründen. Dieser hat sie bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Inwiefern die genannten Umstände den Gerichtspräsidenten als befangen erscheinen lassen sollen, ist nicht ersichtlich.
Neben seiner Tätigkeit für das Betreibungsamt arbeitet der Zeuge teilzeitlich als Weibel am gleichen Gericht wie der Gerichtspräsident. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers soll dieser berufliche Kontakt die Befangenheit des Richters begründen.
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn aus objektiver Sicht der Anschein besteht, der Richter könne keine kritische Distanz zum Verfahren und zu den Parteien einnehmen. Nicht jede Bekanntschaft mit einer im Verfahren auftretenden Person begründet eine Befangenheit. Wie Polizeirichter Z.________ in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, ist die Verfahrensrolle zu berücksichtigen: A.________ war Zeuge, nicht Partei. Da der Zeuge nicht vom Ausgang des Verfahrens betroffen ist, ist die Beziehung Richter-Zeuge mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit weniger problematisch als das Verhältnis Richter-Partei.
Es ist nicht zum vornherein auszuschliessen, dass in Ausnahmefällen ein besonderes Verhältnis zwischen Richter und Zeuge gegebenenfalls zum Anschein der Befangenheit führen kann. Denkbar ist dies etwa dann, wenn ein nebenamtlicher Richter seinen beruflichen Vorgesetzten als Zeuge befragt oder wenn ein Richter mit einer Zeugin verheiratet ist und die Zeugenaussage für den Ausgang des Verfahrens voraussichtlich entscheidend sein wird. Das Bundesgericht hatte sich dazu bisher nicht zu äussern. Die Frage kann aber offen bleiben, weil hier kein derartiger Ausnahmefall vorliegt. Der Gerichtspräsident muss bei einer allenfalls negativen Würdigung der Zeugenaussage keine Nachteile (wie etwa eine Belastung der Ehe oder die Gefährdung seines beruflichen Fortkommens) befürchten. Aus objektiver Sicht war der Gerichtspräsident in der Lage, den Weibel seines Gerichts unvoreingenommen zu befragen und dessen Zeugenaussagen zu würdigen. Ein Anschein der Befangenheit besteht nicht.
2.4 Der Beschwerdeführer behauptet, die Aussagen des Mitarbeiters der Steuerverwaltung, B.________, über angebliche Kontakte zum Gerichtspräsidenten Y.________ (gleicher Wohnort, Scheidungsverfahren) deckten sich nicht mit dessen Ausführungen, wonach zwischen ihnen kein besonderes Verhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer belegt die angebliche Äusserung von B.________ jedoch nicht, womit er die Anforderungen an die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht erfüllt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Schon deshalb ist sie unbeachtlich. Selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb ein Richter beim Einholen einer amtlichen Erkundigung befangen erscheinen soll. Für die Übermittlung der angeforderten Steuererklärung und -veranlagung ist es unerheblich, ob der Verwaltungsmitarbeiter und der Richter am gleichen Ort wohnen oder sich in einem früheren Gerichtsverfahren begegnet sind.
2.5 Zudem erweist sich das Vorgehen des Richters auch von der Sache her als sinnvoll: Er kann den Vorwurf der falschen Angaben im Pfändungsvollzug besser beurteilen, wenn er den Weibel befragt, der das entsprechende Protokoll aufgenommen hat, und Erkundigungen über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers einholt.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Polizeirichter des Sensebezirks schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: