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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.544/2005 /vje
Urteil vom 22. September 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Münstergasse 3, 3011 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
Postfach 54, 3097 Liebefeld.
Gegenstand
direkte Bundessteuer 1993-1998,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 21. Juni 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ hat für die Steuerperioden 1993/94, 1995/96 und 1997/98 keine Steuererklärung eingereicht und wurde deshalb von der Steuerverwaltung des Kantons Bern nach Ermessen veranlagt. Die entsprechenden Einspracheverfügungen vom 22. September 2003 focht X.________ bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern an, weil das ermessensweise festgesetzte steuerbare Einkommen (welches für die direkte Bundessteuer zwischen 79'000 und 86'000 Franken ausmacht) zu hoch gegriffen sei. Mit Entscheid vom 21. Juni 2005 trat die Steuerrekurskommission auf die Eingabe von X.________ nicht ein, weil diese den erhöhten Begründungsanforderungen für die Anfechtung von Ermessenstaxationen nicht entspreche, zumal der Beschwerdeführer die Steuererklärungen - einschliesslich der relevanten Unterlagen und Belege - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht habe.
2.
Am 17. August bzw. 12. September 2005 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den Nichteintretensentscheid aufzuheben, soweit er die direkten Bundessteuern betreffe, und die Steuerrekurskommission des Kantons Bern anzuweisen, die bei ihr eingereichte Beschwerde materiell zu prüfen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art.36a OG zu erledigen, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären:
3.
3.1 Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten, wobei er seine Einsprache zu begründen und allfällige Beweismittel zu nennen hat (Art. 132 Abs. 3 DBG). Ist die Ermessensveranlagung die Folge davon, dass der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, muss dieser für den Unrichtigkeitsnachweis daher zuallererst die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen, insbesondere die Steuererklärung einreichen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich insoweit nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Eingabe nicht eingetreten wird (BGE 123 II 552 E. 4c S. 557; Urteil 2A.39/2004 vom 29. März 2005, E. 5.2).
3.2 Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass er - bzw. sein Rechtsanwalt - die Steuererklärungen für die streitbetroffenen Steuerperioden erst im März 2004 und mithin lange nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 140 Abs. 1 DBG) eingereicht hat. Er macht jedoch geltend, dass dieses Versäumnis die Folge der gesundheitlichen Probleme seines (inzwischen verstorbenen) Rechtsvertreters gewesen sei. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer also auf eine krankheitsbedingte Verhinderung seines Anwalts, wobei er offensichtlich verkennt, dass er das Vorliegen eines solchen Wiederherstellungsgrunds (vgl. Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 3 DBG) schlüssig nachzuweisen hat. Er macht nämlich keinerlei Angaben zu Art und Umfang der im fraglichen Zeitpunkt offenbar bereits seit längerer Zeit bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung seines Rechtsvertreters. Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob dieser tatsächlich durch seine Krankheit vom rechtzeitigen Handeln abgehalten wurde und deshalb eine Fristwiederherstellung - vorbehältlich der übrigen Voraussetzungen - möglich gewesen wäre. Dies umso weniger, als eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als solche noch nicht ohne weiteres zur Wiederherstellung einer versäumten Frist führt. Vielmehr ist erforderlich, dass die Erkrankung den Säumigen nicht nur davon abgehalten hat, selbst innert Frist zu handeln, sondern auch, rechtzeitig einen Dritten zu beauftragen (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 f.; 112 V 255 f.). Nach dem Gesagten ist eine krankheitsbedingte Verhinderung vorliegend nicht rechtsgenüglich dargetan, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 104 OG).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: