Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.196/2005 /vje
Urteil vom 26. September 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, c/o Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern.
Gegenstand
Verletzung von Berufs- und Standespflichten,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 26. Januar 2005.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 18. Juli 2003 disziplinierte die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern Rechtsanwalt X.________ mit einer Busse von Fr. 3'000.-- wegen Verletzung von Berufspflichten im Sinne von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Die Disziplinarmassnahme stand im Zusammenhang mit der Forderung von Honoraren an eine Klientin, der X.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben worden war. Das Obergericht des Kantons Luzern wies die hiegegen erhobene Beschwerde am 6. Februar 2004 ab und bestätigte die von der Aufsichtsbehörde ausgesprochene Busse. Allerdings stellte es fest, dass einer der von der Aufsichtsbehörde gegen X.________ erhobenen Vorwürfe (Berechnung von Dringlichkeitszuschlägen gegenüber der Klientin) nicht aufrechterhalten werden könne.
X.________ zog den Entscheid an das Bundesgericht weiter. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 26. Juli 2004 gut, hob den Entscheid des Obergerichts vom 6. Februar 2004 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Verfahren 2A.183/2004). Es führte aus, dass das X.________ vom Obergericht vorgeworfene Verhalten, falls es erwiesen sei, sowohl nach dem im Zeitpunkt der Vorkommnisse geltenden kantonalen als auch nach dem heute geltenden eidgenössischen Recht eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten darstelle, die disziplinarisch geahndet werden könne. Mit Blick auf das Bussenmaximum, das im früheren kantonalen Recht tiefer liegt als im geltenden Bundesrecht (Fr. 5'000.-- gegenüber Fr. 20'000.--), erwog es, dass die Busse niedriger ausgefallen wäre, wenn das Obergericht statt des eidgenössischen Anwaltsgesetzes (BGFA) das Luzerner Gesetz vom 30. November 1981 über den Beruf des Rechtsanwalts (aAnwG/LU) angewendet hätte.
B.
Hierauf entschied das Obergericht am 26. Januar 2005 neu und disziplinierte X.________ gestützt auf das frühere kantonale Anwaltsgesetz mit einer Busse von Fr. 1'500.--.
C.
Am 4. April 2005 hat X.________ beim Bundesgericht erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er stellt die Anträge, den Entscheid des Obergerichts vom 26. Januar 2005 aufzuheben; es sei lediglich ein Verweis, eventuell eine Busse von höchstens Fr. 200.-- auszusprechen, subeventuell sei die Sache nochmals zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Aufsichtsbehörde sowie das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Justiz hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Am 2. Juni 2005 reichte X.________ eine weitere Rechtsschrift ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da der angefochtene Disziplinarentscheid nach Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes ergangen ist, ist die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde das hier richtige Rechtsmittel, auch wenn kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGE 130 II 270 E. 1 S. 272 ff.).
Das gleichzeitig mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um Gewährung des Suspensiveffekts erweist sich als gegenstandslos, da der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht vorliegend schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 111 Abs. 1 OG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer vertrat als Anwalt eine Klientin in einem Scheidungsverfahren. Auf Gesuch hin wurde er vom Scheidungsgericht als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klientin bestellt. Das Obergericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine damalige Klientin dazu aufgefordert habe, gegenüber dem Gericht auszusagen, sie habe für den Scheidungsprozess keine Kostenvorschüsse an ihn bezahlt. Tatsächlich hatte sie jedoch mehrmals solche an ihn geleistet, so dass bei Offenlegung damit zu rechnen war, dass die Entschädigung aus der Staatskasse entsprechend reduziert würde. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer noch nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und sogar nach Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von der Klientin Kostenvorschüsse für das Scheidungsverfahren einverlangt. Ausserdem hatte er diverse Aufwendungen doppelt, ein Mal in der Honorarnote gegenüber seiner Klientin und ein weiteres Mal in der ans Gericht adressierten Kostennote zwecks Entschädigung durch den Staat abgerechnet. Schliesslich hat das Obergericht dem Beschwerdeführer vorgeworfen, Kosten aus dem Verfahren, in welchem er als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätig gewesen war, zwar nicht gegenüber der Gerichtskasse, dafür aber direkt gegenüber der Klientin abgerechnet zu haben. All dies hat das Obergericht als standeswidrig und damit disziplinierungswürdig angesehen.
2.2 Es ist nicht erkennbar, dass das Obergericht den Sachverhalt hierzu offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer hat die entsprechenden Feststellungen in seiner Beschwerdeeingabe ans Bundesgericht im vorliegenden Verfahren weder bestritten - was ohnehin allein kaum genügt hätte - noch aufgezeigt, inwieweit das Obergericht unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen haben soll. Die schlichte Behauptung des Beschwerdeführers, beide Vorinstanzen hätten den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und unvollständig festgestellt, weswegen das Bundesgericht "die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen überprüfen" könne, ist unbehelflich. Das gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt; es sei aber "schwierig und äusserst zeitraubend", zur Korrektur der falschen Sachverhaltsdarstellungen alles nochmals aufzurollen; "deshalb verzichte [er] aus Verhältnismässigkeitsgründen auf diesbezügliche weitere Entkräftigungen und beisse in den sauren Apfel". Ins Leere stösst insoweit ebenfalls die unsubstantiierte Rüge, es würden der Grundsatz "in dubio pro reo" und die Regeln betreffend die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB falsch angewendet.
2.3 Auch die vom Obergericht aus dem dargestellten Sachverhalt gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Es ist ständige und allgemein gültige Praxis, dass die Rechnungsstellung an die verbeiständete Partei eine disziplinierungswürdige Standeswidrigkeit darstellt; der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen (vgl. BGE 108 Ia 11 E. 3 S. 13; 117 Ia 22 E. 4e S. 26; 122 I 322 E. 3b S. 325 f.; Walter Fellmann, Berner Kommentar, 4. Aufl. 1992, N. 146 zu Art. 394 OR; ders., in Walter Fellmann/Gaudenz Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2005, N. 149 zu Art. 12 BGFA; Walter Fellmann/Oliver Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, 1996, N. 7 zu Art. 31, S. 77; Paul Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, 1988, S. 53 f.; G. Gautschi, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1971, N. 30b zu Art. 394 OR; Charles Guggenheim, Die Verbeiständung in den kantonalen Zivilprozessrechten, Diss. Zürich 1944, S. 96). Das gilt auch für Kostenvorschüsse, und zwar nicht nur ab Verbeiständung. Ist das Gesuch um Verbeiständung für das Scheidungsverfahren eingereicht, darüber aber noch nicht entschieden worden, darf der Anwalt von seiner Klientschaft ebenso wenig Kostenvorschüsse einfordern. Gerechtfertigt ist zudem die Disziplinierung, soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er die Klientin aufgefordert hat, gegenüber dem Scheidungsgericht unwahre Angaben zur Leistung von Kostenvorschüssen zu machen.
3.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf die Bemessung der Busse.
3.1 Unzutreffend ist insoweit aber sein Einwand, ihm werde im Grunde nur ein einziger Fehler - nämlich die doppelte Abrechnung weniger Positionen - angelastet, es handle sich um einen Einzelfall. Auch wenn vorliegend immer die gleiche Klientin betroffen war, geht es um verschiedene Verstösse, die nicht allesamt durch eine einzige Handlung erfüllt wurden. Wie die Aufsichtsbehörde in ihrer Vernehmlassung richtig bemerkt hat, schweigt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht letztlich zu einem Grossteil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe aus. Das macht die disziplinierungswürdigen Vorgänge jedoch nicht ungeschehen. Es kann auf die Ausführungen in Erwägung 2 hiervor und diejenigen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid (E. 4-8) verwiesen werden. Im Übrigen hatte das Obergericht bereits im angefochtenen Entscheid (dort E. 10.1) auf diese fehlerhafte Einschätzung durch den Beschwerdeführer hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelte es sich nicht einfach nur um eine "Computerpanne".
3.2 Der Beschwerdeführer weist auf den Bussenrahmen nach dem eidgenössischen Anwaltsgesetz hin, der bis Fr. 20'000.-- reiche (Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA), während derjenige nach dem früheren kantonalen Anwaltsgesetz bereits bei Fr. 5'000.-- aufhöre (§ 13 Abs. 1 lit. b aAnwG), also vier Mal niedriger sei. Er ist daher der Ansicht, dass die zunächst nach dem eidgenössischen Anwaltsgesetz verhängte Busse von Fr. 3'000.-- bei Bemessung nach dem früheren kantonalen Anwaltsgesetz höchstens ein Viertel hiervon, nämlich Fr. 750.-- betragen und nicht wie hier geschehen nur auf Fr. 1'500.-- halbiert werden dürfe.
Diese Argumentation des Beschwerdeführers vermag indessen nicht zu überzeugen und entspricht auch nicht den Ausführungen im Urteil 2A.183/2004 des Bundesgerichts vom 26. Juli 2004. Das Bussenmaximum im eidgenössischen Anwaltsgesetz wurde nicht im Sinne einer einfachen rechnerischen Vervierfachung der Bussen gegenüber dem früheren Luzerner Recht geregelt (vgl. Urteil 2A.560/2004 vom 1. Februar 2005, E. 7). Vielmehr ist im Rahmen der nach dem jeweiligen Gesetz zur Verfügung stehenden Disziplinarmassnahmen eine angemessene Sanktion festzusetzen, wobei den zuständigen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Würde die vom Beschwerdeführer behauptete mathematische Sichtweise gelten, hätte für das Bundesgericht im Urteil vom 26. Juli 2004 keine Veranlassung bestanden, die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
3.3 Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner bundesgerichtlichen Eingabe vor allem mit Dringlichkeitszuschlägen von rund Fr. 16'125.--, die er gegenüber der Klientin abgerechnet hatte. Die Aufsichtsbehörde hatte ihm dies noch angelastet, während das Obergericht diesen Vorwurf fallen liess. Das hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einer markanten Herabsetzung der Busse führen müssen. Obwohl die Dringlichkeitszuschläge den ganz überwiegenden Anteil des "Deliktsbetrages" ausgemacht hätten, habe das Obergericht die Busse jedoch nicht entsprechend reduziert, sondern letztlich an der gleichen Sanktion festgehalten, die schon die Aufsichtsbehörde verhängt hatte. Damit habe das Obergericht sein Ermessen überschritten bzw. missbraucht. Die Busse erscheine unverhältnismässig.
Es könnte bereits gefragt werden, ob das Obergericht den Vorwurf der Abrechnung der Dringlichkeitszuschläge zurecht fallen gelassen hat, nachdem der Klientin die unentgeltliche Rechtspflege zuerkannt worden war (vgl. in E. 2.3 zitierte Literatur). Darüber ist hier jedoch nicht zu befinden (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG); vielmehr ist davon auszugehen, dass der betreffende Vorwurf nicht (mehr) besteht.
Entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers gibt es jedoch keinen Rechtsgrundsatz, der verlangt, dass zwischen dem "Deliktsbetrag" und der Bussenhöhe ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss. Die Busse ist somit nicht um das gleiche Mass zu reduzieren, wie sich der "Deliktsbetrag" verringert. Dieser stellt nur ein Element von vielen dar, die beim Entscheid über die Ausfällung einer Disziplinarmassnahme eine Rolle spielen können. Entsprechendes gilt für die Anzahl der begangenen Verstösse. Im Gegensatz zur Bussenliste für den Strassenverkehr gibt es hier nicht eine Position in einem Bussenkatalog für jeden einzelnen Verstoss, wobei dann bei Erfüllung mehrerer Bussentatbestände die Bussen zusammenzuzählen (vgl. Art. 3 und 3a des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970, OBG, SR 741.03) bzw. - wie hier - bei Wegfall von Bussentatbeständen die betreffenden Bussenbeträge (wieder) abzuziehen wären. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn bei Verwirkung mehrerer Bussen durch verschiedene Handlungen - etwa analog zu Art. 68 Ziff. 1 Abs. 2 StGB - diejenige Busse angeordnet wird, die dem Verschulden des zu disziplinierenden Anwalts angemessen ist.
3.4 Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die gegen den Beschwerdeführer zuletzt ausgesprochene Busse von Fr. 1'500.-- willkürlich oder unangemessen wäre. Immerhin hat der Beschwerdeführer durch verschiedene Handlungen mehrfach in nicht unerheblicher Weise gegen Berufspflichten verstossen. Im Weiteren kann auf die Ausführungen zur Disziplinarmassnahme im angefochtenen Entscheid (dortige E. 10) verwiesen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann hier nicht davon die Rede sein, dass die spezialpräventive Wirkung durch die lange Verfahrensdauer schon mehr als erfüllt zu gelten hat. Offenbar geht der Beschwerdeführer bis heute davon aus, dass nur ein unwesentlicher Teil der hier zur Disziplinierung führenden Vorgänge Berufspflichtverletzungen darstellen. Sein Hinweis auf den BGE 108 Ia 11 zugrundeliegenden Sachverhalt, bei welchem sich die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons lediglich mit einem Verweis begnügt hatte, ist unbehelflich. Zum einen ging es dort nur um eine einzige Verfehlung und nicht wie hier um mehrere. Zum anderen hat der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der Gleichbehandlung auf interkantonaler Ebene ohnehin nur eine beschränkte Tragweite (vgl. für das Strafrecht BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47; Urteil 6S.94/2000 vom 22. August 2000, E. 4b). Wie bereits erwähnt, verfügen die kantonalen Behörden über einen weiten Ermessensspielraum bei der Bemessung der Busse. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die angefochtene Sanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit klar unverhältnismässig erscheint, was hier nicht der Fall ist. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, für eine völlig vereinheitlichte Sanktionsbemessung zu sorgen (vgl. für das Strafrecht BGE 123 IV 150 E. 2a S. 152 f. mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet auch den Kostenentscheid des Obergerichts. Er müsse von den Kosten in allen Instanzen ganz oder teilweise befreit werden, weil er über einen "Deliktsbetrag" von rund Fr. 18'000.-- (vor allem die Dringlichkeitszuschläge betreffend), was über 91 % der anfänglichen Verurteilung durch die Aufsichtsbehörde entspreche, "freigesprochen" worden sei.
Nach dem zuvor Gesagten erweist sich der Kostenentscheid des Obergerichts indes nicht als willkürlich. Das Obergericht hielt an den meisten durch die Aufsichtsbehörde erhobenen Vorwürfen fest. Somit bestand nach der gemäss kantonalem Recht (vgl. § 19 aAnwG/LU und § 15 Abs. 2 des aktuellen AnwG/LU vom 4. März 2002) entsprechend anzuwendenden Bestimmung von § 275 des luzernischen Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 keine Verpflichtung, den Beschwerdeführer von den Kosten zu befreien.
5.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu übernehmen ( Art. 153, 153a, 156 OG ). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte sowie dem Obergericht, I. Kammer, des Kantons Luzern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: