BGer 2A.566/2005
 
BGer 2A.566/2005 vom 27.09.2005
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.566/2005 /leb
Urteil vom 27. September 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,
Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer II, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
direkte Bundessteuer 1997/98 (Revision des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 18. November 2004),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer II, vom 23. Juni 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 29. Juli 1998 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz das Ehepaar A.X________ und B.X.________ für die direkte Bundessteuer 1997/98 ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von 192'900 Franken. Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangten die Ehegatten X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches ihre Beschwerde abwies (Entscheid vom 18. November 2004). Ein von A.X.________ eingereichtes Revisionsbegehren wies das Verwaltungsgericht am 23. Juni 2005 "im Sinne der Erwägungen" ab, soweit es darauf eintrat.
2.
Am 12. September 2005 hat A.X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Verwaltungsgerichtsentscheide vom 18. November 2004 und 23. Juni 2005 sowie die Rückweisung der Sache an die kantonale Steuerverwaltung zur Neuveranlagung. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen.
3.
Ein rechtskräftiger Entscheid kann gemäss Art. 147 Abs. 1 DBG auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, "wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden" (lit. a), "wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat" (lit. b) oder "wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat" (lit. c). Eine Revision aus anderen Gründen als den in Art. 147 Abs. 1 DBG ausdrücklich genannten ist ausgeschlossen. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er sich in seiner Eingabe auf eine angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung durch die kantonalen Behörden beruft. Derartige Rügen können in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren, nicht aber in einem Revisionsverfahren vorgetragen werden. Letzteres hat einen rechtskräftigen Entscheid zum Gegenstand, der aus anderen als den gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründen nicht mehr abgeändert werden kann (selbst wenn er mit Fehlern behaftet sein sollte). Bei der Revision handelt es sich nach dem Gesagten um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches ausnahmsweise in ganz bestimmten Fällen die nachträgliche Anpassung eines rechtskräftigen Entscheids ermöglicht.
Dass ein gesetzlicher Revisionsgrund vorliegt, ist weder ersichtlich noch schlüssig geltend gemacht: Der Beschwerdeführer behauptet zwar verschiedentlich, die Vorinstanz und die kantonale Steuerverwaltung hätten von ihm vorgelegte Beweise überhaupt nicht beachtet. Seine dahingehenden Ausführungen bleiben jedoch allgemeiner Natur oder erschöpfen sich in Verweisen auf Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens und vermögen so zum Vornherein keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG darzutun. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer regelmässig aus dem Umstand, dass die Vorinstanz seiner Darstellung der Sachlage nicht gefolgt ist, schliesst, die von ihm eingereichte Beweise seien nicht berücksichtigt worden. Er vermischt insoweit offensichtlich Fragen der Beweiswürdigung sowie der Begründungsdichte des Entscheids mit solchen der Beweiserhebung. Diesbezüglich ist insbesondere hervorzuheben, dass das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 18. November 2004 über mehrere Seiten dargelegt hat, wieso seiner Auffassung nach bezüglich der behaupteten Geschäftsverluste nicht auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen abgestellt werden könne. Von unberücksichtigten Beweismitteln, die einen Revisionsgrund nach Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG darstellen würden, kann mithin keine Rede sein, selbst wenn die betreffenden Erwägungen aufgrund eines Rechenfehlers (bzw. des Vermischens von Kurs- und Steuerwerten der Wertschriften) falsch sein sollten. Die hier vorgetragenen Rügen hätte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 18. November 2004 unterbreiten können und müssen; weil er diesen Entscheid in Rechtskraft erwachsen lassen hat, muss er es sich letztlich selbst zuschreiben, falls allfällige Fehler der Vorinstanz (die keinen Revisionsgrund darstellen) heute nicht mehr korrigiert werden können.
Jedenfalls verstösst es nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht (vgl. Art. 104 OG), wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines gesetzlichen Revisionsgrunds verneint hat.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Schwyz, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: