BGer H 212/2004 |
BGer H 212/2004 vom 26.09.2005 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 212/04
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Urteil vom 26. September 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz
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Parteien
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Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich, Beschwerdeführerin,
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gegen
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D.________, 1955, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Rutschmann, Ritter & Schwaibold Rechtsanwälte, Fraumünsterstrasse 9, 8022 Zürich
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 23. September 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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D.________ war einzige Verwaltungsrätin der im Handelsregister eingetragen gewesenen Firma X.________, deren Zweck im Kauf, in der Produktion und im Verkauf aller Arten von Sportartikeln bestand. Über die Firma wurde im Mai 2002 der Konkurs eröffnet; im August 2004 wurde er als geschlossen erklärt. Mit Verfügung vom 7. April 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003, forderte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber von D.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 14'345.80 für entgangene paritätische Sozialversicherungsbeiträge.
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B.
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In Gutheissung der dagegen von D.________ eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2003 auf (Entscheid vom 23. eptember 2004).
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C.
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Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid vom 23. September 2004 sei aufzuheben.
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D.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen der subsidiären Haftbarkeit der Organe juristischer Personen für den der Ausgleichskasse wegen schuldhafter Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung entstandenen Schaden (Art. 52 AHVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV; dazu statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b), insbesondere zur Haftungsvoraussetzung des Verschuldens in Form von Absicht oder zumindest Grobfahrlässigkeit (BGE 121 V 244 Erw. 4b und 5, 108 V 186 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtzeitigen Geltendmachung des Schadenersatzes (BGE 129 V 195 Erw. 2.1, 128 V 17 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweis).
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3.
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Das kantonale Gericht verneint die Haftung der Beschwerdegegnerin für die unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge. Zur Begründung stützt es sich auf BGE 121 V 244 Erw. 4b, wonach beim Verschulden die kurze Dauer des Beitragsausstandes als ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände zu berücksichtigen ist. So kann der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer vorliegen, wenn in den letzten zwei bis drei Monaten vor dem Konkurs die Beiträge nicht mehr bezahlt wurden, die Zahlungsmoral der Gesellschaft aber vorher immer klaglos war (BGE 121 V 244 Erw. 5; Urteile K. vom 4. November 2004, H 297/03, Erw. 5.1, sowie T. und M. vom 8. Juli 2003, H 141/01, Erw. 3.3 mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schaden setzt sich aus einem Teilbetrag der Pauschalbeiträge für die Monate März und April 2002 samt Folgekosten in der Höhe von Fr. 14'345.80 zusammen.
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4.2 Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird festgehalten, die Ausgleichskasse habe nicht dargelegt, dass die Aktiengesellschaft bereits vor März 2002 die Sozialversicherungsbeiträge nachlässig beglichen habe, weshalb auf Grund der von ihr ins Recht gelegten Akten von einem ordnungsgemässen Zahlungsverkehr auszugehen sei.
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4.3 Aus dem von der Ausgleichskasse im kantonalen Gerichtsverfahren mit der Beschwerdeantwort eingereichten Kontoauszug ergibt sich indessen, dass die Aktiengesellschaft seit dem Jahr 2000 mehrmals gemahnt werden musste, so für die Pauschalbeiträge des Monats Februar 2000, die Beiträge gemäss Schlussrechnung 1999 sowie für die Pauschalbeiträge der Monate Februar bis April 2001, Juni bis Dezember 2001 und Februar bis April 2002. Ab Februar 2000 mussten zudem wegen verspäteter Entrichtung der Beiträge wiederholt Verzugszinsen erhoben werden. Anders als in dem BGE 121 V 243 zu Grunde liegenden Fall kann von einer klaglosen Handhabung des Beitragswesens durch die Aktiengesellschaft angesichts der erwähnten Mahnungen und verspätet erfolgten Zahlungen nicht die Rede sein. Indem die Vorinstanz auf Grund der Akten von einem ordnungsgemässen Zahlungsverkehr ausging, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist an diese mangelhafte Sachverhaltsfeststellung nicht gebunden (Erw. 1 hiervor).
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5.
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In der vorinstanzlichen Beschwerde war geltend gemacht worden, es sei gar kein Schaden entstanden, weil eine Geschäftsübernahme gemäss Art. 333 OR durch die Firma Y.________ stattgefunden habe. Ob dies zutrifft, konnte das kantonale Gericht offen lassen, weil es ein qualifiziertes Verschulden zufolge eines bloss kurzzeitigen Zahlungsausstandes verneinte. Da der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes allerdings - wie erwähnt (Erw. 4.3 hiervor) - nicht erfüllt ist, wird das kantonale Gericht den Einwand des fehlenden Schadens noch prüfen müssen. Zu diesem Zweck und zur allfälligen Beurteilung der weiteren Haftungsvoraussetzungen wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sie wird die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und hernach, gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse, erneut über die Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin zu entscheiden haben.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2004 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1300.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1300.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 26. September 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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