BGer 1P.396/2005 |
BGer 1P.396/2005 vom 23.09.2005 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.396/2005 /ggs
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Urteil vom 23. September 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
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vom 20. April 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Januar 2004 wurde K.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie weiterer Straftatbestände für schuldig befunden und zu 3 3/4 Jahren Zuchthaus und einer Busse verurteilt.
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Auf Appellation von K.________ und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 20. April 2005 im Wesentlichen den Schuldspruch der Vorinstanz, verurteilte K.________ zu einer Strafe von 4 1/4 Jahren Zuchthaus und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil. Das Appellationsgericht gewährte K.________ vorgängig Einsicht in die Akten der Belastungszeuginnen A.________, B.________ und C.________, lehnte indessen eine erneute Konfrontation insbesondere mit der Belastungszeugin A.________ ab. Anlässlich der Appellationsverhandlung wurde der Detektiv D.________ als Zeuge befragt. Das Appellationsgericht erachtete die Verwertung von Telefonüberwachungen als rechtmässig, verwarf den auf ein E-Mail gestützten Einwand, der Detektiv D.________ habe die Belastungszeugin A.________ beeinflusst, und kam aufgrund der Beweiswürdigung zum Schluss, dass K.________ nicht nur 3,1 kg, sondern mindestens 4 kg Heroin geliefert habe.
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B.
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Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts hat K.________ am 30. Juni 2005 beim Bundesgericht mit dem Antrag um Aufhebung staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt Verletzungen von Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK. Er beanstandet insbesondere, dass der E-Mail-Verkehr zwischen dem Detektiv D.________ und der Belastungszeugin A.________ nicht dokumentiert bzw. nicht erhoben und ediert worden sei und dass er nicht erneut mit der Belastungszeugin A.________ konfrontiert worden sei. Weiter rügt er in verschiedener Hinsicht willkürliche Beweiswürdigungen. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, das Appellationsgericht die Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Mit Verfügung vom 1. September 2005 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer rügt vorerst als Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dass die zwischen dem Detektiv D.________ und der Belastungszeugin A.________ ergangenen E-Mails - über das von ihm selber ins Recht gelegte E-Mail vom 2. Februar 2004 hinaus - nicht ediert und diese nicht aktenkundig gemacht worden seien. Diese beiden getrennt voneinander vorgebrachten Rügen sind gemeinsam unter dem Gesichtswinkel der unrechtmässigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsermittlung zu prüfen. Der Edition können lediglich Dokumente unterliegen, die tatsächlich vorhanden sind. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist, insbesondere aufgrund der Befragung des Detektivs, nicht erwiesen, dass die fraglichen E-Mails tatsächlich in der einen oder andern Form (noch) vorhanden seien; sie können demnach nicht im eigentlichen Sinne ediert werden. Es ist daher vielmehr zu prüfen, ob das Appellationsgericht die E-Mails hätte erheben müssen und die Abweisung des entsprechenden - sinngemäss gestellten - Beweisbegehrens vor der Verfassung standhalte.
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Nach der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV (bzw. Art. 4 aBV) kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211).
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Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht sich mit dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten E-Mail vom 2. Februar 2004 auseinandergesetzt und den Detektiv D.________ vor diesem Hintergrund einvernommen. Im angefochtenen Entscheid hat es festgehalten, dass D.________ tatsächlich mit A.________ E-Mail-Kontakte hatte, dieser Kontakt von Seiten von A.________ aufgenommen worden ist und sich diese auch wegen privater Probleme an den Detektiv gewandt hat. Das Appellationsgericht hat ferner festgestellt, dass der Detektiv die Belastungszeugin, gegen die ebenfalls ein Strafverfahren geführt wurde, geduzt habe. Es kam zum Schluss, dass sich diese Fakten gestützt auf die gesamten Umstände nachvollziehbar erklären lassen. Insbesondere sei das genannte E-Mail, mit dem der Detektiv die Belastungszeugin über die Haftentlassung des Beschwerdeführers informiert hatte, verständlich, weil diese - aus welchen Motiven auch immer - Angst vor dem Beschwerdeführer verspürt haben soll. Gestützt auf diese Überlegungen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinandersetzt, durfte das Appellationsgericht zum einen ohne Willkür folgern, dass der Detektiv das Verfahren des Beschwerdeführers nicht in unzulässiger Weise beeinflusst und auf die Belastungszeugin, an die der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Betäubungsmittel geliefert hatte, keinen Druck ausgeübt hat. Zum andern konnte das Appellationsgericht daraus und in Anbetracht der gesamten Beweislage ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung den Schluss ziehen, dass die Erhebung des gesamten E-Mail-Verkehrs entbehrlich sei. Das angefochtene Urteil hält insoweit vor der Verfassung stand, und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkte als unbegründet.
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2.
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Weiter rügt der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, dass ihm das Appellationsgericht nach Bekanntwerden des genannten E-Mails eine (erneute) Konfrontation mit A.________ verweigert hat. Er macht geltend, dass der nunmehr bekannt gewordene Umstand eine erneute Konfrontation erfordert hätte.
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Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK räumen dem Beschuldigten u.a. das Recht ein, das Zeugnis eines Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen und diesem Fragen zu stellen oder stellen zu lassen. Die Verfassungsgarantien wollen ausschliessen, dass ein Strafurteil ohne entsprechende Gelegenheit auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, und wahren damit die Fairness des Verfahrens und die Waffengleichheit (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153, 125 I 127 E. 6a S. 131). Diesem Anspruch kann insbesondere durch eine Konfrontationseinvernahme Rechnung getragen werden. Nach der Rechtsprechung genügt eine einmalige Gelegenheit des Beschuldigten, den Belastungszeugen in wirksamer Weise zu befragen; es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine weitere Befragung (BGE 125 I 127 E. 6c/ee S. 136).
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Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er tatsächlich mit A.________ konfrontiert worden ist, und macht nicht geltend, die Konfrontationseinvernahme habe es ihm nicht erlaubt, die Befragung tatsächlich wirksam auszuüben. Er bringt indessen vor, dass das erst nach dem erstinstanzlichen Urteil verfasste E-Mail es nunmehr erfordere, erneut mit A.________ konfrontiert zu werden. Er macht indessen nicht geltend, dass das Appellationsgericht auch in Bezug auf die erst im Appellationsverfahren gewährte Einsicht in bisher nicht vollständig eingesehene Akten eines andern Verfahrens eine erneute Konfrontation hätte vornehmen müssen.
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Für die Beurteilung der vorgebrachten Rüge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die genannten Verfassungs- und Konventionsgarantien lediglich Anspruch auf eine einmalige Gelegenheit hat, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen oder mit ihm konfrontiert zu werden. Für eine weitere Befragung bedarf es daher besonderer Umstände. Der Richter kann sie - entsprechend den Grundregeln zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV - verweigern, wenn sie nicht erhebliche Tatsachen betrifft oder untauglich ist oder wenn er sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung als entbehrlich erachtet.
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Im vorliegenden Fall durfte das Appellationsgericht ohne Willkür davon ausgehen, dass der Sachverhalt gestützt auf die Befragung der Belastungszeugen im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Verfahren, auf die Konfrontation der Belastungszeugen mit dem Beschwerdeführer und auf die Telefonüberwachungen hinreichend abgeklärt worden ist und dass eine erneute Konfrontation keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu Tage fördern würde. Weiter durfte es in Betracht ziehen, dass sich aus der Befragung des Detektivs D.________ auch vor dem Hintergrund der erwähnten E-Mail-Kontakte keine Hinweise auf eine Beeinflussung des Verfahrens ergeben habe. Bereits aus diesen Gründen ist nicht ersichtlich, dass eine zweite Konfrontation hätte durchgeführt werden müssen. Entscheidend ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde in keiner Weise konkret darlegt, was er mit einer erneuten Konfrontation bezweckte und welche möglichen oder hypothetischen Sachverhaltselemente er damit abzuklären beabsichtigte. Ein eigentliches Beweisthema hat er auch vor dem Appellationsgericht nicht einmal in Ansätzen zum Ausdruck gebracht.
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Bei dieser Sachlage hält die Verweigerung einer erneuten Konfrontation des Beschwerdeführers mit A.________ vor der Verfassung und Konvention stand.
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3.
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Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine gegen Art. 9 BV verstossende Beweiswürdigung durch das Appellations- und das Strafgericht geltend.
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3.1 In allgemeiner Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass auf die Aussagen von A.________, B.________ und C.________ deshalb abgestellt worden ist, weil sich diese damit selber belasten würden. Er übersieht indessen, dass sich der Schuldvorwurf auch auf Aussagen weiterer Personen, die durchgeführten Telefonkontrollen, die an verschiedenen Orten beschlagnahmten Drogen, die Gutachten und die widerrufenen eigenen Angaben stützt, wie das Appellaionsgericht ausführte (E. 4.1). Schon in Anbetracht dieser zahlreichen Beweiselemente, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinandersetzt, kann nicht von einer willkürlichen Beweiswürdigung gesprochen werden. Zudem legt er nicht dar, weshalb sich die Auskunftspersonen A.________, B.________ und C.________ durch ihre Aussagen nicht auch selber belasten würden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass deren Strafverfahren faktisch ruhen würden. Die generell gehaltene Rüge, die gesamte Beweiswürdigung sei willkürlich, erweist sich daher von vornherein als unbegründet.
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3.2 Das Strafgericht nahm an, dass der Beschwerdeführer "mindestens 1 kg an B.________" geliefert habe (S. 10). Das Appellationsgericht ging demgegenüber von "rund 2 kg" aus (E. 4.2). Darin erblickt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung. Er weist darauf hin, dass sich B.________ den Kauf einer derartigen Menge gar nicht habe leisten können, ihre Aussagen in der Voruntersuchung nicht glaubhafter seien als die in der Konfrontation geäusserten und die Aussagen der Auskunftsperson E.________ nicht eindeutig seien.
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Unter dem Gesichtswinkel der Beweiswürdigung ist vorest festzuhalten, dass das Appellationsgericht nicht einfach die B.________ gelieferte Menge von 1 kg gemäss dem Urteil des Strafgerichts auf 2 kg heraufgesetzt hat. Das Appellationsgericht führte vielmehr aus, dass anstelle der Gesamtmenge von 3,1 kg von einer Menge von mindestens 4 kg Heroin auszugehen ist. Mitzuberücksichtigen seien insbesondere auch die Betäubungsmittellieferungen an F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________ (E. 4.2 Abs. 2). Der Beschwerdeführer habe anlässlich von vier Einvernahmen (teils in Anwesenheit seines Rechtsvertreters) Drogengeschäfte im Kilobereich, in der Grössenordnung von 4 kg und von 3,2 kg an nur zwei Konsumentinnen eingestanden, auch wenn er diese Aussagen später widerrufen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht willkürlich, gegenüber dem Strafgericht von einer grösseren Menge auszugehen, die der Beschwerdeführer B.________ geliefert haben soll. Hierfür sprechen nicht nur ihre in der Voruntersuchung gemachten Aussagen, sondern auch diejenigen von E.________. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, weshalb dessen Aussage - "2 kg kann ich auf meine Kappe nehmen" - eine andere Bedeutung zukommen soll. Nicht von entscheidendem Gewicht kann es schliesslich sein, dass B.________ sich eine derartige Drogenmenge nicht hätte leisten können, da ein Teil davon zum Weiterverkauf bestimmt war.
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Demnach kann dem Appellationsgericht hinsichtlich der Annahme einer Betäubungsmittelmenge von mindestens 4 kg keine Willkür vorgehalten werden.
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3.3 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter als willkürlich, dass sämtliche in der Wohnung der Belastungszeugin A.________ beschlagnahmten Gegenstände, seien es Drogen oder Geld, pauschal und ohne nähere Gründe ihm allein zugeordnet worden seien. Er setzt sich indessen mit den Ausführungen des Strafgerichts (S. 11) zu dieser Frage in keiner Weise auseinander und genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3.4 Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer auch die Annahme des Appellationsgerichts, er habe eine Menge von insgesamt 4,91 kg Heroin gelagert. Beim gelagerten Stoff habe es sich grösstenteils um blosse Streckungsmittel gehandelt, was im Rahmen der Strafzumessung zu einer zu hohen Strafe geführt habe. Der Beschwerdeführer übersieht indessen, dass das Appellationsgericht dem Reinheitsgrad des gelagerten Heroins angesichts der vertriebenen Menge und unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich keine entscheidende Bedeutung zuschrieb. Die Strafzumessung kann zudem nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, sondern ist mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Appellationsgericht als gewerbsmässig bezeichneten Begehung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
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3.5 Gesamthaft erweist sich die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.
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Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtiche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG. Die Voraussetzungen hierfür können als erfüllt betrachtet werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Advokat Christoph Dumarteray wird als amtlicher Rechtsvertreter bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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